Eine Marke wird so beurteilt, wie sie in der Markeneintragung dargestellt und beschrieben ist, nicht nach ihrer Nutzung. Die Markeneintragung eines karierten Designs wurde abgelehnt, obwohl es als Logo und Etikett genutzt wird.
Keine Unterscheidungskraft für Karodesigns
Eine Marke gilt wie angemeldet, nicht wie genutzt, urteilte heute das Europäische Gericht (EuG) über die Markenanmeldung der Darstellung eines Karomusters in den Farben Blau-Weiß. Die Klägerin machte vergeblich geltend, dass die angemeldete Marke als Logo und Etikett genutzt wurde in der beanspruchten Warengruppe im Textilbereich. Markenamt (EUIPO), Beschwerdekammer und heute auch das Europäische Gericht lehnten die Markeneintragung ab, da keine Unterscheidungskraft vorliege und Karodesigns sehr verbreitet sind im Design von Stoffen und Textilien.
Markeneintragung entscheidend
Im Kern drehte sich die heutige Verhandlung daher um die Beurteilung der Streitmarke.
Die Beschwerdekammer hatte in ihrer Entscheidung (angefochtene Entscheidung) klargestellt, dass die Klägerin Hästens Sängar AB (Schweden) die Streitmarke als Unionsbildmarke im Textilbereich angemeldet hatte, aber dass sie als einfaches geometrisches Muster wahrgenommen würde. Die angemeldete Marke sei vom Aussehen der betreffenden Waren nicht zu trennen. Diese zweidimensionale Marke verschmelze mit der Ware. Daher könne die Streitmarke nur den erforderlichen Herkunftsnachweis einer Marke erbringen, wenn sie sich wesentlich von der Norm oder den Gepflogenheiten des Textilbereichs unterscheiden würde.
Marke verschmilzt mit der Ware
Dies ist analog zu der Rechtsprechung zu 3 dimensionalen Marken, die mit der Ware verschmelzen, wie der EuG heute nochmals betonte. Diese Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit dreidimensionalen Marken entwickelt wurde, die aus dem Erscheinungsbild der Waren selbst bestehen, gelte auch, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung dieser Ware besteht, erklärte das Gericht.
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Karodesign als Logo und Etikett
Die Klägerin machte entsprechend vor dem EuG geltend, dass die Marke keineswegs aus der Oberfläche der Waren bestehe, sondern vielmehr aus einem Logo auf ihrem Werbematerial, das außerdem als Etikett auf die Textilien aufgebracht werde. Die Beschwerdekammer hätte der Klägerin zudem die Gelegenheit gewähren müssen, diese Benutzung der Marke klarzustellen, die so nicht bei der Markeneintragung beschrieben wurde, kritisierte die Klägerin.
Diesen Einwand wies das Gericht zurück. Hätte die Klägerin den Umfang des Schutzes der Marke einschränken wollen, hätte sie dies in ihrer Anmeldung zur Eintragung tun sollen, erklärte der EuG. Eine Marke sei stets so zu beurteilen, wie sie eingereicht wurde, und nicht so, wie sie benutzt wird, ergänzte das Gericht. Der EuG wies daher die Klage und auch die Markeneintragung des Karodesigns zurück.
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Quelle für Text und Bild:
Urteil des EuG „Karodesign“ ECLI:EU:T:2019:830
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