Eine Internet-Handelsplattform wie Amazon darf eine Marke nicht für verknüpfte Google-Ads verwenden, die irreführend nicht nur die Produkte dieser Marken, sondern auch Produkte von Drittanbietern anzeigt. Der deutsche Taschenhersteller Ortlieb gewinnt mit dem heutigen Urteil des BGH gegen Amazon.
Google-Anzeigen mit Marke Ortlieb
Klägerin Ortlieb wendete sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ in die Google-Suchfunktion Anzeigen unter Verwendung des Zeichens „Ortlieb“ erscheinen, die direkt mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt sind. Folgt man diesem Link der Google-Ads, werden neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller auf Amazon angezeigt.
Zudem bietet Ortlieb selbst keine Produkte über die Plattform „amazon.de“ an, das unterscheidet diesen Fall von dem Fall Birkenstock aus dem letzten Jahr.
Letztes Jahr: Birkenstock versus Amazon
Das OLG Frankfurt hatte im letzten Jahr in dem vergleichbaren Fall Birkenstock versus Amazon geurteilt, eine Beeinträchtigung der Marke könne nur dann vorliege, wenn die angezeigten Treffer den unzutreffenden Eindruck erwecken können, die Ware stammt vom Markeninhaber. Dies ist aber nicht der Fall, wenn wie im Fall Birkenstock das Markenprodukt angezeigt wird – das ändere sich auch nicht durch die zusätzliche Anzeige von Drittanbietern.
Herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt
Im Fall Ortlieb versus Amazon hatte das Landgericht München der Klage der deutschen Klägerin stattgegeben (LG München, 12. Januar 2017, 17 HK O 22589/15) und auch das nachfolgende Berufungsgericht hatte geurteilt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zu. Amazon habe das Zeichen „ORTLIEB“ benutzt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Anzeige von Drittanbietern zu den erwarteten und angekündigten Angeboten von den Markenprodukten beeinträchtigt.
BGH sieht Verlinkung auf Drittanbieter als irreführend an
Auch der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem heutigen Urteil die Urteile der Vorinstanzen. Die Nutzung der Marke Ortlieb in den fraglichen auf Amazon verlinkte Anzeigen sei irreführend, urteilte der BGH. Ein Markeninhaber könne sich in einem solchen Fall der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen.
Wenn allerdings die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt blieben, könne ein Händler wie Amazon durchaus neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten und dazu auch die Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment verwenden, stellte der BGH klar.
Entscheidend in diesem Fall sei, dass aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige die Marke irreführend in den Anzeigen verwendet wurde, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke auch zum Angebot von Drittanbietern geleitet wurden. Denn die Gestaltung der Anzeigen gebe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind.
Es fehle nicht nur ein gesonderte Kennlichkeitmachung, sondern die verkürzten Adressen der verlinkten Internetseiten unter dem Text der Anzeigen suggeriere sogar, dass ausschließlich Markenprodukte von Ortlieb angezeigt würden, z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche.
Der Bundesgerichtshof urteilte daher, Amazon begehe eine Markenverletzung gegen Ortlieb und hafte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG. Damit steht Klägerin Ortlieb ein Unterlassungsanspruch zu.
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Quellen:
Urteil des BGH Ortlieb II – I ZR 29/18
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