Markenschutz für eine Tasse als 3D Marke für Glaswaren, Gefäße und Getränke wurde vom EUIPO abgelehnt: die 3D Marke bestehe aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst, war aber nicht unüblich. War das zurecht entschieden, obwohl die Tasse eine besondere herzförmige „schwebende“ Innenwand hat?
Gläserne Tasse mit herzförmiger Innenwand
Bei der angemeldeten Streitmarke handelt es sich um eine dreidimensionale Darstellung einer gläsernen doppelwandigen Tasse mit Henkel, deren „schwebende“ Innenwand herzförmig ist.
Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte dieser Tasse, die als Europäische 3D Marke geschützt werden sollte, den Schutz verweigert: Die angemeldete 3D Marke verschmelze mit den beanspruchten Waren, es handele sich um das Erscheinungsbild der Ware selbst.
Für Marken aber, die mit der beanspruchten Ware verschmelzen, gelten besonders hohe Anforderungen für die Feststellung ihrer Unterscheidungskraft. Originäre Unterscheidungskraft haben solche Marken nur dann, wenn sie erheblich von der Norm abweichen – und das sei vorliegend nicht der Fall, entschied die Beschwerdekammer.
Der Markenanmelder klagte gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gericht (EuG). Zum einen betonte er, die in Rede stehende Form sei einzigartig, da die deren „schwebende“ herzförmige Innenwand „magisch“ sei.
Zudem bestritt er, dass die gläserne Tasse mit Henkel, die er als 3D Marke angemeldet hatte, als Verschmelzung zur Verpackung der Getränke und als Erscheinungsbild der Ware selbst gezählt werden kann. Vor allem argumentierte er, dass ein Großteil der von ihm beanspruchten Waren gar keine gläsernen Tassen waren, sondern stattdessen Kannen, Krüge und Behälter für Getränke. Außerdem hatte er Schutz beansprucht für die Getränke selbst, u. a. Kaffee, Tee, Teeblätter und alkoholfreie Getränke in den Nizza-Klassen 30 und 32.
Doch seine Klage wurde vollständig zurückgewiesen.
Glaswaren: Verschmelzung mit den Waren
Bei den beanspruchten Waren in Klasse 21 handelt es sich um Glaswaren und Gefäße für den Haushalt, die in erster Linie zum Trinken benutzt werden, erklärte das EuG. Angesichts der Tatsache, dass die angemeldete Marke aus der Form eines durchsichtigen Trinkgefäßes besteht, habe die Beschwerdekammer daher zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke für die Waren in Nizza-Klasse 21 eine aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende dreidimensionale Marke sei und entsprechend geprüft, ob diese Marke erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht.
Erscheinungsbild der Ware – große Formenvielfalt
Herzförmige Trinkgefäße aber sind üblich in der Branche, die Herzform wird bei Tassen und Gläsern häufig verwendet. Der Markt für Gläser und Tassen ist zudem durch eine große Formenvielfalt geprägt, stellte das EuG fest. Diese Feststellung ist relevant: denn es liegt auf der Hand, dass bei einer großen Formenvielfalt der Nachweis schwieriger ist, man weiche von der Norm der Branche ab.
Im vorliegenden Fall jedenfalls entschied das EuG, dass die angemeldete 3D Marke nicht von der Norm abweiche. Doppelwandige Gläser und Tassen werden auch von anderen Herstellern auf dem Markt angeboten, typischerweise dienten sie funktionalen Aspekten, so vor allem der isolierenden Wirkung, um Getränke länger heiß zu halten. Stets aber auch spielten ästhetische Aspekte hinein, betonte das EuG, dies hatte auch die Beschwerdekammer festgestellt. Der Kläger mache daher zu unrecht geltend, die Beschwerdekammer habe – fehlerhaft – entschieden, dass die Form der angemeldeten Marke ausschließlich technisch bedingt sei, entschied das EuG.
Die maßgeblichen Verkehrskreise jedenfalls seien daran gewöhnt, auf dem Markt doppelwandige Trinkgefäße mit allen möglichen Varianten und Gestaltungen „schwebender“ Innenwände vorzufinden, fasste das EuG zusammen.
Form der Aufmachung der Waren
Anders lag die Sache für die beanspruchten Waren der Klassen 30 und 32, denn dies sind Lebensmittel und Getränke des alltäglichen Verzehrs, stellte das EuG fest. Für diese Waren hatte die Beschwerdekammer jedoch gar nicht unterstellt, sie würden mit der Form verschmelzen. Vielmehr war in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die angemeldete 3D Marke aus der Form der Aufmachung dieser Waren bestehe. Und diese Feststellung war völlig zurecht getroffen worden, entschied das EuG.
Die „schwebende“ herzförmige Innenwand werde daher wahrscheinlich nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren gesehen, erklärte das Gericht, sondern vielmehr als eine attraktive Aufmachung der Form, mit der positive Gefühle hervorgerufen werden sollen. Im vorliegenden Fall sei ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise der angemeldeten Marke über die dekorative, emotionale oder anpreisende Wirkung der „schwebenden“ Herz Form hinaus eine Bedeutung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren beimessen.
Vergeblich machte der Kläger geltend, dass die Beschwerdekammer keinen Nachweis dafür vorgelegt hatte, dass es auf dem Markt Tassen- oder Gläserformen gibt, die mit der angemeldeten Form identisch sind. Dieser Umstand reiche als solcher nicht für eine Feststellung aus, dass diese Form erheblich von der Norm und der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb Unterscheidungskraft hat, betonte das EuG.
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Quelle für Text und Bild:
Urteil des EuG ‚Tasse 3D Marke – Verschmelzung mit Verpackung‘, EU:T:2021:795
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