Die Medion AG gewann im Markenstreit der Wortmarke LIFE gegen LIFE COINS. Das Urteil des Europäischen Gerichtshof beleuchtet nicht nur die Verwechslungsgefahr zwischen Unionswortmarken, sondern auch zwischen Waren der Nizza-Klasse 38 für Telekommunikationsdienstleistungen und der Nizza-Klasse 9 unter anderem für Modems, Mobiltelefone und Computer.
Medion AG ist Inhaber der älteren Unionsmarke LIFE
Denn die deutsche Klägerin CompuGroup Medical AG hatte am 28. Januar 2014 die Unionswortmarke LIFE COINS für Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klassen 9, 38, 41, 42, 44 und 45 angemeldet. Die deutsche Streithelferin Medion AG erhob gegen die Anmeldung am 19. Mai 2014 teilweise Widerspruch, und zwar in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, Klasse 38 und Klasse 42. Dem Widerspruch liegt die ältere Unionswortmarke LIFE der Medion AG zugrunde, die am 9. Februar 2015 mit Anmeldetag vom 10. August 2005 unter der Nummer 4585295 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 bis 11, 16, 28 und 42 eingetragen wurde.
Im Juni 2016 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch der Medion AG für alle Waren und Dienstleistungen statt mit Ausnahme der „Dienstleistungen eines medizinischen Labors“ (Klasse 42). Gegen die Entscheidung legte die Klägerin am im August 2016 beim EUIPO Beschwerde ein, die teilweise erfolgreich war. Mit Entscheidung vom 25. April 2017 (angefochtene Entscheidung) bestätigte die Beschwerdekammer zu großen Teilen die Anerkennung des Widerspruchs, hob aber die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit auf als sie das „Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen)“ in der Nizza-Klasse 38 betrafen. Dies reichte der Klägerin nicht aus.
Widerspruch: Anspruch aus Klasse 9 gerichtet gegen Klasse 38
Die Klägerin machte geltend, die von der älteren Marke LIFE erfassten Waren und Dienstleistungen und die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 9 seien nicht identisch und auch nicht ähnlich. Dies betreffe eine ganze Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 38 und 42, für die die angegriffene Marke Geltung beanspruche. Da aber die Klägerin für Gericht erstmals diese Argumentation aufgriff, wies das Gericht dies als unzulässig zurück. Denn die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien können den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern, betonte das Gericht. Das EuG beschränkte sich daher auf die Beurteilung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38.
Die Feststellung von der der Widerspruchsabteilung und auch der Beschwerdekammer, dass die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 identisch seien, sei nicht zu überprüfen. Und die Beschwerdekammer habe zurecht festgestellt, dass es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 38 um Telekommunikationsdienstleistungen handelt, die ihrem Wesen nach in einem Ergänzungsverhältnis zu den von der älteren Marke erfassten Geräten für Telekommunikationszwecke in der Klasse 9, wie etwa „Modems“, „Mobiltelefone“ und „Computer“, stehen und diesen somit ähnlich sind.
LIFE beliebt als Wordmarke
Das Gericht habe bereits entschieden, dass der Begriff „life“ zum englischen Grundwortschatz gehört (Urteil vom 12. Februar 2015, Vita Phone/HABM [LIFEDATA], T‑318/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:96, Rn. 22). LIFE sei aber im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke der Medion AG eingetragen worden ist, nicht beschreibend. Für die betreffenden Waren und Dienstleistungen habe der Ausdruck keine Bedeutung und somit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Auch das Argument der Klägerin, der Ausdruck „life“ komme in mehr als 8 000 eingetragenen Marken vor und begründe Zweifel der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „LIFE“, wurde vom Gericht abgewiesen, da für diese Behauptung keine Beweise vorgelegt wurden.
Klangliche und visuelle Ähnlichkeit der strittigen Marken
Daher prüfte das Gericht die klangliche und visuelle Ähnlichkeit der beiden strittigen Marken. Nach ständiger Rechtsprechung widme der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende und merke sich im Allgemeinen den Anfang eines Zeichens besser als dessen Ende, argumentierte das Gericht. Der zusätzliche Bestandteil „coins“ der angemeldeten Marke sei für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck nicht prägend. Daher liege eine bildliche und auch klangliche Ähnlichkeit der Marken vor.
Die Klage der CompuGroup Medical AG wurde daher in vollem Umfang abgewiesen.
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Quellen:
T:2018:681 CompuGroup Medical AG vs. Medion AG
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