Die Unionsbildmarken „Simply.Connected“ haben keine Unterscheidungskraft im Internet der Dinge. Der Europäische Gerichtshof sah einen Slogan mit der Bedeutung „einfach und vor allem verbunden“ in den Bildzeichen und lehnte die gewünschte Markeneintragung als nicht unterscheidungskräftig ab – in den Nizza-Klassen, die sich auf das Internet der Dinge beziehen können.
Unionsbildmarken Simply.Connected
Klägerin vor dem Europäischen Gericht (EuG) im vorliegenden Fall ist die Robert Bosch GmbH (Deutschland), multinationales Ingenieur- und Technologieunternehmen. Im November 2015 meldete das Unternehmen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zwei Bildzeichen mit dem Wortanteil „Simply.Connected“ als Unionsbildmarken an. Die Eintragung sollte in zahlreiche Nizza-Klassen erfolgen, in den Klassen 7, 9, 11, 12, 36, 37, 38, 41, 42.
Keine Unterscheidungskraft- und außerdem ein Slogan
Das EUIPO ließ die Eintragung für die Klassen 7, 11 und 12 zu, lehnte sie aber für die Klassen 9, 36, 37, 38, 41 und zum Teil auch 42 mit der Begründung ab, dass die gewünschten Unionsbildmarken keine Unterscheidungskraft haben. Diese Einschätzung teilte auch die Beschwerdekammer des EUIPO.
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in diesen Nizza-Klassen betrafen vor allem Sensoren; Programmierbare Steuerungen; Brems- und Antriebssysteme, Mess-, Kontroll- und Regelgeräte für Kraftfahrzeuge und auch Haus- und Küchengeräten, außerdem Funk- und Datenübertragung über Satelliten, Stromversorgungseinrichtungen, Solarzellen und Solargeneratoren.
Die Beschwerdekammer begründete die Entscheidung damit, dass die Wortbestandteile der angemeldeten Marken als nicht unterscheidungskräftiger Slogan verstanden würden, der „einfach nur verbunden“ oder „vor allem verbunden“ mit einem Netzwerk bedeute. Daher würden die Bildzeichen als anpreisende Angabe einer abstrakten Eigenschaft verstanden, denn die Verbraucher würden je nach Fall entweder eine normale Netzwerkverbindung oder aber eine Verbindung der Waren mit dem „Internet der Dinge (IdD)“ erwarten. Und dies treffe auch die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu.
Die grafischen Elemente der angemeldeten Marken könnten den dominierenden Charakter der Wortelemente im Gesamteindruck nicht in Frage stellen, sondern sie dienten eher dazu, die Wahrnehmung einer drahtlosen Netzwerkverbindung noch zu unterstreichen. Die Beschwerdekammer lehnte daher die Markeneintrag mit der Begründung ab, dass keine Unterscheidungskraft vorliege (gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) ).
Unterscheidungskraft einer Marke
Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse und die Begründung der Beschwerdekammer müssen sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird. Allerdings können für homogene Gruppen von Waren und Dienstleistungen pauschale Begründungen vorgenommen werden.
Klägerin Bosch macht ungewöhnliche Wortbestandteile geltend
Klägerin Bosch GmbH machte geltend, dass die Bestimmung des Inhalts der Wortbestandteile der angemeldeten Marken unzutreffend sei, zumal die Wortbestandteile eine ungewöhnliche Verbindung darstellten. Die angemeldeten Zeichen beständen aus zwei Sätzen mit jeweils nur einem Wort – sprachregelwidrig in Deutsch wie auch in Englisch. Dies alleine begründe schon eine Unterscheidungskraft.
Außerdem seien die beiden Wörter über- bzw. untereinander angeordnet. Die Wortbestandteile der angemeldeten Zeichen könnten daher nicht als einheitliche Aussage aufgefasst werden, sondern sie müssten als zwei gesonderte und getrennte Wörter wahrgenommen werden, nämlich zum einen „simply“ und zum anderen „connected“. Im Übrigen liege originelle grafische Gestaltung vor, die für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht und sogleich einprägsam sei. Die Beschwerdekammer habe daher eine fehlerhafte Gesamtbetrachtung der Markenanmeldungen vorgenommen.
EuG weist Klage ab
In seinem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuG) klar, dass er die Ansicht der Klägerin Bosch GmbH nicht teilt. Der Wortbestandteil „Simply.Connected“ habe dominierenden Charakter in den strittigen Unionsbildmarken. In Anbetracht des unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads, den die Verkehrskreise einem Slogan entgegenbringen, würden diese einen Rahmen darstellende Bildbestandteil nicht bemerken. Die Wahrnehmung einer drahtlosen Netzwerkverbindung werde jedoch zusätzlich unterstrichen, dies unterstütze die Botschaft des Wortbestandteils.
Der Wortbestandteil sei als einheitliche Aussage zu verstehen, urteilte der EuG und bestätigte die Begründung der Beschwerdekammer. Es sei allgemein bekannt, dass ein Adverb wie „simply“ sprachlich nicht beziehungslos gebraucht werden kann, daher sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Wortbestandteil der Marken als zwei Einzelwörter wahrgenommen würde. Das Gericht wies auch darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Bedeutung, die von Zeichen mit mehreren äußerlich getrennten Wortbestandteilen oder mit einem einzigen aus mehreren Worten zusammengesetzten Wortbestandteil ausgeht, vom Verbraucher verstanden wird, wenn das entsprechende Verständnis keine sonderliche gedankliche Anstrengung erfordert. Dies sei hier der Fall.
Die Beschwerdekammer habe daher zurecht eine anpreisende Angabe einer Eigenschaft in den Marken erkannt. Die Bildzeichen würden einen Hinweis auf die Eignung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geben, direkt mit einem Netzwerk verbunden zu werden oder in verbundene Gegenstände eingefügt zu werden. In Anbetracht der Entwicklung des Internets der Dinge würden Verbraucher dies auch so wahrnehmen.
Die angemeldeten Marken würden daher in ihrer Gesamtheit nicht als Hinweise auf die betriebliche Herkunft der streitigen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden und hätten entsprechend keine Unterscheidungskraft, urteilte der EuG und lehnte die Markeneintragung für die Nizza-Klassen 9, 36, 37, 38, 41 und teilweise für die Nizza-Klasse 42 ab.
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