Die Hersteller von zwei sehr bekannten Marken Gitarren sind beide mit der Anmeldung einer EU Marke gescheitert: weder die 3D Marke des Gitarrenherstellers Gibson noch die Bildmarke der exklusiven PSR Gitarre hatten Bestand vor dem EUIPO bzw. vor dem Europäischen Gericht wegen Mangels an Unterscheidungskraft.
Markenname Gibson Gitarre
Gitarrenhersteller Gibson Brands, Inc. (USA) verlor den Markenstreit Ende Juni vor dem Europäischen Gericht (EuG). Gibson hatte eine 2010 eine 3D Marke – unter anderem in der Nizza-Klasse 15 „Musical instruments“ – angemeldet, die die klassische V-Form einer Gibson Gitarre darstellte. Gibson ist der Hersteller der originalen Flying V-Gitarre, die 1958 absolut originell gewesen ist – dies bestätigten sowohl das europäische Patent- und Markenamt (EUIPO) als auch der EuG. Jedoch sei die Originalität einer Form im Lichte der Marktsituation zu beurteilen, die vom Anmeldetag einer dreidimensionalen Marke ausgeht, urteilte das Gericht.
Und als Gibson 2010 die 3D Marke beim EUIPO anmeldete, habe es eine Vielzahl von unterschiedlichen Formen von Gitarrenkörpern auf dem Markt gegeben, von der traditionellen abgerundeten Form über kantige V- oder X-Formen bis hin zu Formen, die eine Axt nachahmen.
Die angegriffene Marke weise eine Form mit einem spezifischen Charakter und einem einzigartigen und markanten Erscheinungsbild auf, das leicht zu merken ist, so dass sie als Hinweis auf die kommerzielle Herkunft wahrgenommen wird, argumentierte Klägerin Gibson und verwies auch auf Entscheidungen des Gerichtshofs und auch des deutschen Bundesgericht zur Auslegung von „wesentlichen Abweichung von den Normen oder Gebräuchen“. Denn diesbezügliche Urteile hatten bestimmte Einzelaspekte einer dreidimensionalen Marke im Vergleich zu einer konventionellen Beschreibung berücksichtigt.
Dies wies das Gericht zurück. Es handele sich bei der angemeldeten Marke nur um eine mögliche Variante der vielen bestehenden Formen, so dass die V-Form bei der Einreichung der Anmeldung der angefochtenen Marke nicht wesentlich von den Normen und Gebräuchen des Sektors abgewichen sei. Das Gericht urteilte, es sei gar nicht die Frage, ob das angefochtene Zeichen eine Variante der üblichen Form der fraglichen Waren ist oder nicht, weil es eine mögliche Variante der vielen bestehenden Formen ist. Bei der V-Form handelte es sich daher ganz und gar um keine Abweichung von Normen und Gebräuchen.
Folglich könnten die Verbraucher ihre Kaufentscheidung nicht ausschließlich auf die V-Form als Herkunftshinweis stützen, da diese Form keine inhärente Unterscheidungskraft habe, urteilte der EuG und wies die Klage von Gibson ab.
Markenname PSR Gitarre
Im April war bereits Gitarrenhersteller PSR (Paul Reed Smith Guitars‘) mit einer ähnlichen Markeneintragung vor der Beschwerdekammer des EUIPO gescheitert. Obwohl die PSR Gitarren sich laut Wikipedia auszeichnen durch ihre markante Form und ihren besonderen Klang, wurde die Markeneintragung einer EU Bildmarke „HEADSTOCK OF A GUITAR“ mit einer Silhouette des Kopfendes einer PSR Gitarre abgewiesen. PSR hatte geltend gemacht, dass jeder Hersteller eine Form einheitlich für seine verschiedenen Modelle – beispielsweise Akustikgitarren und E-Gitarren – verwenden würde und dies den Verbrauchern auch bekannt sei und sie danach unterschieden. Denn aufgebrachte Logos oder Markennamen seien aus der relativen Entfernung in Bühnensituationen nicht zu erkennen.
Die Motive der Hersteller seien nicht relevant, urteilte die Beschwerdekammer und wies den Einwand von PSR zurück. Die relevante Überlegung sei die Wahrnehmung des allgemeinen Verbrauchers, und dieser würde nicht davon ausgehen, dass die Gitarren unterschiedliche kommerzielle Ursprünge haben.
Auch den Einwand der Klägerin, dass eine Verwendung der spezifischen Form auf dem Markt nicht nachgewiesen werden könne, wurde von der Beschwerdekammer als unerheblich zurückgewiesen. Es müsse nicht nachgewiesen werden, dass die angemeldete Form in der Bandbreite der Formen durch die Produkte der Wettbewerber vorweggenommen wurde. Es handele sich bei der angemeldeten Marke um keine nennenswerte Abweichung von der Form eines in der Branche üblichen Kopfendes einer Gitarre.
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Quellen:
Urteil des EuG „Gibson Gitarre“ EU:T:2019:455
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