FAKE DUCK ist beschreibend für Fashion; „falsche Entenfedern“ beschreiben synthetische Füllungen in Kleidung, urteilte der EuG. Die Eintragung der Bildmarke FAKE DUCK wurde daher abgelehnt – die gleichlautende Wortmarke jedoch nicht.
Die Klägerin um die Markeneintragung des Zeichens Fake Duck ist die Itinerant Show Room Srl (Italien) – unseren regelmäßigen Bloglesern bereits bekannt aus dem Markenstreit FAKE DUCK versus SAVE THE DUCK.
Das Unternehmen ist Markeninhaberin der Unionswortmarke FAKEDUCK für Waren im Bereich Fashion und Lederwaren.
Als die Itinerant Show Room 2018 jedoch zusätzlich die hier nebenstehende Bildmarke FAKE DUCK beim Europäischen Markenamt anmeldete (EUIPO), wurde die gewünschte Markeneintragung abgelehnt: die Bildmarke FAKE DUCK sei beschreibend für Fashion und Lederwaren. Mit dieser Begründung wurde die Markeneintragung abgelehnt – vom EUIPO ebenso wie von der Beschwerdekammer.
Itinerant Show Room klagte gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gericht (EuG). Insbesondere machte Klägerin geltend, dass die dem Ausdruck „Falsche Ente“ innewohnende Unterscheidungskraft nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Zudem sei die Komplexität der Marke FAKE DUCK und des Designs des Eis nicht angemessen berücksichtigt worden. Daher liege eine fehlerhafte Auslegung der EU Verordnung Nr. 2017/1001 vor.
Zur Untermauerung der Einwände führte die Klägerin aus, die Beschwerdekammer habe sich auf die Übersetzung oder wörtliche Auslegung des Ausdrucks Fake Duck auf „Falsche Ente“ beschränkt, ohne die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu berücksichtigen. Doch der Ausdruck FAKE DUCK beinhalte verschiedene Bedeutungen, beispielsweise auch konträr oder rebellisch. Dies zeige die Komplexität der Marke, die aber nicht berücksichtigt worden sei.
Außerdem beziehe sich die angemeldete Marke auf eine Art von Füllung und nicht auf ein konfektioniertes Erzeugnis und sowieso seien die Bestandteile der angefochtenen Marke (Fake, Duck und das Ei) unterscheidungskräftig. Kurz gesagt: Verbraucher würden das Bildzeichen FAKE DUCK als „rebellische Ente“ sehen.
EuG bemängelt fehlende Nachweise
Doch das Europäische Gericht mochte diesen Argumenten nicht folgen. Die Klägerin habe keine Argumente zur Stützung ihrer Behauptung vorgebracht, dass der Begriff mehr als eine Bedeutung haben könnte. Auch sei kein Nachweis erbracht worden, der die Behauptung der Klägerin stützen könnte, dass die Abbildung des Eis einen symbolischen Wert habe und deshalb über die Zusammenfügung der Bestandteile hinausreiche. Außerdem sei der Ausdruck „Falsche Ente“ keine sprachliche Neuschöpfung – wie die Klägerin behauptete -, sondern eine Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe in seiner üblichen grammatikalischen Form, urteilte der EuG.
EuG: die beanspruchten Waren haben immer Füllungen
Zudem handelt es sich bei allen beanspruchten Waren der angefochtenen Marke um Waren des Bekleidungssektors. Und für diese Waren gelte, dass alle Produkte wahrscheinlich Füllungen in ihrem Futter enthalten, auch wenn es sich nur um feine Füllungen tierischen oder synthetischen Ursprungs handelt. Folglich beschreiben „falsche Entenfedern“ synthetische Füllungen in Kleidung, urteilte der EuG, daher sei der Ausdruck „Fake Duck“ (Falsche Ente) unmittelbar beschreibend.
Bildmarke FAKE DUCK beschreibend– doch die Wortmarke nicht
Vor allem jedoch machte die Klägerin geltend, dass sie selbst Markeninhaberin einer älteren EU Wortmarke FAKEDUCK für die gleichen Waren ist. Und wenn die ältere Wortmarke FAKEDUCK unterscheidungskräftig sei, so müsse das doch auch für die angemeldete Bildmarke FAKEDUCK gelten.
Doch auch dieses Argument wurde abgewiesen. Zwar muss die EUIPO bei der Prüfung eines Antrags auf Eintragung einer Unionsmarke bereits getroffene Entscheidungen über ähnliche Anträge berücksichtigen, erläuterte das Gericht. Dennoch kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht zu seinem eigenen Vorteil auf eine etwaige Rechtswidrigkeit zugunsten anderer berufen, um eine identische Entscheidung zu erwirken; jede Markeneintragung sei als Einzelfall zu sehen, urteilte der EuG.
Da die Anmeldung im vorliegenden Fall gegen das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2017/1001 verstößt, könne sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht wirksam auf diese ältere Wortmarke FAKEDUCK berufen.
Daher wurde die Klage vollständig abgewiesen.
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Quellen für Bild und Text:
Urteil des EuG FAKE DUCK, EU:T:2020:491
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