• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Oberflächenmuster schwer als Marke zu schützen

20. September 2018

Ein 3-D Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien kann nicht als Bildmarke geschützt werden, urteilte der EuGH.  Das Gericht sah die Nachweispflicht nicht als ausreichend erbracht – eine „wahrscheinliche Verwendung“  sei kein relevantes Kriterium.

Markeneintragung von EUIPO verweigert

drei-dimensionales MusterKlägerin in diesem Fall ist die Rechtsnachfolgerin der Birkenstock Orthopädie GmbH & Co. KG, die Birkenstock Sales GmbH. Im Juni 2012 hatte Birkenstock beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) auf der Basis einer deutschen Marke die internationale Registrierung einer Bildmarke unter anderem für die Europäische Union erwirkt. Diese Bildmarke zeigte ein 3-D Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien, das unter anderem für die Waren „Schuhwaren, Schuhsohlen“ eingetragen werden sollte. Das Europäische Patent- und Markenamt (EUIPO) lehnte diese Markeneintragung jedoch ab wegen der fehlenden Unterscheidungskraft des streitigen Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der EU-Verordnung Nr. 207/2009.

Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer des EUIPO lehnte die Markeneintragung ebenfalls ab. Das Zeichen stelle sich in einer sich wiederholenden Sequenz dar, die in alle vier Richtungen des Quadrats fortgeführt und daher auf jeder zwei- oder dreidimensionalen Oberfläche aufgebracht werden könne. Das streitige Zeichen werde daher unmittelbar als Darstellung eines Oberflächenmusters wahrgenommen, so die Beschwerdekammer.

Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft der Waren schlössen, besäßen diese Zeichen nach der Rechtsprechung nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abwichen.

EuGH sieht Nachweispflicht

Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Ansicht und stellte fest, dass eben dieser Nachweis nicht erbracht worden sei. Es sei Aufgabe des Markenanmelders, durch konkrete und fundierte Angaben nachvollziehbar zu machen, dass die Musterdarstellung, die mit einer Ware verschmolzen ist, erheblich von der Norm abweiche. Denn nur dann erfüllten die Muster ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion. Die von der Klägerin vorgelegten Bilder von Schuhen seien nicht geeignet, das Vorliegen einer deutlichen Abweichung des streitigen Zeichens von den Normen und Üblichkeiten der Schuhbranche zu belegen. Denn sämtliche vorgelegte Bilder zeigten die Oberseite der Innensohlen.

Würde das Gericht als Kriterium außerdem das der „wahrscheinlichsten Verwendung“ aufstellen, wie es die Rechtmittelführerin mit Bezug auf die allgemeine Rechtsprechung geltend gemacht hatte, würden an Bildmarken mit sich wiederholenden Bestandteilen für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft weitaus strengere Maßstäbe angelegt als an andere Markenformen.

Kriterium für ein Oberflächenmuster

3 D MusterDas Gericht prüfte zudem auch die Frage, welches das relevante Kriterium ist, durch das ein als Bildmarke bezeichnetes Zeichen, das aus einer Serie sich regelmäßig wiederholender Bestandteile zusammengesetzt ist, als Oberflächenmuster für die betreffenden Waren angesehen werden kann. Der entscheidende Gesichtspunkt dafür sei nicht die Einstufung des betreffenden Zeichens als „Bildzeichen“, „dreidimensionales Zeichen“ oder sonstiges Zeichen, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt.

Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken

Das Gericht betonte auch, es sei zutreffend, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen sind als für die übrigen Markenkategorien.
Eine 3-D Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, wird aber vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren.

Einstufung als Mustermarke ist irrelevant

Der Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag als Zwischenergebnis fest, dass die Anwendbarkeit der Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft, die von der Rechtsprechung ursprünglich im Kontext bestimmter dreidimensionaler Marken entwickelt worden sind, nicht von der Einstufung der betreffenden Marke abhänge. Daher sei es irrelevant, ob es sich zum Beispiel um eine Mustermarke handelt.

Diese Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende Marken entwickelt wurde, sei ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht (Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422), oder auch, wenn die angemeldete Marke ein Zeichen ist, das aus einem auf der Oberfläche einer Ware angebrachten Muster besteht (Juni 2004, Glaverbel/HABM, C‑445/02 P, EU:C:2004:393).
Denn auch in diesen beiden Fällen bestehe die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der zugehörigen  Waren unabhängig ist, führte der Generalanwalt aus.

EuGH lehnt Markeneintragung ab

Der EuGH bestätigte mit seinem Urteil die Argumentation des EUIPO, der Beschwerdekammer des EUIPO und auch des Generalanwalts. Die strittige Mustermarke könne wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als geschützte Marke eingetragen werden. Letztlich ist dieses Urteil analog zu der allgemeinen Rechtsprechung für 3 D Marken. Denn dreidimensionale Formen können in der Regel als Marken geschützt werden, jedoch nicht, wenn die Form ein “wesentliches Gebrauchsmerkmal” des Produktes ist.

Vielleicht auch interessant für Sie in diesem Kontext:

  • Chivas 3D Marke: 3D Markenschutz in China und in Deutschland im Vergleich
  • Nach BGH Entscheidung: Ritter Sport vorerst Sieger im Quadratstreit

Möchten auch Sie Ihre Markenrechte sichern?

Jeder Fall wird von uns individuell und sorgfältig betrachtet. Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!

 

 

Quellen:

Curia Europe EU:C:2018:714

Bild:

Hans / pixabay.com / CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconDesignrecht,  Markenrecht Tag iconzwei- oder dreidimensional,  3D Marken,  Markenrecht,  Nachweis der Unterscheidungskraft,  Oberflächenmuster,  Bildmarke,  Nachweispflicht,  Unterscheidungskraft,  2D,  2 D Marke,  3D,  Wellenlinien,  Unionsbildmarke,  Norm,  Schutz einer 3 D Marke

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Designrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

17. Februar 2022
China tritt dem Haager Abkommen bei

China tritt dem Haager Abkommen bei

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung