Oreo Twins haben im Markenstreit gegen Oreo vorläufig verloren: die Beschwerdekammer des EUIPO hat zwischen Klägerin Gullon und Interkontinental für den älteren Markeninhaber entschieden.
Im Mittelpunkt des Markenstreits stand die Anmeldung der spanischen BISKUITS GULLÓN, S.A. einer EU-Marke in Klasse 30: Oreo Twins.
Gegen diese Markeneintragung erhob die amerikanische Intercontinental Great Brands Widerspruch und berief sich auf die eigenen älteren Marken Oreo als 3D Marke und die spanische Marke Oreo.
Beschwerdekammer würdigt Guten Ruf der älteren Marke
Berücksichtigt man den im vorliegenden Fall ausgesprochen guten Ruf der älteren Marke, die sogar im täglichen Konsum durch die Allgemeinheit und den Verkauf in den Supermärkten für den täglichen Bedarf bekannt ist, zieht das Produkt mit der angefochtenen Marke den Verbraucher leicht an, da die angefochtene Marke an die bekannte ältere Marke erinnert. Obwohl der Verbraucher nicht zwingend beide Marken verwechselt, nutze der Antragsteller damit die Reputation und die Investitionen in die Werbung der älteren Marke, um ihr Produkt zu verkaufen, begründete die Beschwerdekammer des EUIPO ihre Entscheidung.
Ähnlichkeit zwischen den strittigen Marken?
Die von der Klägerin Gullón vorgebrachten Argumente, es liege eine fehlende Ähnlichkeit zwischen den strittigen Marken vor, betont die Beschwerdekammer des EUIPO, dass die Bezeichnung „OREO“ diejenige mit der größten Bedeutung in der strittigen Marke sei. Zudem zeigen die gegensätzlichen Zeichen eine gewisse visuelle und konzeptionelle Ähnlichkeit: es handelt sich schließlich um schwarze Sandwichkekse mit einer hellen Füllung.
Obwohl es Unterschiede zwischen den Wortteilen der Marken gibt, überdecke dies nicht die Ähnlichkeiten der Zeichen. Dies verleite die Verbraucher zu der Annahme, dass ein Zusammenhang zwischen der jüngeren Marke und der älteren, sehr bekannten Marke bestehe.
Die Klägerin beruft sich auch auf frühere nationale Entscheidungen. Es sei jedoch zu beachten, dass die frühere Entscheidungen der Gerichte und Ämter für eine Beurteilung nicht bindend sind, stellte die Beschwerdekammer des EUIPO klar. Gleichwohl seien die Begründungen von früheren Entscheidungen berücksichtigt worden.
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Quelle:
Resolucion „Oreo“ En el asunto R 2378/2017-2 (Spanisch)
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