Die Eintragung der Marke NerdCon wurde vom BPatG abgelehnt, denn sie wurde als beschreibend angesehen für Veranstaltungen mit Nerds. Haben Verbraucher in der Marke NerdCon die Elemente NERD und CON gesehen, und das schon im Jahr 2015?
In diesem Markenstreit um eine zusammengesetzte Wortmarke vor dem Bundespatentgericht (BPatG, 29 W (pat) 530/16) ging es um die Markenanmeldung des Begriffs NerdCon. Angemeldet wurde die Marke 2015 für Bekleidung und Kopfbedeckungen (Nizza Klasse 25), für Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke (Nizza Klasse 35) und für Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung (Nizza Klasse 41).
Die gewünschte Markenanmeldung wurde vom Deutschen Markenamt (DPMA) abgelehnt, denn das Wort Nerdcon enthalte einen beschreibenden Hinweis auf Veranstaltungen mit Nerds.
Es müsse auch nicht genau definiert sein, was unter einer Veranstaltung für Nerds zu verstehe sei, eine gewisse Unschärfe des Begriffs führe nicht zur Schutzfähigkeit, hatte das DPMA in seiner Entscheidung festgestellt.
Gegen diesen Beschluss legte der Markenanmelder Beschwerde ein beim BPatG. Die Marke NerdCon beinhalte durch das Zusammenfügen der beiden Wortbestandteile ohne optische Unterbrechung mehrere Interpretationsmöglichkeiten, argumentierte der Markenanmelder, daher sei der Begriff phantasievoll und weise ausreichende Unterscheidungskraft auf, da er mehrdeutig sei.
Legendär ist in diesem Kontext der bekannte Slogan „Vorsprung durch Technik“ von Autohersteller Audi, der aufgrund seiner Mehrdeutigkeit als Unionsmarke schutzfähig ist – wir berichteten.
Zusammengesetzte Nerd Marke: Bestandteile als Gesamtheit neu?
Doch das Bundespatentgericht wies die Beschwerde des Markenanmelders zurück. Die Einzelbestandteile im Begriff Nerdcon würden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet, entschied das Gericht, und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Die Einzelbestandteile im Begriff Nerdcon würden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet, Verbraucher würden das Zeichen in NERD und CON zergliedern. Auch in der Gesamtheit würden sie keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff bilden.
NERD und CON allgemeiner Sprachgebrauch – auch 2015
Zum Anmeldezeitpunkt in 2015 seien NERD und CON in Deutschland bereits allgemeiner Sprachgebrauch und geläufig gewesen als Begrifflichkeit für die Bedeutung „Veranstaltung für Nerds“, erklärte das Gericht. Ein Nerd sei ein Computerfreak oder – mit den Worten des Duden von 2004 – die Bezeichnung für einen „sehr intelligenten, aber sozial isolierten Computerfan“, und Con sei als Convention verstanden worden, also Versammlung von Menschen mit gleichen Interessen.
Das Zusammenfügen von zwei Wortbestandteilen ohne optische Unterbrechung führte auch nicht dazu, dass mehrere Bedeutungen in den Begriff hineingedacht werden, ergänzte das BPatG. Es handele dabei vielmehr um eine in der Werbung übliche Orthografieabweichung, an die der allgemeine Publikumsverkehr gewöhnt ist.
Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, fügte das Gericht hinzu, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vergleiche BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!).
Daher sei die Markeneintragung völlig zurecht abgelehnt worden, dem Begriff NERDCON fehle Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 (1) MarkenG, urteilte das BPatG.
Gegenbeispiel: Marke ToolTime für EDV
Anders entschied das BPatG dagegen zu dem Begriff TOOLTIME als Marke für EDV. TOOLTIME fehle es an einem eindeutigen Begriffsgehalt, hinreichend weit von einer unmissverständlichen Sachangabe, hatte das Bundespatentgericht entschieden. Obwohl die Worte „Tool“ und „Time“ recht eindeutig sind, bleibe es völlig unklar, was unter einer „Werkzeugzeit“ zu verstehen ist. Sprechenden Marken sei eine gewisse Anspielung auf eine bestimmte Bedeutung immanent, hatte das BPatG im Fall ToolTime entschieden, wobei dies nicht ausschließe, dass solche Marken als Kennzeichnung aufgefasst werden.
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Quellen:
BPatG ‚NerdCon‘, 29 W (pat) 530/16
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