• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Unterlassungsschuld umfasst auch mögliche Verstöße durch Dritte

13. August 2018

Ist es einem Hersteller nach einem Wettbewerbsverstoß untersagt, seine Ware zu vertreiben, muss er sie gemäß der Rechtssprechung auch zurückrufen. Aktuelle Urteile zu Unterlassungsschuld wegen Falschaussagen im Internet legen dies streng aus: ein Unterlassungsschuldner muss auch mögliche Verstöße durch Dritte überprüfen und unterbinden.

Unterlassungsschuld beinhaltet Rückruf der Waren

Der BGH bestätigte bereits mehrfach seine Linie, nach der Unterlassungsschuldner zum Rückruf ihrer Waren auffordern müssen. Auch ist ein Haftpflichtiger generell verpflichtet, bereits gelieferte Produkte zurückzurufen, um sicherzustellen, dass die Zwischenhändler das Produkt nicht weiter vertreiben (vergleiche BGH RESCUE TROPFEN). Diese Auslegung gilt auch dann, wenn die Unterlassungsklage gegen falsche Behauptungen gerichtet ist und nicht gegen konkrete Produkte. Bei nachweislich falschen Behauptungen müssen die rechtswidrigen Inhalte gelöscht werden.

Eine solche Sachlage lag vor bei mehreren Urteilen zum Thema Rückrufpflicht bei einer Unterlassungsschuld. Die Gerichte urteilte: ein Unterlassungsschuldner muss auch Drittverstöße recherchieren, um Strafe zu vermeiden. Und dies gilt sogar für vom Unterlassungsschuldner nicht in Auftrag gegebene „Google My Business Anzeigen“.

LG Dessau-Roßlau: Unberechtigte Zertifizierung als Viersternehotel

UnterlassungVor dem Landgericht Dessau-Roßlaus wurde ein solcher Fall im November 2017 verhandelt. Ein Hotelier hatte im Rahmen seiner Website mit vier Sonnensymbolen geworben. Diese Symbole waren leicht verwechselbar mit dem gängigen Qualitätssystem der Sternebewertung und waren auch dort in der Webseite des Hotels platziert, wo nach gängiger Ansicht die Sternebewertung eines Hotels lokalisiert ist.

Eine Berechtigung und offizielle Zertifizierung als Viersternehotel vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) lag für dieses Hotel nicht vor. Der Branchenverband bemängelte daher die Verwendung der sternenähnlichen Sonnensymbole und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Hotelwirtes. Weil der Betreiber des Hotels diese nicht abgeben wollte, wurde der Fall vor dem Landgericht Dessau-Roßlau verhandelt (LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 24.11.2017, Az.: 3 O 32/17).

Im Kern stand die Frage, ob das Symbol der Sonnen eine Verwechslungsgefahr mit dem anerkannten Sternesystem als Qualitätszertifizierung bestehe. Dies wurde bejaht. Darüber hinaus aber ging es auch um die Frage, ob ein Unterlassungsschuldner zur Einhaltung seiner Unterlassungspflicht auch Dritte kontaktieren muss, die den wettbewerbswidrigen Inhalt ohne seinen Auftrag oder sein Zutun verbreiten.

Drittverstöße im Internet müssen nachdrücklich unterbunden werden

Das Gericht bejahte dies und legte die Sorgfaltsanforderungen damit sehr streng aus. Zwar habe ein Unterlassungsschuldner für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch unbedingt gefordert, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugute kommt (vergleiche BGH RESCUE TROPFEN). Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte deshalb sicherstellen müssen, dass der Hinweis auf die unberechtigte 4-Sterne-Klassifizierung nicht mehr im Internet aufgerufen werden konnte – auch nicht über die Trefferliste der erfolgreichsten Suchmaschine Google, im Cache oder im Anzeigenformat von Google. Der Beklagte hätte eigene Recherchen in den gängigen Suchmaschinen durchführen müssen, um mögliche Drittverstöße ausfindig zu machen.

Bei einem solchen Drittverstoß reicht es nicht aus, den Dritten lediglich anzurufen oder eine E-Mail zu schreiben. Vielmehr müsse mit Nachdruck nachgefasst werden und es seien rechtliche Schritte anzudrohen. Denn findet ein Unterlassungsschuldner einen Verstoß Dritter, muss er auf Dritte vielmehr nachhaltig einwirken zur Einhaltung seiner Unterlassungspflicht – dies gelte sogar für „Google My Business“ Anzeigen, die nicht von ihm in Auftrag gegeben wurden. Ein Unterlassungsschuldner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Einträge in Branchenverzeichnissen nicht von ihm selbst verfasst sind. Denn erst seine Falschaussage konnte überhaupt ermöglichen, dass Dritte diese Falschaussagen widergeben, urteilte bereits das Landgericht Karlsruhe in dem Fall „Grenzen der Verpflichtung des Schuldners zu einer Internetrecherche zur Vermeidung weiterer Wettbewerbsverstöße“ (LG Karlsruhe 08.07.2014 – Az.: HK O 33/13).

OLG Stuttgart: Unterlassungsschuldner und die Beseitigung von Veröffentlichungen im Internet

Bereits 2015 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart ganz ähnlich geurteilt. Ein Unterlassungsschuldner könne sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Er genüge seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen sei, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird. Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen, sondern auch das Aufrechterhalten einer zuvor zustande gekommenen Veröffentlichung. Denn jeder Abruf im Internet zieht eine aktuelle, neue Datenübermittlung nach sich, und ist damit auch normativ ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot.

(OLG Stuttgart vom 10.9.2015, 2 W 40/15)

Fazit

Die Urteile machen deutlich, dass falsche Angaben auf eigenen Webseiten durch die schnelle Verbreitung im Internet sehr aufwändig und auch kostspielig werden können, wenn es zu einem strafbewehrten Unterlassungsanspruch kommt. Zwar muss ein Unterlassungsschuldner nicht unbegrenzt das gesamte Internet aufräumen, aber doch wesentliche Bereiche davon. In jedem Fall muss er die bekanntesten Suchmaschinen und Online-Portale überprüfen und auch zeitnah überwachen, dass die Unterlassung dort tatsächlich erfolgt ist. Wie grundsätzlich bei strafbewehrten Unterlassungsansprüchen sollte dies sehr sorgsam dokumentiert werden. Nicht nur die einzelnen Maßnahmen, sondern auch die Reaktionen der Adressaten des Rücknahmeverlangens gehören zu seiner solchen Dokumentation.

Benötigen Sie Unterstützung in einem Unterlassungsverfahren? 

Jeder Fall wird von uns individuell und sorgfältig betrachtet. Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!

 

 

Quelle:

BGH : RESCUE TROPFEN: Unterlassungsanspruch umfasst den Rückruf von Waren

LG Dessau-Roßlau 3 O 32/17

OLG Stuttgart 2 W 40/15: Beseitigung von Veröffentlichungen im Internet

LG Karlsruhe Az.: HK O 33/13: Grenzen der Verpflichtung des Schuldners zu einer Internetrecherche zur Vermeidung weiterer Wettbewerbsverstöße

Bild:

fancycrave1 / pixabay.com / CC0 License

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconAbmahnung,  Markenrecht,  Wettbewerbsrecht Tag iconVerstoß,  Google Cache,  Dritte,  Einhaltung der Unterlassungspflicht,  Verstoß gegen Unterlassungsschuld,  Unterlassungsschuld,  Internet

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Abmahnung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

15. Februar 2022
SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung