Darf eine Suchfunktion im Onlinehandel verschiedene Waren anzeigen, nachdem nur wenige Buchstaben eingegeben sind? Und dürfen durch die Suchfunktion im Onlinehandel außer dem gesuchten Markenprodukt auch Produkte der Konkurrenz angezeigt werden? Der BGH verhandelte heute zwei Klagen deutscher und österreichischer Mittelständler gegen Amazon.
Denn der deutsche Taschenhersteller Ortlieb und das österreichische Unternehmen Go Fit haben gegen Amazon in zwei unabhängigen Verfahren geklagt. Amazon verletze Marken- und Wettbewerbsrechte werfen beide Mittelständler dem amerikanischen Onlinehändler vor. Der BGH bewertete die beiden Verfahren unterschiedlich: die Revision von Go Fit wurde zurückgewiesen, im Fall Ortlieb dagegen muss sich das OLG München erneut mit dem Fall befassen.
Der Hintergrund
Ortlieb vertreibt unter anderem wasserdichte Fahrradtaschen, Transportbehälter, Rucksäcke und Freizeitausrüstung. Der mittelständische Freizeitausrüster achtet auf seine Markenidentität, Kundenservice und hohe Qualität seiner Produkte. Daher betreibt Ortlieb seit 2011 ein selektives Vertriebssystem. Das bedeutet, der Fachhandel darf zwar online verkaufen, jedoch nicht über Handelsplattformen.
Dennoch erzeugt die Eingabe des Begriffs „Ortlieb“ in der Amazonsuche eine Vielzahl von Treffern. Unter den angezeigten Produkten sind Produkte von Ortlieb, die von dritten Händlern angeboten werden, aber auch Konkurrenzprodukte. Produkte, die nicht Ortlieb Markenprodukte sind, sind sowohl Eigenangebote von Amazon als auch Angebote von Drittanbietern.
Ähnlich ist auch der Fall Go Fit gelagert, einem Anbieter von Fußreflexzonenmassagematten. Obwohl die Gesundheitsmatte von Go Fit nicht von der Firma oder ihrem Vertriebssystem über Amazon gehandelt wird, bietet die Autovervollständigung in der Suchfunktion auch Suchanfragen wie „goFit Gesundheitsmatte“ an. Und die Ergebnisse zeigen viele ähnlich aussehende Massagematten.
Argumente vor Gericht
Im Kern verteidigte Amazon seine Suchergebnisse mit dem Hinweis, dass es die Marke gar nicht benutze, weil die Kunden sie selbst in die Suchmaske eingäben und die Trefferliste das Ergebnis eines Algorithmus sei, der die Trefferliste zusammenstelle. Das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 3500/15) aber gab Kläger Ortlieb Recht und lehnte Amazons Argumentation bereits 2016 ab. Der Algorithmus werde durch Amazon selbst vorgegeben, so das OLG München, und gerade durch diesen sich am Kundenverhalten orientierenden Algorithmus komme es dazu, dass bei Eingabe des Zeichens „Ortlieb“ Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Amazons Suchergebnisse, die Mitbewerber Treffer anzeigen, seien eine Markenverletzung, wenn der Suchbegriff ein geschützter Markenname sei.
Auch Go Fit klagte gegen Amazon und erhielt vom Landgericht Köln Recht. Denn das Landgericht Köln erkannte die Verwechslungsgefahr an. Amazon legte dagegen Berufung ein, und das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 110/15) gab dem Onlinehändler 2016 Recht: weder die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte oder eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der geschäftlichen Bezeichnung „goFit“ werde durch die Suchfunktion hervorgerufen.
Das OLG Köln beschäftigte sich in seiner Argumentation auch eingehend mit dem Kennzeichenrecht Dritter, die im Grunde die Kernfrage für den Disput der beiden Mittelständler gegen Amazon ist.
Wie versteht der Nutzer seine Suchanfrage?
Es ließe sich nicht feststellen, dass der Nutzer die Suchwortvorschläge dahingehend verstehe, dass er auf der Seite von Amazon auch tatsächlich die entsprechenden Produkte vorfinden wird, entschied das OLG Köln. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Nutzer sich zunächst aktiv für eines der vorgeschlagenen Suchworte entscheiden müsse, ehe er zu der Trefferliste gelange. Der Vervollständigungsvorschlag und die Erzeugung der Trefferliste seien daher zwei technisch getrennte Sachverhalte.
BGH entschied über Suchfunktion im Onlinehandel
Jetzt nun hatte der BGH abschließend zu entscheiden, ob es zeichen- oder auch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, wenn ein Plattformbetreiber Suchanfragen auf seiner Plattform automatisiert auswertet. Dies ist vor allem dann relevant, wenn in den automatisch generierten Ergebnissen geschützte Zeichen verwendet werden, obwohl die Produkte des Zeicheninhabers auf der Plattform selbst nicht angeboten werden. Das Urteil betrifft nicht nur Amazon: alle Handelsplattformen, die eine ähnliche Suchfunktion anbieten, müssen ihre Suchergebnisse dem Urteil anpassen.
Die beiden Fälle wurden vom BGH verschieden bewertet. Im Fall Go Fit schloss sich der BGH der Entscheidung vom Oberlandesgericht Köln an und wies die Revision zurück. Es sei für den Kunden zunächst gar nicht zu erkennen, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammten, begründete das Gericht. Daher liege auch keine kennzeichenmäßige Verwendung von „goFit“ durch Amazon vor.
Die Leitsatzentscheidung „goFit“ lautet:
„Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Schlüsselwort für die Anzeige automatischer Suchwortergänzungen erfolgt nicht unbefugt, wenn dadurch den Internetnutzern lediglich eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens vorgeschlagen werden soll und die Funktion des Unternehmenskennzeichens nicht beeinträchtigt wird, als Hinweis auf das Unternehmen zu dienen.“(Zitat aus dem Urteil I ZR 201/16 des BGH)
Anders wurde der Fall Ortlieb bewertet. Es komme mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob die Kunden erkennen könnten, dass die von Amazon aufgeführten Angebote von anderen Herstellern stammen. Deshalb müsse sich das OLG München erneut mit dem Fall Ortlieb gegen Amazon befassen, so der BGH.
Immer häufiger wehren sich Hersteller gegen den E-Commerce-Riesen Amazon. Bereits Mitte Januar hatte das Düsseldorfer Landgericht für Birkenstock und gegen Amazon entschieden: die übliche Praktik, sogenannte Tippfehler-Werbung bei Google zu schalten, um auf Produkte der Amazon Plattform zu verweisen, wurde vom deutschen Gericht als irreführende Werbeanzeigen gewertet und eine einstweilige Verfügung gegen Amazon erlassen: Lesen Sie dazu gerne unseren Artikel: Neue Zuspitzung im Streit um den Markenschutz Birkenstock versus Amazon.
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Quellen:
Text:
BGH Verhandlungstermin I ZR 201/16
Jurion OLG München Ortlieb 2016
Dejure: OLG Köln Az.: 6 U 110/15
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