Alle Fristen in Bezug auf Europäische Marken und Community Designs vor dem EUIPO werden aufgrund der Ausnahmesituation durch das Coronavirus verlängert – bis zum 29. Februar 2020. Dies gilt für alle Fristen, bei denen Parteien aus China beteiligt sind.
Wer in China in Bezug auf Patente oder auch Marken die Fristen aufgrund des Coronavirus verpassen würde, kann Wiederherstellung seiner Rechte beantragen- wir berichteten. Nun hat auch das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) auf die Quarantäne Maßnahmen und Ausnahmesituation durch das Coronvirus reagiert.
Alle Fristen in Bezug auf Europäische Marken und Community Designs vor dem EUIPO werden aufgrund der Ausnahmesituation durch das Coronavirus verlängert – bis zum 29. Februar 2020. Dies gilt für alle Fristen, die zwischen dem 30. Januar 2020 und einschließlich dem 28. Februar 2020 ablaufen würden, und bei denen Parteien in Verfahren vor dem Amt mit Wohnsitz oder Sitz in der Volksrepublik China betroffen sind.
Fristen für Patente sind vom EUIPO ausgenommen
Patente und Fristen, die ein Europäisches Patent betreffen, sind davon ausgenommen. Denn europäische Patente gelten – anders als der Name suggeriert –nicht nur begrenzt für die EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Patentorganisation ist eine unabhängige internationale Organisation mit derzeit 38 Vertragsstaaten. Jedoch fungiert das Europäische Patent wie ein Bündel nationaler Patente, denn der Patentanmelder muss in den jeweiligen nationalen Patentämtern der Vertragsstaaten die Validierung seines europäischen Patents anfordern.
Entsprechend hat das Europäische Patentamt (EPA) eine Regelung zur Verlängerung oder Wiederherstellung von Fristen für Europäische Patente beschließen, dies kann nicht durch das EUIPO erfolgen. Alle Infos dazu finden Sie HIER.
Offizielle Erklärung der Weltgesundheitsorganisation
Das EUIPO gab in der offiziellen Bekanntgabe der Verlängerung der Fristen für Marken und Designs bekannt, dass die Verlängerung gemäß Artikel 101 Absatz 4 GGV und Artikel 58 Absatz 4 GGDV gewährt werde. Bisher gilt die Verlängerung für alle Fristen, die zwischen dem 30. Januar 2020 und einschließlich dem 28. Februar 2020 ablaufen würden, und zwar verlängert bis zum 29. Februar 2020. Dieser Beschluss ist seit 15. Februar 2020 in Kraft.
Begründet wird die Verlängerung mit der offiziellen Erklärung der Weltgesundheitsorganisation, die am 30.01.2020 erklärte, dass ein Ausbruch der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) in China einen internationalen Gesundheitsnotstand darstelle. Dieser Ausbruch des Coronavirus habe die Kommunikation zwischen China und der Europäischen Union beeinträchtigt.
Gemäß Artikel 101 (4) EUTMR kann der Exekutivdirektor Fristen verlängern, wenn ein außergewöhnliches Ereignis, wie z.B. eine Naturkatastrophe oder ein Streik, die Parteien in ihrem Verfahren behindert. Dies ist durch das Coronavirus und die Ausnahmesituation jetzt der Fall.
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Quellen:
Erklärung zur Verlängerung der Fristen des EUIPO
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