Den Domainnamen als Marke schützen? Das ist von vielen Unternehmen gewünscht und auch durchaus möglich. Allerdings sind einige Aspekte dabei zu beachten.
Verschiedenste Zeichen als Marke schutzfähig
Das Markenrecht ermöglicht es grundsätzlich (§ 3 Abs. 1 MarkenG), verschiedenste Zeichen als Marke unter Schutz zu stellen, u.a. Wörter (einschließlich Personennamen!), Fantasiebegriffe, Zahlen, Mixturen aus Wort- und Bildanteil (wie in vielen Logos) und ebenso Mixturen aus Wörtern und Zahlen. Auch reine Abbildungen können als Marke geschützt werden wie auch 3 D Gestaltungen Im Bereich der 3 D Gestaltung kann sogar die Form der Ware als Marke geschützt werden, wichtig vor allem für die bekannten Markenhersteller, beispielsweise Louboutin und Ritter Sport.
Relativ neu ist seit der letzten Markenrechtsreform vom Oktober 2017, dass auch Hörzeichen und auch Duft und Geschmack als Marke geschützt werden können.
Auch Domainnamen sind grundsätzlich schutzfähige Zeichen. Das ist erfreulich für die Unternehmen, umso mehr, wenn sich der Domainname zum allgemeinen bekannten Markennamen entwickelt- Beispiel billiger-mietwagen.de.
Domainnamen als Marke – darf nicht beschreibend sein!
Dieses Beispiel zeigt jedoch sofort das Problem, das viele Domainnamen aufweisen aus der Sicht des Markenrechts: Domainnamen sind oft beschreibend für das Produkt oder die Dienstleistung, die angeboten wird. Das ist logisch, schließlich werden Domainnamen in Hinsicht auf die beste Suchmaschinenoptimierung gewählt, und dort zählt ein gut beschreibender Domainname als klarer Wettbewerbsvorteil.
Jedoch nicht so im Markenrecht. Denn Markenschutz kann nicht für ein Zeichen gewährt werden, das beschreibend ist für die beanspruchte Ware oder Dienstleistung. Ebenso wenig können Zeichen bzw. Wörter unter Markenschutz gestellt werden, die so verbreitet sind in der allgemeinen Sprache, dass sie für die Allgemeinheit freigehalten werden und so von jedermann und jederfrau frei verwendet werden können.
Wer also seinen Domainnamen als Marke aufbauen möchte, muss eine gute Strategie haben. Zudem ist eine sorgfältige Markenrecherche als Pflicht zu sehen; denn es ist unbedingt vorzuprüfen, ob der angedachte oder schon bestehende Domainname ähnlich oder gleich ist zu bereits geschützten Zeichen. Möchte man also einen Domainnamen als Marke anmelden, sollte man zusätzlich zur klassischen Markenrecherche auch eine Recherche speziell nach Domainnamen ergänzen.
Markenrecherche ist quasi Pflicht
Nicht wissen schützt nicht vor Strafe, bei unbedachter Markenanmeldung eines bereits unter Schutz stehenden Zeichens drohen Unterlassungsansprüche und auch Schadensersatzansprüche von den älteren Markeninhabern.
Möchte man tatsächlich den Domainnamen als Marke anmelden, ist – wie bei jeder Markenanmeldung – die Auswahl des passenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erforderlich, gemäß der sogenannten Nizza-Klassifikation. Denn derselbe Markenname kann sogar sehr oft vergeben werden- wenn er denn für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen beansprucht wird.
Unter Markenschutz gestellt werden kann nur die sogenannte „Second-Level-Domain“ und/oder eine etwaige Sub-Domains, wenn sie denn keine reinen Sach- oder Werbeangaben sind.
Gerne unterstützen wir Sie!
Gerne unterstützen wir Sie dabei, sowohl bei der Markenrecherche als auch bei der Markeneinreichung. Unsere Kanzlei für Marken- und Patentrecht ist seit vielen Jahren sehr erfahren und erfolgreich darin. Wir helfen auch gerne weiter, wo es schwierig erscheint, für bestimmte Waren oder Dienstleistungen noch neue Markennamen zu erfinden, da die Markendichte vor allem in letzter Zeit deutlich zunimmt.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt zu uns auf – wir helfen gerne weiter!
Quellen:
Markenrecht
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