• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

ALCAR.SE versus ALCAR: Schriftzug Stilisierung einer Bildmarke

13. August 2021

Stilisierung einer Marke wird oft die Unterscheidungskraft abgesprochen, so auch in einem Fall um Verwechslungsgefahr zwischen ALCAR.SE und ALCAR vor dem EuG. Zudem ging es auch um die Komplementarität und Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen.

Schriftzug Stilisierung AlCAR.SEIm Juni 2016 meldete die Klägerin, Alcar Aktiebolag (Schweden) das Bildzeichen „Alcar.SE“ als Unionsmarke an für Waren und Dienstleistungen rund um Fahrzeuge und Boote. Gegen diese Markeneintragung legte Streithelferin Alcar Holding GmbH (Österreich) Widerspruch ein und verwies auf Verwechslungsgefahr mit der eigenen älteren Unionswortmarke ALCAR, die Schutzanspruch u. a. auf Fahrzeugteile und -zubehör stellt. Die Verwechslungsgefahr wurde in Bezug auf die Fahrzeuge geltend gemacht, nicht auf in Bezug auf die Boote.

Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde der Streithelferin statt und bestätigte Verwechslungsgefahr. Angesichts der Tatsache, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der beiden Streitmarken in gewissem Maße einander ergänzen und dass sie über dieselben Vertriebskanäle vertrieben werden können, sei ihr Ähnlichkeitsgrad als durchschnittlich anzusehen. Das Vorhandensein des Bestandteils „.se“ und die leichte Stilisierung der angemeldeten Marke könnten den Gesamteindruck der Ähnlichkeit zwischen den Streitmarken zu verringern. Gegen diese Entscheidung klagte Alcar Aktiebolag vor dem Europäischen Gericht.

EuG: Beurteilung der Verwechslungsgefahr

Das Europäische Gericht (EuG) fasste zunächst kurz die Grundsätze für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zusammen. Es komme entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken, betonte das Gericht. Eine Marke werde dabei regelmäßig als Ganzes wahrgenommen. Für eine zusammengesetzte Marke gelte zudem, dass sie nur dann als ähnlich zu einer anderen Marke zu sehen ist, wenn der ähnliche oder identische Bestandteil in der zusammengesetzten Marke das dominierende Element für den Gesamteindruck ist.

Lesen Sie in im Kontext „Verwechslungsgefahr und Stilisierung einer Marke“ auch gerne folgende Beiträge:

  • Apple siegreich im Markenstreit um stilisierten Apfel
  • Huawei Marke vs. Chanel Marke
  • Keine Verwechslungsgefahr der Bildmarken ‚B‘ für Lederwaren

Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen und Waren?

Die Beschwerdekammer hatte die Auffassung vertreten, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 den von der älteren Marke erfassten Waren der Klassen 6, 7 und 12 ähnlich seien. Dem widersprach die Klägerin. Sie argumentierte, dass Waren grundsätzlich nicht mit Dienstleistungen als solchen verglichen werden könnten, da sie ihrer Natur nach grundverschieden seien.

Doch das blieb ohne Erfolg. Denn, so erläuterte der EuG, Waren und Dienstleistungen können sich ergänzen oder die Dienstleistungen denselben Zweck oder dieselbe Verwendung wie die Waren haben und somit miteinander konkurrieren. (vgl. T-336/03 oder T-204/14).

Vor allem aber ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Einzelhandelsdienstleistungen für bestimmte Waren eng mit diesen Waren verbunden sein können, wenn diese Waren von diesen Dienstleistungen erfasst werden. So entschied der EuG im Fall ROSALIA (T:2011:565), dass „Dienstleistungen des Einzelhandels in Geschäften, des Großhandels und des Verkaufs von Wein und anderen alkoholischen Getränken über globale Computernetze (Internet)“ in einem engen Zusammenhang mit der älteren Marke stehen – und die Marke die Waren Wein und Bier beanspruchte.

Speziell in Bezug auf die Komplementarität der Waren und Dienstleistungen erinnerte der EuG zudem daran, dass komplementäre Waren oder Dienstleistungen solche sind, zwischen denen ein enger Zusammenhang insofern besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Nutzung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, dass das gleiche Unternehmen für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen verantwortlich ist. Per definitionem muss es möglich sein, dass sich ergänzende Waren oder Dienstleistungen gemeinsam genutzt werden, so dass sich Waren und Dienstleistungen, die für unterschiedliche Verkehrskreise bestimmt sind, nicht ergänzen können.

Die Klägerin argumentierte entsprechend, dass sich die Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich sind, da sie weder einander ergänzten noch in denselben Verkaufsstellen angeboten würden. Dennoch hatte auch dieser Einwand keinen Erfolg, denn es handelte sich um eine allgemeine Behauptung der Klägerin, die jedoch weder substantiiert noch bewiesen wurde.

ALCAR.SE versus ALCAR: Hoher Grad an Ähnlichkeit

Die visuelle Ähnlichkeit ist hoch, hatte die Beschwerdekammer entschieden, denn beide Streitmarken haben den identischen Anfang „ALCAR“. Der EuG bestätigte das. Vergeblich machte die Klägerin geltend, die Farbe und die leichte Stilisierung der angemeldeten Marke ALCAR.SE unterscheide sich doch deutlich von der älteren Wortmarke ALCAR. Doch der EuG widersprach. Denn die Farbe und Stilisierung weise keine besondere Originalität auf, die Gestaltung sei daher als sekundärer Bestandteil in der visuellen Wahrnehmung der Marke anzusehen.

Stilisierung ist nicht orginell genug

Schließlich, so ergänzte der EuG, kann ja auch der Inhaber einer Wortmarke in verschiedenen Schreibweisen verwenden, auch in verschiedenen Schriftzügen – und letztlich auch in einer Form, die die mit derjenigen der angemeldeten Marke vergleichbar wäre. Diesen Grundsatz hat der EuG schon mehrfach in seiner Rechtsprechung bestätigt (Sadas, T-346/04 ; Peek & Cloppenburg – Redfil, T-386/07; Claranet Europe – Claro, T-129/16).

Ebenso wenig konnte die Klägerin einen klanglichen Unterschied geltend machen. Sie hatte argumentiert, die Marke ALCAR.SE werde als drei getrennte Wörter gesprochen, nämlich „alcar“, „dot“ und „se“. Doch dem folgte der EuG nicht. Der einzige Unterschied bestehe im Vorhandensein der Endsilbe „.se, stellte das Gericht fest. Aber dies reiche nicht aus, um klangliche Ähnlichkeit auszuschließen, zumal es sich um einen sekundären Bestandteil der Marke handele. Für die klangliche Ähnlichkeit sei daher ein hoher Grad an Ähnlichkeit festzustellen.

Schlussendlich wies der EuG die Klage vollständig ab.

Möchten auch Sie Ihren Markennamen schützen oder verteidigen?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

 

Quellen für Text und Bild:

EuG ALCAR.SE, EU:T:2020:126

 

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht Tag iconALCAR.SE,  Stilisierung,  Stilisierung einer Bildmarke,  Stilisierung Schriftzug,  Schriftzug Stilisierung,  Verwechslungsgefahr

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

15. Februar 2022
SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung