Für moderne Waren und Dienstleistungen, die Bezug zu Digitalem oder Internet haben, werden gerne neue Kunstwörter als Marke angemeldet. Erfolg hatte damit der Begriff TOOLTIME, angemeldet als Marke für Software und EDV. Nicht beschreibend, urteilte das BPatG – anders als das DPMA.
Wortmarken dürfen grundsätzlich nicht beschreibend sein. Um dennoch über eine einprägsame Wortmarke zu verfügen, werden gerne neue Wortschöpfungen als Marke angemeldet, besonders gerne für moderne Waren und Dienstleistungen, die Bezug zu Digitalem oder Internet haben. So versuchte es auch ein Markenanmelder mit dem Begriff TOOLTIME als Marke für Software, Digitales wie Kontaktverwaltung, Datensynchronisation und auch für Bürodienstleistungen; Rechnungswesen- und Controlling sowie für (mobile)Telekommunikationsdienste.
Aber ist der Begriff TOOLTIME denn nicht beschreibend für Software und EDV? Darüber urteilte jetzt das Bundespatentgericht (25 W (pat) 514/20).
DPMA hatte Markeneintragung abgelehnt
Das DPMA hatte die beantragte Markeneintragung abgewiesen, weil dem Begriff Unterscheidungskraft fehle. Denn das DPMA sah in der Wortfolge TOOLTIME einen eng beschreibenden Sachhinweis, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen EDV-Programme und Software in/mit Bezug auf Zeiten, wie Fristen und Termine, seien, deren Entwicklung, Bereitstellung und Unterhalt dienten oder für das Zeitmanagement im Rahmen der Ausübung der kaufmännischen Tätigkeit eines Unternehmens geeignet und bestimmt seien.
Außerdem stellte das DPMA auch fest, dass der Begriff TOOLTIME als beschreibender Fachbegriff auch einem Freihaltebedürfnis unterliege gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Gegen diesen Beschluss legte der Markenanmelder Beschwerde vor dem Bundespatentgericht ein. Er argumentierte, der Begriff TOOLTIME sei lexikalisch kein eigenständiger Begriff der deutschen oder englischen Sprache, sondern eine hinreichend phantasievolle Wortneuschöpfung. Die Zusammensetzung aus den beiden bekannten englischen Wörtern „tool“ für „Werkzeug, Gerät“ und „time“ im Sinne von „Zeit, Frist, Uhrzeit“ sei originell und ungewöhnlich, da sie weder den deutschen noch den englischen Grammatikregeln entspreche.
Marke TOOLTIME – mit oder ohne Unterscheidungskraft?
Und tatsächlich hatte der Markenanmelder Erfolg mit der Beschwerde; das BPatG widersprach der Entscheidung des DPMA und hob dessen Beschluss vollständig auf. Dem Begriff TOOLTIME fehle es nicht an Unterscheidungskraft, urteilte das BPatG.
Denn der vorliegenden Wortneubildung TOOLTIME fehle es an einem eindeutigen Begriffsgehalt, obwohl das Wort „Tool“ recht eindeutig ist. Dies werde von maßgeblichen Fachleuten aus Unternehmen ohne weiteres in der Bedeutung „Werkzeug, Gerät, Hilfsmittel, EDV-Hilfsprogramm“ erkannt. Und ein Begriff gilt bereits dann als beschreibend, wenn nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt.
Es bleibe jedoch völlig unklar, erläuterte das BPatG, was unter einer „Werkzeugzeit“ zu verstehen ist. Dabei könne es sich um einen besonders geeigneten Zeitpunkt („time“) für den Einsatz von analogen oder digitalen Werkzeugen („tool“), um die Zeitdauer („time“), die ein derartiges Werkzeug oder EDV-Hilfsprogramm („tool“) für bestimmte Abläufe benötigt, oder aber um seine Lebensdauer handeln.
Wortneubildung muss ungewöhnliche Änderung der Sachangabe bieten
Zwar begründet die bloße Neuheit einer Wortbildung nicht automatisch deren markenrechtliche Unterscheidungskraft, betonte das Gericht, insbesondere dann, wenn die Wortneubildung vergleichbaren Begriffen entspricht und eine verständliche Sachaussage darstellt. Doch im vorliegenden Fall sei ein anderer Aspekt entscheidend.
Doch durch die konkrete Art der Zusammenfügung der für sich genommen unter Umständen schutzunfähigen Einzelbestandteile habe die zur Eintragung angemeldete Wortkombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, entschied das BPatG, die hinreichend weit von einer unmissverständlichen Sachangabe wegführt. Sprechenden Marken ist die Erkennbarkeit oder eine gewisse Anspielung auf eine bestimmte Bedeutung immanent, ergänzte das Gericht, wobei dies nicht ausschließt, dass sie als Kennzeichnung aufgefasst werden. Dem Begriff TOOLTIME könne daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, urteilt das BPatG.
Im Übrigen stehe auch das zweite Schutzhindernis (das Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht der Markeneintragung entgegen, urteilte das Gericht – wegen der fehlenden Eignung des Wortzeichens zur unmittelbaren Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen.
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Quellen:
Urteil des Bundespatentgericht, 25 W (pat) 514/20
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