Eine Positionsmarke aus einem Flaschenverschluss mit einem Ring und einer Kordel habe keine Unterscheidungskraft, urteilte das Europäische Gericht. Eine solche Positionsmarke verschmelze zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der Waren.
Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, sind nach allgemeiner Rechtsprechung nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie erheblich von der Branchennorm und Üblichkeit in der Branche abweichen. Daher ist gerade für die Unterscheidungskraft von Positionsmarken die Feststellung wichtig, ob die Marke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt.
Der Sachverhalt
Klägerin in diesem Fall ist die Windspiel Manufaktur GmbH mit Sitz in Deutschland. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete am 21. Januar 2016 eine dreidimensionale Positionsmarkean.
„Die dreidimensionale Marke besteht aus einem Flaschenverschluss (Verschlussstopfen oder ‑kappe) mit zylindrischer Außenkontur, einem Ring und einer Kordel. Der Ring ist um den Flaschenhals gelegt. Die Kordel ist an dem Verschlussstopfen oder der Verschlusskappe befestigt und durch den Ring geführt und so mit dem Ring verbunden. Diese Positionierung der Kordel und des Rings sind Elemente der Positionsmarke. Die Flasche ist beliebig und nicht Teil der Marke.“
So heißt es in der Beschreibung der Marke. Prüfungsabteilung und auch die Beschwerdekammer des EUIPO wiesen die Markeneintragung ab. Denn es fehle der Marke an Unterscheidungskraft. Die Klägerin machte daraufhin sechs Klagegründe gegen diese Entscheidung geltend.
Marke verschmolzen mit Erscheinungsbild der Ware?
Die Klägerin begründete ihre Klage mit Vorwürfen, dass die Unterscheidungskraft nicht richtig beurteilt worden sei, weil die Beschwerdekammer nicht geprüft habe, ob das fragliche Zeichen mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmelze. Eine Flasche, die wie im vorliegenden Fall eine Spirituose oder einen Likör enthält, sei einschließlich ihres Verschlusses mit diesen gleichzusetzen, stellte der EuG klar. Sie verschmelze somit zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild dieser Waren. Dies habe die Beschwerdekammer zurecht festgestellt, entschied das Gericht und wies diese Klagegründe zurück.
Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher der Verpackung einer flüssigen Ware in erster Linie eine bloße Verpackungsfunktion beimisst, da sie ein zwingendes Vertriebserfordernis ist.
EuG bestätigt mangelnde Unterscheidungskraft
Auch die mangelnde Unterscheidungskraft der strittigen Positionsmarke sei von der Beschwerdekammer zurecht festgestellt worden, urteilte das Gericht. Bei Massenkonsumgütern sei die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, die praktische Erfahrung mit Beispielen zu belegen. Spirituosen und Liköre würden nicht an einem einzigen Abend konsumiert, sondern über viele Gelegenheiten hinweg und somit die Flasche leicht geöffnet und wieder verschlossen werden solle. Die Beschwerdekammer schloss daraus zurecht, dass der Flaschenverschluss als solcher für die betreffenden Waren nicht ungewöhnlich sei. Zudem vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass die Gestaltung der angemeldeten Marke zwar als von der Norm abweichend betrachtet werden könnte durch die Kordel und den Ring, sie aber keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft verleihen könnten. Der EuG bestätigte diese Sichtweise. Die konkrete Positionierung der Kordel und des Rings entspreche der zu erwartenden und marktüblichen Positionierung vergleichbarer Bestandteile.
Verfälschung der Erklärungen der Klägerin
In einem weiteren Klagegrund wurde eine Verfälschung der Erklärungen der Klägerin geltend gemacht. Der EuG bestätigte auch, dass Feststellungen des Prüfers von der Klägerin lediglich in indirekter Rede wiedergegeben wurden, ohne sie sich zu eigen zu machen, und die Beschwerdekammer habe dies fälschlicherweise als Zustimmung gewertet. Weil aber die Beschwerdekammer zunächst die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens geprüft habe, bevor sie in ihrer Entscheidung ausgeführt hat, dass bestimmte ihrer Feststellungen von der Klägerin bestätigt worden seien, würde dieser Klagegrund keineswegs zu einem anderen Ergebnis führen. Das Gericht wies ihn daher zurück.
Beweise stützen sich auf Flaschenverschlüsse in anderen Nizza-Klassen
Als letztes hielt die Klägerin für unzulässig, dass sich die Beschwerdekammer auf Bilder von zu einer anderen Klasse gehörenden Flaschenverschlüssen gestützt hatte, um darzulegen, dass der Flaschenverschluss nicht ungewöhnlich sei. Die Frage, ob die Beschwerdekammer bestimmte Tatsachen, Argumente oder Beweise richtig beurteilt hat, gehöre jedoch zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und nicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, stellte der EuG klar, und wies auch die diesbezüglichen Klagegründe ab.
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Quelle:
EuG EU:T:2019:9 „Dreidimensionale Positionsmarke“
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