Der Bundesgerichtshof musste am 21. Juli 2016 darüber entscheiden, ob ein Kreditinstitut ausschließlichen Anspruch auf eine Farbe hat. Der für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschloss, die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister löschen zu lassen (Beschluss I ZB 52/15 – Sparkassen-Rot).
Die deutschen Sparkassen führten einen jahrelangen Streit mit der spanischen Bank Santander um die Verwendung der Farbe Rot. Mit der Entscheidung des BGH, die Farbmarke für die Sparkassen in Deutschland weiterhin zu schützen und einen Löschungsantrag von Santander endgültig abzuweisen, errangen die Sparkassen einen richtungsweisenden Sieg.
Wie kam es dazu?
Die abstrakte Farbmarke „Rot“ (HKS 13) des Markeninhabers Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe ist seit Juli 2007 als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ eingetragen. Die Löschung dieser Farbmarke wurde von der spanischen Konkurrenz-Bankengruppe Santander beantrag. Auch sie verwenden die Farbe rot für ihren Marktauftritt.
Das erste Urteil
Das Bundespatentgericht setzte das Verfahren aus und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Nach dessen Urteil im Juni 2014 ordnete das Bundespatentgericht die Löschung der Farbmarke an, welche jedoch wegen Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin durch den Bundesgerichtshof aufgehoben wurde.
Das Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft vorliegt. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt.
Durch eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung, rechtfertigte der Markeninhaber jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. Das heißt, durch das einheitliche Erscheinungsbild der Sparkassen verbinden Verbraucher das Rot als Produktkennzeichen mit dieser Bank. In einem derartigen Fall darf die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht gelöscht werden.
Der BGH verwies in seinem Urteil nun zwar darauf, dass Farben an sich kein Produktkennzeichen seien und wegen der dann mangelnden Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Ausnahmen seien aber möglich, wenn sich eine Farbe „im Verkehr“ durchgesetzt habe und das Publikum darin ein Kennzeichen sehe.
Das Urteil zeigt, dass eine in Deutschland eingetragene Farbmarke auch in Zeiten eines grenzüberschreitenden europäischen Bankenmarktes Bestand haben kann. Was es für den künftigen Markenauftritt von Santander in Deutschland bedeuten wird, ist noch unklar.
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Quellen: bundesgerichtshof.de | tagesschau.de
Bildquellen: dsgv.de | pixabay.com
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