Wenn eine ältere und zudem sehr bekannte ältere Marke vollständig in eine neue Marke integriert ist, weist dies verstärkt auf Verwechslungsgefahr hin – womöglich sogar böswillig. Nestle verlor jedoch vor dem EuG kurz vor Weihnachten mit seiner Wortmarke ONE gegen die Bildmarke THE ONLY ONE.
Die Streithelferin, die Société des Produits Nestlé S.A (Schweiz) legte im September 2016 Widerspruch ein gegen die Eintragung der Unionsbildmarke THE ONLY ONE by alphaspirit wild and perfect, die im April 2016 von der Klägerin Amigüitos pets & life, SA (Spanien) angemeldet worden war. Nestlé begründete den Widerspruch mit Verwechslungsgefahr mit der eigenen älteren eingetragenen Wortmarke ONE und machte auch den besonderen Schutz der älteren bekannten Marke geltend gemäß Artikel 8 Absatz 5 der EU Verordnung Nr. 2017/1001.
Die Widerspruchsabteilung und auch die Beschwerdekammer des Europäischen Markenamts (EUIPO) gaben Nestlé Recht und wiesen die umstrittende Markenanmeldung zurück. Die Markenanmelderin klagte gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gericht (EuG). Kurz vor Weihnachten wurde über diesen Fall geurteilt (EU:T:2019:890).
ONE kein dominantes Element in Streitmarke THE ONLY ONE
Entgegen der Beurteilung durch die Beschwerdekammer wertete der EuG das Wortelement ONE in der Streitmarke THE ONLY ONE by alphaspirit wild and perfect als kein dominantes Element. Sowohl die Bildelemente als auch die immerhin sieben Wortelemente trügen dazu bei, ONE im Gesamteindruck keinen dominierenden Charakter zu verleihen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine solche selbständig kennzeichnende Stellung nicht behält, wenn er zusammen mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens eine Einheit bildet, die eine andere Bedeutung hat als die, die diese Bestandteile für sich genommen haben (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, EU:C:2014:305). Obwohl der Bestandteil „the only one“ einen wichtigen Teil des schwarzen Quadrats einnimmt, werde der bildliche Eindruck der angemeldeten Marke durch sieben Wörter bestimmt, die nicht zu vernachlässigen seien, urteilte der EuG.
Aus diesem Grund seien die beiden Marken visuell unterschiedlich. Zudem sei der Grad der klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken als gering anzusehen.
Nachweis der älteren bekannten Marke ONE
Entscheidend in diesem Fall war jedoch der Nachweis der älteren bekannten Marke ONE. Im vorliegenden Fall hatte sich die Beschwerdekammer für die Feststellung, dass die besondere Bekanntheit der älteren Marke nachgewiesen ist, sowohl auf Presseartikel über die Marke PURINA ONE, auf Informationen über die Entwicklung dieser Marke und auf Screenshots von den Websites gestützt als auch auf die eidesstattliche Erklärung des Marketing-Direktors von Nestlé, die über die Vermarktung, den Vertrieb und die Marktanteile der Marke ONE sowie über die Eintragungen der Marken PURINA ONE und ONE Auskunft gab.
Entgegen dem Vorbringen der EUIPO und der Streithelferin belegten die vorgelegten Beweise die Bekanntheit der Marke PURINA ONE und nicht die der älteren Marke ONE, stellte der EuG fest.
Zwar könne sich der Inhaber einer eingetragenen Marke zum Nachweis der Bekanntheit dieser Marke auf den Nachweis ihrer Bekanntheit unter einer anderen Form, insbesondere unter der Form einer anderen eingetragenen Marke, berufen, sofern die maßgeblichen Verkehrskreise die fraglichen Waren weiterhin als von demselben Unternehmen stammend wahrnehmen.
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Im vorliegenden Fall jedoch habe sich die Beschwerdekammer des EUIPO bei der Feststellung der Bekanntheit der älteren Marke im Wesentlichen auf die die Marke PURINA ONE betreffenden Beweismittel gestützt und nicht die Frage aufgeworfen, ob diese Bekanntheit auf der Grundlage einer in anderer Form dargestellten Marke nachgewiesen werden kann oder nicht.
Daher gab das Gericht der Klage von Klägerin Amigüitos pets & life vollständig statt und hob die angefochtene Entscheidung auf. Nestle verlor mit seiner Wortmarke ONE gegen die Bildmarke THE ONLY ONE by alphaspirit wild and perfect.
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Quelle für Text und Bild:
Urteil des EuG vom 19. Dezember 2019, EU:T:2019:890
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