Wortmarken dürfen nicht beschreibend sein. Um dennoch über eine einprägsame Wortmarke zu verfügen, wurde die neue Wortschöpfung ColorPlugin als Marke angemeldet. Das BPatG lehnte dies ab und präzisierte Besonderheiten in der Wortbildung mit Blick auf die Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft.
ColorPlugin als Wortmarke für Softwareprogramme
Der Kläger meldete 2016 die Zeichen ColorPlugin als deutsche Wortmarke an. Die Anmeldung erfolgte in den Nizza-Klassen 1 und 16 sowie in den Klassen 9 („Softwareprogramme“), und 42 („Entwicklung, Erstellung und Betreuung von Softwareprogrammen“).
Das DPMA lehnte die Markeneintragung in den Nizza-Klassen 9 und 42 ab. Die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Zudem bilde „ColorPlugin“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine sinnvolle beschreibende Gesamtaussage: die softwaretechnischen Erweiterung, die die Funktionalität des Hauptprogramms hinsichtlich der Farben ergänze.
Der Kläger argumentierte, das Anmeldezeichen weise keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt auf. Es handele sich um eine neue Wortschöpfung, die lexikalisch nicht erfasst sei und durch die Binnengroßschreibung des zusammen geschriebenen Anmeldezeichens eine auffallend unübliche Wortzusammensetzung und daher auch eine gewisse Unterscheidungkraft aufweise. Ähnliche neue Wortschöpfungen wurden auch bereits vor dem Europäischen Gericht verhandelt, iGrill im Oktober 2018, #darferdas im Dezember 2018, Life bzw. LifeCoins im November 2018.
Wortschöpfung ColorPlugin als Marke für Software abgelehnt
Das Bundespatentgericht (BPatG) schloss sich mit seinem Urteil der Markenablehnung des DPMA an. Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ebensowenig habe eine Wortmarke Unterscheidungskraft, wenn sie auch gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder auch einer geläufigen Fremdsprache bestehe, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, durch die zwar kein unmittelbarer, aber doch ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt werde, stellte das BPatG klar. Daher fehle dem Anmeldezeichen „ColorPlugin“ jegliche Unterscheidungskraft.
Besonderheit für Wortmarken für Software und EDV
Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft von Marken, die für EDV-Software oder die Erstellung von EDV-Programmen angemeldet sind, nur dann verneint werden könne, wenn zwischen dem Sinngehalt der Marke und der beanspruchten Ware oder Dienstleistung ein unmittelbarer und konkreter Bezug besteht, der sich den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar aufdrängt (MarkenG, § 8). Dies sah das BPatG aber auch als gegeben an. Alle von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben Softwareprogramme zum Gegenstand und weisen somit einen direkten Bezug zum Anmeldezeichen auf, fasste das Gericht zusammen. Das umstrittene Anmeldezeichen könne insoweit entweder als Inhaltsangabe oder Zweckbestimmung verstanden werden.
Besonderheiten in der Wortbildung
Das Gericht ergänzte, dass ColorPlugin auch keine Besonderheiten in der Wortbildung aufweise, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten, und präzisierte dies:
- Der Umstand, dass die Begriffe „Color“ und „Plugin“ zusammengeschrieben sind, sei in der Werbesprache nicht unüblich und daher für sich gesehen nicht schutzbegründend.
- Die vorliegende damit einhergehende Binnengroßschreibung stelle ebenfalls ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reiche nicht aus, um ein Minimum an Unterscheidungskraft begründen zu können.
- Zudem sei es üblich, dem Wortbestandteil „Plugin“ ein sachbezogenes Substantiv voranzustellen, wie die Beispiele wie “Flash Plugin“ oder „Social Plugin“ (vgl. Nachweise, Wortschatz Uni Leipzig, http://wortschatz. uni-leipzig.de/de) verdeutlichten.
- Auch soweit sich aus der konkreten Schreibweise ergebe, dass das Anmeldezeichen lexikalisch nicht erfasst ist, begründe dies keine hinreichende Unterscheidungskraft.
ColorPlugin mangele es daher an jeglicher Unterscheidungskraft und sei damit von einer Markenanmeldung ausgeschlossen.
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