Die Beschreibung der systematischen Anordnung der Farben ist eine berechtigte Anforderung an eine Farbkombinationsmarke, urteilte heute der EuGH und bestätigte die Nichtigkeit der Farbkombinationsmarke Blau-Silber von Red Bull.
Red Bull hatte 2002 zwei Farbkombinationen als Unionsmarken angemeldet, die 2003 als Gemeinschaftsmarken eingetragen wurden. Die beiden markenrechtlich geschützten Zeichen wurden in Form von zwei nebeneinander liegenden vertikalen parallelen Blöcken mit jeweils gleicher Oberfläche, der einen Farbe blau und der anderen Farbe silber, grafisch wiedergegeben. Die zugehörige Beschreibung gab für das erste Zeichen an, dass das Verhältnis jeder der beiden Farben „etwa 50% – 50%“ betrug, und für das zweite Zeichen, dass die beiden Farben nebeneinander standen und zu gleichen Teilen angewendet würden.
Die Farbkombinationsmarke von Red Bull wurde auf den Widerspruch von Optimum Mark (Polen) hin für nichtig erklärt. Diese Entscheidung wurde bestätigt von der Nichtigkeitsabteilung als auch von dem erstinstanzlichen europäischen Gericht (EuG). Die angegriffene Marke genüge nicht den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, da ihre grafische Darstellung nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfülle.
Demnach muss eine grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv und systematisch so angeordnet sein, dass die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.
Definition der Farbmarke
Farbmarke ist ein Zeichen, dass aus einer form- und konturlosen Farbe oder auch aus einer Farbkombination besteht.
Eine Farbmarke, die aus einer einzigen Farbe besteht, kann daher nicht nur durch ein bloßes Farbmuster dargestellt werden, insbesondere weil ein Farbmuster sich mit der Zeit verändern kann. Eine Farbbeschreibung gemäß eines international anerkannten Farbklassifizierungssystem ist verpflichtend.
Ebenso gilt die Anforderung für Farbkombinationsmarken, dass die räumliche und einheitliche Anordnung der betreffenden Farben beschrieben sein muss, ebenso das Verhältnis der betreffenden Farben zueinander (Urteil Heidelberger Bauchemie ((C 49/02, EU:C:2004)).
Es besteht ein Allgemeininteresse daran, dass die Verfügbarkeit der Farben für alle anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht ungerechtfertigt beschränkt wird. Zudem ist normalerweise eine Farbe eine einfache Eigenschaft der Dinge. Eine Marke soll dagegen immer ein Hinweis auf die Herkunft des Produkts sein. Die Eintragung einer abstrakten Farbmarke hängt daher immer vom Kontext ab.
Darauf bezog sich Red Bull in seiner Argumentation vor Gericht. Denn der Getränkehersteller verweist auf den sehr großen Bekanntheitsgrad, den die Farbkombination von Red Bull erreicht habe und verweist auf die Unterscheidungskraft dieser Farbkombination.
Red Bull machte geltend, dass die Eintragung der Marke schon durch die zu Unrecht erhobene Anforderung einer verbindlichen räumlichen Anordnung der Farben abgelehnt worden sei, ohne im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft die erworbene Unterscheidungskraft nachweisen zu können oder auch die Beschreibung beider Marken zu verdeutlichen zu können.
Zudem berief sich Red Bull darauf, dass Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und 4 GMV bei Farbkombinationsmarken die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verletze.
EuGH weist Klage von Red Bull zurück
Das Europäische Gericht weist die Klage von Red Bull vollständig zurück. Die Beschreibung der systematischen Anordnung der Farben sei eine berechtigte Anforderung an eine Farbkombinationsmarke und eindeutig notwendig, um die Bedingung der Klarheit und Präzision zu erfüllen, die eine Marke erfüllen muss, urteilte der EuGH und verwies einmal mehr deutlich auf den Umstand, dass Farben für alle anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht übermäßig beschränkt werden dürfen und alleine dies schon Sorgfalt und Klarheit beim Schutzumfang einer Farbmarke bedarf.
Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit
Der EuG hatte in dem von Red Bull angefochtenen Urteil die Prämisse aufgestellt, dass Farbkombinationsmarken eine naturgemäß geringere Genauigkeit aufwiesen als andere Markenformen. Das Gericht hatte ausgeführt, dass Farbmarken per se – im Gegensatz zu dreidimensionalen Marken – weder räumlich noch durch die Form noch – anders als Bildmarken – durch die Konturen begrenzt sind; sie sind visuell und nicht – wie Hör- oder Wortmarken – durch einen Laut oder durch Buchstaben wahrnehmbar. Daraus zog der EuG den Schluss, dass der von diesen Marken gewährte Schutz mit angemessener und besonderer Genauigkeit definiert sein müsse.
Mit seinem heutigen Urteil bestätigte der EuGH dies nicht explizit, verweist aber klar auf Erfordernisse des Artikels 4 dieser Verordnungen. Demnach muss ein Anmelder eine grafische Darstellung zur Verfügung stellen, durch die Gegenstand und Umfang des beantragten Schutzes klar und präzise bestimmt sind, stellte der EuGH klar. (Vergleichen Sie dazu auch gerne: Farbmarke Lila von Cadbury kann nicht gesplittet werden.) Werde der Anmeldung eine Beschreibung des Zeichens beigefügt, ergänzte der EuGH, so müsse diese Beschreibung dazu dienen, Gegenstand und Umfang des markenrechtlichen Schutzes zu klären. Eine solche Beschreibung dürfe nicht im Widerspruch zur grafischen Darstellung einer Marke stehen oder Zweifel an Gegenstand und Umfang dieser grafischen Darstellung aufkommen lassen (siehe auch Urteil Hartwell C:2019:261 )
Der EuG habe mit seinem Urteil völlig zurecht festgestellt, dass die Darstellung zur Eintragung der strittigen Marken eine Vielzahl von Reproduktionen ermöglichen würde, bestätigte der EuGH das Urteil des EuG, dies erfülle nicht den Anspruch an Klarheit einer jeglichen Markenanmeldung.
Im Übrigen könne die Anforderung, dass eine aus einer Farbkombination bestehende Marke eine systematische Anordnung aufweisen muss, die die Farben auf eine vorbestimmte und einheitliche Weise verbindet, diese Art von Marke nicht in eine Bildmarke verwandeln, da diese Anforderung nicht bedeutet, dass die Farben durch Konturen definiert sein müssen.
Der EuGH wies daher die Klage von Red Bull vollständig zurück.
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Quellen:
Urteil EuGH Red Bull EU:C:2019:641
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