Für die Frage der Unterscheidungskraft in einem Nichtigkeitsverfahren wurde die Nutzung der Marke auf dem Markt geltend gemacht. Der Europäische Gerichtshof erkannte den Nachweis nicht an, präzisierte jedoch in seinem Urteil die Anforderungen an den Nachweis der Unterscheidungskraft durch Nutzung der Marke.
Teilnachweis nicht anerkannt
In mehreren Nichtigkeitsverfahren gegen Adapta, den spanischen Hersteller von Beschichtungsmaterialien, hat Adapta die Unterscheidungskraft durch den Einsatz auf dem Markt geltend gemacht. Zwar wurde für das Wort und den Firmennamen „adapta“ der notwendige Nachweis für die Nutzung der Marke erbracht, die angefochtenen Marken aber bildeten Wortgruppen mit „adapta“. Konkret wurden die Marken Adapta Powder Coatings, Adapta Bio Proof und Rustproof System ADAPTA angefochten.
Am 6. Februar 2017 entschied die Beschwerdekammer („die angefochtene Entscheidung“), dass die Beweise nicht ausreichen, um die tatsächliche Wahrnehmung der angefochtenen Marke nachzuweisen, und in ihren heutigen Urteilen hat auch das Gericht der Europäischen Union (EuG, Gericht erster Instanz) so entschieden (EU:T:2019:245, EU:T:2019:242, EU:T:2019:247).
Die Urteile machen deutlich, welches die Voraussetzungen für den Nachweis der Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke sind.
Für die Bewertung relevante Faktoren
Die folgenden Faktoren seien für die Bewertung relevant, stellte der EuG klar:
- die Intensität, den geografischen Umfang und die langfristige Nutzung der Marke;
- den Marktanteil der Marke;
- der Betrag, den das Unternehmen in die Förderung der Marke investiert hat;
- der Anteil der relevanten Personengruppen, die Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend auf der Grundlage der Marke identifizieren;
- und Erklärungen von Handelskammern oder anderen Handels- und Berufsverbänden
Das Gericht betonte, dass der Nachweis der durch die Nutzung erworbenen Unterscheidungskraft nicht durch isolierte Daten erbracht werden könne, wie beispielsweise die bloße Herstellung von Verkaufsmengen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und Werbematerial.
Ebenso reiche die bloße Tatsache, dass das Zeichen seit einiger Zeit in der Europäischen Union verwendet wird, nicht aus, um festzustellen, dass die angefochtene Marke ein Hinweis auf die kommerzielle Nutzung und Herkunft ist. Es sind Informationen über den Marktanteil der Waren des Antragstellers sowohl auf dem Weltmarkt für die betreffenden Waren und Dienstleistungen – und die Werbekosten dafür – als auch in dem betreffenden Gebiet vorzulegen, stellte der EuG klar.
Nachweis musste sich auf das spanische Staatsgebiet beziehen
Die Klägerin Adapta hatte in der Anmeldung seiner Marken erklärt, dass der Gesamtprozentsatz der Verkäufe in Spanien unter der angefochtenen Marke seit 2004 zwischen 14,18 % und 16,42 % liege. Dies aktzeptierte der EuG jedoch nicht als Beweis. Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Beweise auf den Zeitraum zwischen dem 29. April 2005, dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung der angefochtenen Marke gestellt wurde, und dem 25. März 2014, dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit, beziehen müssen – und auf das spanische Hoheitsgebiet. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin jedoch nur Unterlagen vor, die es nicht ermöglichen, den Marktanteil der angefochtenen Marke zu ermitteln, urteilte der EuG.
Nutzung der Marke „adapta“ ist für die Wortgruppen der Marken nicht ausreichend
Konkret handelte es sich bei den vorgelegten Nachweisen um Gesamteinnahmen in der Europäischen Union und Werbeausgaben, die in den Jahren 2008 bis 2013 für andere Marken als die in diesem Fall fragliche Marke getätigt wurden, sowie um Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen über einen Teil Spaniens, Werbe- und Werbematerial über insbesondere Spanien, Fachzeitschriften und Bescheinigungen über die Kenntnis der ADAPTA-Marken. Diese Beweise, auch wenn sie teilweise das Wort „adapta“ enthalten, reichten nicht aus, um die tatsächliche Wahrnehmung der angefochtenen Marken zu ermitteln, die sich aus Wortgruppen mit „adapta“ ergeben, so der EuG.
Das Europäische Gericht urteilte, dass Adapta nicht nachgewiesen habe, dass die angefochtenen Marken in Spanien durch Benutzung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 207/2009 Unterscheidungskraft erlangten.
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