Der EuGH hat heute eine interessante Entscheidung zur Markenverletzung durch ein Google Suchergebnis getroffen. Eine Markenverletzung und Benutzung der Marke durch die Inhalte in einem Google Suchergebnis liegt nur vor, wenn der potentielle Markenverletzer eine eigene Anzeige bei Google geschaltet hat, die zu diesem Google Suchergebnis führt.
Markenverletzung durch ein Google Suchergebnis?
Das heutige Urteil des EuGH geht auf eine Vorlagefrage aus Deutschland zurück, die um die Auslegung der ‚Benutzung‘ einer Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 gebeten hatte.
Im Ausgangsverfahren standen sich zwei Rechtsanwaltskanzleien gegenüber. Die MBK Rechtsanwälte (Deutschland) hatten sich Markenschutz für die Bezeichnung „MBK Rechtsanwälte“ eintragen lassen. Sie klagten gegen die Sozietät mk advokaten (Deutschland), die ihre Tätigkeit unter der Bezeichnung „mbk rechtsanwälte“ und unter der entsprechenden Bezeichnung in niederländischer Sprache „mbk advokaten“ ausübten. MBK Rechtsanwälte machten erfolgreich eine Markenverletzung geltend und erreichten eine Unterlassungserklärung.
Dennoch ergaben Google Suchabfragen in der Folge weiterhin ein Google Suchergebnis, das immer noch auf das Suchwort „MBK“ auf die mk advokaten verwies. Die mk advokaten wandten ein, dass sie selbst eine Anzeige bei Google geschaltet hatten, sondern lediglich eine eigene aktive Anzeige im dem Suchverzeichnis ‚Das Örtliche‘. Innerhalb dieser Anzeige seien alle Zeichen, die die Buchstabenfolge „mbk“ enthalten hätten, gelöscht worden. Zu weiteren Bemühungen seien sie nicht verpflichtet, da sie nie Einträge auf anderen Websites beantragt haben.
Diskrepanz zwischen deutscher und Europäischer Rechtsprechung
Nach der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte jedoch ist eine Person, deren online gestellte Anzeige ein Recht eines Dritten verletzt, zu umfangreichen Löschungen verpflichtet. Sowohl auf der betreffenden Website ist eine solche Anzeige zu löschen, als auch ist mit Hilfe der üblichen Suchmaschinen zu untersuchen, ob Betreiber anderer Websites diese Anzeige übernommen hätten, und, wenn dies der Fall wäre, ist eine Löschung dieser späteren Eintragungen in den Suchmaschinen ernsthaft zu versuchen.
Viel beachtet wurde in diesem Kontext auch das Urteil des BGH Ortlieb vs. Amazon vom Juli 2019, in dem der BGH urteilte, dass eine Verlinkung von Google Ads auf Drittanbieter irreführend sei. Amazon dürfe eine Marke nicht für verknüpfte Google-Ads verwenden, die irreführend nicht nur die Produkte dieser Marken, sondern auch Produkte von Drittanbietern anzeigt.
In Diskrepanz dazu hatte aber der EuGH bereits 2016 entschieden (Damiler, EU:C:2016:134), dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige mit einem Markenverletzenden Zeichen genannt ist, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist.
Das für diesen Fall zuständige OLG Düsseldorf wollte diesen Unterschied zwischen Europäischer und Deutscher Rechtsprechung klären lassen und bat daher um die Auslegung der ‚Benutzung‘ einer Marke gemäß EU-Richtlinie.
Anders ausgedrückt: Wer ist im Fall einer Übernahme einer Anzeige wie bei einem Google Suchergebnis, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, Benutzer des mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens?
EuGH: Benutzung der Marke setzt aktives Verhalten voraus
Das Europäische Gericht (EuGH) bestätigte mit seinem heutigen Urteil die Leitlinie aus dem EuGH Daimler Urteil aus 2016. Der Ausdruck „benutzen“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 erfordere ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung, urteilte der EuGH. Daher könne ein potentieller Markenverletzer nicht unabhängig von seinem Verhalten als Benutzer dieser Marke angesehen werden, nur weil diese Benutzung ihm möglicherweise einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.
Das Gericht führte zudem aus, dass man im Fall einer Übernahme einer Anzeige durch Betreiber von Websites auf deren eigene Initiative und in deren eigenem Namen nicht davon ausgehen könne, dass der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Waren oder Dienstleistungen auf diese Weise beworben werden, Kunde dieser Betreiber ist. Im vorliegenden Fall sei also zu prüfen, ob sich aus einem Verhalten von mk advokaten im Rahmen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beziehung zwischen ihr und Google ergibt, dass Google die Anzeige im Auftrag und für Rechnung von mk advokaten online gestellt hatte.
Im Fall einer Übernahme einer Anzeige, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, nimmt eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person keine Benutzung dieses Zeichens vor, wenn die Anzeige weder von diesem Person noch in seinem Namen platziert worden ist, urteilte der EuGH. Bezogen auf ein Google Suchergebnis bedeutet das, dass nur bei einer eigenen Google Anzeige eine Markenverletzung durch das Google Suchergebnis vorliegen kann.
Der EuGH ergänzte, dass eine Person auch dann nicht als Benutzer der Marke gilt gemäß Richtlinie 2008/95/EG, wenn diese Person zwar eine markenverletzende Anzeige aufgeben hat, jedoch den entsprechenden Suchmaschinenbetreiber oder das Suchverzeichnis ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.
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Quellen:
Urteil des EuGH ‚Google Suchergebnis MBK“, EU:C:2020:519
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