China reagiert nicht nur mit großen Quarantäne Maßnahmen und Gebieten, sondern passt auch das Patent- und Markenrecht dem Coronavirus an. Wer in China in Bezug auf Patente oder auch Marken die Fristen aufgrund des Coronavirus verpassen würde, kann Wiederherstellung seiner Rechte beantragen.
Vor dem chinesischen Patent- und Markenamt (CNIPA) können grundsätzlich zwei Möglichkeiten genutzt werden, seine Rechte für Patente, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern wiederherstellen zu können, wenn Fristen verpasst wurden. Dieses Wiederherstellungsrecht gilt jedoch nicht für chinesische Marken.
Für die besondere Situation durch das Coronavirus mit den weitreichenden Quarantäne Maßnahmen und isolierten Gebieten in China hat nun das CNIPA eine offizielle Mitteilung herausgegeben. Kommt es durch die Situation mit dem Coronavirus zur Nichteinhaltung einer Frist für Patente und Marken, ist die Wiederherstellung dieser Rechte möglich.
Verpasste Frist für Patente
Wenn eine Partei aufgrund der Epidemie eine im Patentgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen oder die von der CNIPA festgelegte Frist nicht einhalten konnte, was zum Verlust ihrer Rechte führte, gelten die Bestimmungen der Regel 6, Absatz 1 der Ausführungsordnung des Patentgesetzes.
Innerhalb von zwei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses muss die Wiederherstellung der Rechte vor dem CNIPA beantragt werden. Voraussetzung dafür ist ein Antrag „in den vorherigen Stand“ zu stellen und die Angabe von Gründen zu machen, der zum Versäumnis der Fristen geführt hat. Die betroffenen Parteien müssen die Wiederherstellung des Rechts spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist beantragen.
Neben den Gründen für das Versäumnis sind die Tatsachen und Beweise darzulegen. Und die Parteien ergänzen die – durch das Coronavirus – unterlassene Handlung, für die die Frist verpasst wurde.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gebührenfrei.
Verpasste Frist für Warenzeichen
Wenn eine Partei aufgrund der Epidemie und der Situation durch das Coronavirus nicht in der Lage war, eine im Markengesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegte Frist oder die von der CNIPA festgelegte Frist einzuhalten, wird die entsprechende Frist ab dem Datum der Hindernisse ausgesetzt und ab dem Datum, an dem die Hindernisse beseitigt werden, fortgesetzt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Analog zu der Wiederherstellung von Fristen für Patente, kann die Wiederherstellung von Markenrechten innerhalb von 2 Monaten nach dem Datum der Beseitigung der Hindernisse einen schriftlichen Antrag auf Wiederherstellung ihrer Rechte stellen. Auch bei einem Antrag auf Wiederherstellung der Markenrechte sind die Gründe dafür angeben und die entsprechenden Nachweise erbringen.
Keine Freischein für Wiederherstellung von verpassten Fristen
Dennoch ist diese Mitteilung kein Freischein für eine Wiederherstellung von verpassten Fristen. Denn es ist in jedem Fall nachzuweisen, dass die Situation mit dem Coronavirus zu den verpassten Fristen geführt hat und dass mindestens eine Partei in einem Patent- oder Markenrechtsverfahren unmittelbar davon betroffen ist. Auch ist bisher das CNIPA weiterhin arbeitsfähig, dies ist in den nächsten Tagen oder Woche sicherlich weiter zu beobachten.
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Quellen:
Official Notice No.350 from the CNIPA
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