Die Positionsmarke Lochbild für den Sanitärbereich habe keine Unterscheidungskraft, urteilte heute das Europäische Gericht. Die Positionsmarke hätte erheblich von der Branchennorm abweichen müssen, da sie mit der Ware verschmilzt.
Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, sind nach allgemeiner Rechtsprechung nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie erheblich von der Branchennorm und Üblichkeit in der Branche abweichen. In diesem Sinn urteilte das Europäische Gericht in diesem Jahr bereits im Fall Positionsmarke Flaschenhals: keine Unterscheidungskraft.
Der Sachverhalt
Dies stand auch im Mittelpunkt des heutigen Falls vor dem Europäischen Gericht (EuG) um eine Positionsmarke als Lochbild. Am 17. Januar 2017 meldete die Klägerin, die Neoperl AG (Deutschland), eine Positionsmarke als Unionsmarke an. Die Darstellung der Positionsmarke zeigt vier ausgefüllte Löcher in einem regelmäßigen Lochbild. Die Positionsmarke wurde angemeldet für Waren im Sanitärbereich der Nizza Klasse 11 („Sanitäre Ausläufe“).
Die beantragte Markeneintragung wurde jedoch sowohl vom DPMA als auch von der Beschwerdekammer abgelehnt wegen fehlender Unterscheidungskraft. Der Eindruck der angemeldeten Marke weiche nur geringfügig von dem Eindruck herkömmlicher Strahlregler ab, da die gefüllten Löcher bestenfalls als ein dekoratives oder funktionelles Element und nicht – wie von Neoperl behauptet – als Darstellung eines erstaunten Gesichts ähnlich einem Emoji wahrgenommen würden, begründete die Beschwerdekammer ihre Entscheidung („angefochtene Entscheidung), die heute vor dem Europäischen Gericht verhandelt wurde.
Positionsmarke nicht genügend berücksichtigt?
Klägerin Neoperl AG machte einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Insbesondere sei der Besonderheit der Positionsmarken, die in ihrer konkret angemeldeten Position bestehe, nicht hinreichend Rechnung getragen worden, argumentierte Neoperl.
Zusätzlich warf Neoperl der Beschwerdekammer vor, die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise als zu gering eingeschätzt zu haben. Vielmehr würden die maßgeblichen Verkehrskreise (Sanitärinstallateuren, Klempnern oder informierten Heimwerker) erhöhte Aufmerksamkeit auf die Marke richten, zumal dem Auslaufteil innerhalb einer Armatur erhöhte Bedeutung zukomme, machte die Klägerin geltend. Die relevanten Verkehrskreise würden in den ausgefüllten Löchern ein ungewöhnliches Muster sehen, das einprägsam sei.
Rechtsprechung zur Positionsmarke und zur 3D Marke
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von 3D Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien. Allerdings sei dabei zu berücksichtigen, ergänzte der EuG, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in der gleichen Weise wahrgenommen wird wie eine von der Ware unabhängige Wort- oder Bildmarke. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf ihre Herkunft, erläuterte das Gericht.
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Daher besitzt eine Marke, die sich der Form der Marke besonders annähert – wie als Positionsmarke – nach der Rechtsprechung nur Unterscheidungskraft, wenn diese Marke erheblich von der Branchennorm oder ‑üblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann. Dies gelte, obwohl Positionsmarken den Kategorien der Bildmarken und dreidimensionalen Marken nahestehen.
Entscheidend für die Anwendung dieser Rechtsprechung sei, ob die Marke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt, erklärte der EuG.
Marke verschmilzt mit der Ware
Dies sei vorliegend gegeben, urteilte der das Europäische Gericht. Aufgrund der Wesensmerkmale von Positionsmarken, die sich durch ihre besondere Platzierung oder Anbringung auf einer Ware auszeichnen, und der Art der fraglichen Waren gäbe es die angemeldete Marke nicht ohne ihre Verbindung mit den fraglichen Waren, so dass sie zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild dieser Waren verschmelze, im vorliegenden Fall sanitären Auslaufteilen.
Der Beschwerdekammer habe daher die Natur der angemeldeten Marke als Positionsmarke hinreichend berücksichtigt und zurecht den Maßstab angelegt, dass Unterscheidungskraft nur bei erheblicher Abweichung von der Branchennorm vorliegen kann.
Eine solche Abweichung von Branchennorm sei bei der Streitmarke nicht gegeben. Der Eindruck des Zeichens weiche nur geringfügig vom Eindruck herkömmlicher Strahlregler ab, urteilte der EuG. Der relevante Verbraucher werde das Zeichen lediglich als eine für die Art der betreffenden Waren übliche Ausgestaltungsvariante wahrnehmen.
Originalität kein Kriterium für Unterscheidungskraft
Das Gericht wies darauf hin, dass Neuheit oder die Originalität sind keine für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke relevanten Kriterien sind, und wies das Argument der Klägerin zurück, dass die Marke durch die abstrakte und einzigartige Anordnung besonders sei.
Aufmerksamkeit durch das Fachpublikum
Den Einwand der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise als zu gering eingeschätzt, wies das Gericht ebenfalls zurück. Auch wenn einem Fachpublikum wie im vorliegenden Fall oftmals eine größere Aufmerksamkeit attestiert werden könne, folge daraus keineswegs zwangsläufig, dass eine geringere Unterscheidungskraft des Zeichens ausreicht, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind, führte der EuG aus. Im Übrigen hob das Gericht hervor, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht davon abhänge, ob auf dem Markt tatsächlich ähnliche Zeichen benutzt würden.
Keine Unterscheidungskraft der Positionsmarke
Da die Klägerin Neoperl nicht nachgewiesen habe, dass die etwaigen Abweichungen von der Branchennorm – oder auch von den gängigsten Gestaltungen – hinreichend charakteristisch oder kennzeichnend sind, bestätigte der EuG die Entscheidung der Beschwerdekammer. Die angemeldete Positionsmarke weise keine Unterscheidungskraft auf und daher sei die Ablehnung der Markeneintragung zurecht erfolgt.
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Quellen:
Urteil des EuG EU:T:2019:788
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