• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Neue Wortschöpfung als Wortmarke?

26. Februar 2019

Wortmarken dürfen nicht beschreibend sein. Um dennoch über eine einprägsame Wortmarke zu verfügen, wurde die neue Wortschöpfung ColorPlugin als Marke angemeldet. Das BPatG lehnte dies ab und präzisierte Besonderheiten in der Wortbildung mit Blick auf die Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft.

 ColorPlugin als Wortmarke für Softwareprogramme

Wortschöpfung ColorPluginDer Kläger meldete 2016 die Zeichen ColorPlugin als deutsche Wortmarke an. Die Anmeldung erfolgte in den Nizza-Klassen 1 und 16 sowie in den Klassen 9 („Softwareprogramme“), und 42 („Entwicklung, Erstellung und Betreuung von Softwareprogrammen“).

Das DPMA lehnte die Markeneintragung in den Nizza-Klassen 9 und 42 ab. Die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Zudem bilde „ColorPlugin“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine sinnvolle beschreibende Gesamtaussage: die softwaretechnischen Erweiterung, die die Funktionalität des Hauptprogramms hinsichtlich der Farben ergänze.

Der Kläger argumentierte, das Anmeldezeichen weise keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt auf. Es handele sich um eine neue Wortschöpfung, die lexikalisch nicht erfasst sei und durch die Binnengroßschreibung des zusammen geschriebenen Anmeldezeichens eine auffallend unübliche Wortzusammensetzung und daher auch eine gewisse Unterscheidungkraft aufweise. Ähnliche neue Wortschöpfungen wurden auch bereits vor dem Europäischen Gericht verhandelt, iGrill im Oktober 2018, #darferdas im Dezember 2018, Life bzw. LifeCoins im November 2018.

Wortschöpfung ColorPlugin als Marke für Software abgelehnt

Das Bundespatentgericht (BPatG) schloss sich mit seinem Urteil der Markenablehnung des DPMA an. Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ebensowenig habe eine Wortmarke Unterscheidungskraft, wenn sie auch gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder auch einer geläufigen Fremdsprache bestehe, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, durch die zwar kein unmittelbarer, aber doch ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt werde, stellte das BPatG klar. Daher fehle dem Anmeldezeichen „ColorPlugin“ jegliche Unterscheidungskraft.

Besonderheit für Wortmarken für Software und EDV

Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft von Marken, die für EDV-Software oder die Erstellung von EDV-Programmen angemeldet sind, nur dann verneint werden könne, wenn zwischen dem Sinngehalt der Marke und der beanspruchten Ware oder Dienstleistung ein unmittelbarer und konkreter Bezug besteht, der sich den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar aufdrängt (MarkenG, § 8). Dies sah das BPatG aber auch als gegeben an. Alle von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben Softwareprogramme zum Gegenstand und weisen somit einen direkten Bezug zum Anmeldezeichen auf, fasste das Gericht zusammen. Das umstrittene Anmeldezeichen könne insoweit entweder als Inhaltsangabe oder Zweckbestimmung verstanden werden.

Besonderheiten in der Wortbildung

Das Gericht ergänzte, dass ColorPlugin auch keine Besonderheiten in der Wortbildung aufweise, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten, und präzisierte dies:

  • Der Umstand, dass die Begriffe „Color“ und „Plugin“ zusammengeschrieben sind, sei in der Werbesprache nicht unüblich und daher für sich gesehen nicht schutzbegründend.
  • Die vorliegende damit einhergehende Binnengroßschreibung stelle ebenfalls ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reiche nicht aus, um ein Minimum an Unterscheidungskraft begründen zu können.
  • Zudem sei es üblich, dem Wortbestandteil „Plugin“ ein sachbezogenes Substantiv voranzustellen, wie die Beispiele wie “Flash Plugin“ oder „Social Plugin“ (vgl. Nachweise, Wortschatz Uni Leipzig, http://wortschatz. uni-leipzig.de/de) verdeutlichten.
  • Auch soweit sich aus der konkreten Schreibweise ergebe, dass das Anmeldezeichen lexikalisch nicht erfasst ist, begründe dies keine hinreichende Unterscheidungskraft.

ColorPlugin mangele es daher an jeglicher Unterscheidungskraft und sei damit von einer Markenanmeldung ausgeschlossen.

Möchten auch Sie Ihre Marke oder ihren Markennamen schützen?

Jeder Fall wird von uns individuell und sorgfältig betrachtet. Nutzen Sie doch noch heute einen Rückruf-Termin mit uns!

 
Quellen:

BPatG 30 W (pat) 34/18

Bild:

geralt / pixabay.com / CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht,  News zum geistigen Eigentum Tag iconWortmarke für Software,  Besonderheiten der Wortbildung,  ColorPlugin,  Wortmarke,  beschreibend,  Urteil,  Unterscheidungskraft,  Wortbildung,  Wortschöpfung,  deutsche Wortmarke

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

15. Februar 2022
SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung