Für die Reichweite des Markenschutzes ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Positionsmarke oder Bildmarke handelt, sondern nur die Wahrnehmungsweise der Marke, urteilte der EuGH. Im Mittelpunkt stand ein Sportschuh mit gestrichelten Linien.
Die Einstufung einer Marke als Positionsmarke oder als Bildmarke ist für den Umfang des Markenschutzes oder für die Beurteilung der tatsächlichen Benutzung einer Marke ohne Bedeutung, urteilte heute der Europäische Gerichtshof (EuGH). Positionsmarken stehen den Kategorien der Bildmarken und dreidimensionalen Marken nahe, da sie die Anbringung von Bild- oder dreidimensionalen Elementen auf der Produktoberfläche zum Gegenstand haben. Daraus ergebe sich, dass für die Beurteilung die Einstufung in einer Kategorie von Marken ohne Bedeutung ist.
Sportschuh mit gestrichelten Linien im Mittelpunkt
Hintergrund des Urteils ist eine Verletzungsklage und Widerklage mit sich widersprechenden Entscheidungen zur Erklärung auf Verfall der Marke. Die strittige Marke ist ein Sportschuh mit gestrichelten Linien der Streithelferin, die Munich, SL (Spanien). Eingetragen als Unionsmarke ist die Streitmarke seit 2004, angefochten wird sie von Klägerin Deichmann (Deutschland).
Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage von Deichmann im letzten Jahr ab (wir berichteten – Sportschuh mit gestrichelten Linien: Positions- oder Bildmarke?)
Strittiger Punkt war der Nachweis für die ernsthafte Benutzung der Marke im maßgeblichen Zeitraum. Zeigten die Abbildungen in den vorgelegten Katalogen verschiedene Arten von Sportschuhen, an denen verschiedene gekreuzte Linien angebracht waren? Und durfte die Beschwerdekammer auch farbige Elemente berücksichtigen, obwohl die Marke in Schwarz-Weiß angemeldet worden war?
Klägerin Deichmann machte geltend, dass die angefochtene Marke nicht auf den Schuhen in den vorgelegten Beweisstücken erscheine. Da die fragliche Marke eine Bildmarke sei, könne die Vermarktung von Schuhen, die so ähnlich aussähen, die Benutzung dieser Marke nicht nachweisen.
Der EuG hatte diese Argumentation zurückgewiesen mit dem Urteil aus dem letzten Jahr. Eine Marke, auch wenn sie als Positionsmarke anzusehen ist, bleibe zugleich eine Bildmarke, hatte der EuG klargestellt. Für die Reichweite des Markenschutzes sei es aber ohnehin nicht entscheidend, ob es sich um eine Positionsmarke oder Bildmarke handelt, sondern nur die Wahrnehmungsweise der Marke.
Strichelte Linien – Teil der Unionsmarke?
Der EuGH bestätigte den EuG mit seinem heutigen Urteil. Die grafische Darstellung einer Marke muss klar, präzise, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein, stellte der EuGH in seinem heutigen Urteil heraus. In der grafischen Darstellung der fraglichen Marke seien zwei Arten von grafischem Design verwendet worden, nämlich die unterbrochenen oder gepunkteten, „gestrichelten“ Linien, die das Erscheinungsbild der von dieser Marke erfassten Ware darstellen, und zwei durchgezogene Linien, die ein befestigtes Kreuz darstellen.
Der EuG hatte im letzten Jahr geurteilt, dass die „gestrichelten“ Linien, die den Umriss des Sportschuhs und seiner Schnürsenkel bilden, so zu verstehen seien, dass die Position dieses Kreuzes bestimmt werden könne, ohne dass der Umriss dieses Produkts durch die Marke abgedeckt sei.
Der EuGH bestätigt diese Einschätzung nun ausdrücklich. Aus der grafischen Darstellung der fraglichen Marke könne unmittelbar und mit hinreichender Präzision geschlossen werden, dass der beantragte Schutz nur ein Kreuz umfasste, das aus zwei schwarzen Schnittlinien bestand, die in durchgezogenen Linien dargestellt waren.
Neben der grafischen Darstellung können auch andere Materialien berücksichtigt werden, die für die angemessene Identifizierung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens relevant sind, wie in diesem Fall die gestrichelten Linien.
Der Gerichtshof räumte zwar ein, dass bei der Verwendung der gestrichelten Linien bei der Eintragung einer Marke oft eine Beschreibung oder ein Disclaimer zur Abgrenzung des Umfangs des beanspruchten Schutzes hinzugefügt wird, doch bleibe die Tatsache bestehen, dass weder das geltende Recht noch die Rechtsprechung die Abgabe solcher Erklärungen verlangen. Es stehe einem Anmelder für den Markenschutz frei, den Umfang des beantragten Schutzes durch Hinzufügen einer Beschreibung des Gegenstands der eingetragenen Marke festzulegen.
EUIPO-Richtlinie und EU Recht
Deichmann hatte auch geltend gemacht, die EUIPO-Richtlinien verlangen, dass eine Positionsmarkierung ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Wenn die unterbrochenen oder gestrichelten Linien nicht Gegenstand eines ausdrücklichen Haftungsausschlusses seien, seien diese Linien Teil der Marke, argumentierte Deichmann. Der EuGH wies dies zurück. Bei den EUIPO-Richtlinien handele es sich um keine verbindlichen Rechtsakte zur Auslegung von Bestimmungen des EU-Rechts, stellte der EuGH klar, und das Recht verlange keinen ausdrücklichen Disclaimer.
Bildmarken können Positionsmarken sein
Der EuG hatte in seinem Urteil bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung die Möglichkeit anerkennt, dass Bildmarken in Wirklichkeit „Positionsmarken“ sind. Eine Marke, auch wenn sie als Positionsmarke anzusehen ist, bleibe zugleich eine Bildmarke, stellte der EuG klar. Gestrichelte Linien werden regelmäßig in Markendarstellungen verwendet, ergänzte das erstinstanzliche Gericht, ohne zwangsläufig im Detail alle Konturen oder anderen Eigenschaften dieser Waren anzugeben.
Diese Einschätzung bestätigte heute auch der EuGH. Eine Klassifizierung als Positionsmarke oder Bildmarke sei für die Beurteilung der tatsächlichen Benutzung einer solchen Marke, wie im vorliegenden Fall, irrelevant. Der EuG habe zurecht festgestellt, dass die Anforderungen an die Überprüfung der tatsächlichen Benutzung einer Marke analog zu denen sind, die den Erwerb durch ein Zeichen mit Unterscheidungskraft durch Benutzung zum Zwecke seiner Eintragung betreffen.
Ebenso bestätigte der EuGH die Einschätzung des EuG, dass für die Bestimmung des Umfangs der Schutzanmeldung nicht relevant ist, ob die fragliche Marke als Bildmarke eingetragen wurde. Entscheidend für die Reichweite des Schutzanmeldung sei die Wahrnehmungsweise der Marke. Der EuGH bestätigte daher das Urteil des EuG und wies die Klage von Deichmann ab.
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