Der EuG urteilte im Markenstreit um Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zwischen zwei namhaften Größen: es ging um die Huawei Marke vs. Chanel Marke – beides Bildmarken mit einem stilisierten Buchstaben. Der wesentliche Unterschied ist der Kreis.
Klägerin in diesem Fall ist das berühmte französische Unternehmen Chanel, Beklagte das Technologie Unternehmen Huawei (China).
Huawei Marke: stilisiertes H in einem Kreis
Huawei hatte im Jahr 2017 ein Europäische Bildmarke angemeldet, die ein stilisiertes H in einem Kreis zeigt. Beansprucht werden von der Huawei Marke Waren und Dienstleistungen aus dem Software- und Technologiebereich aus der Nizza-Klasse 9.
Darin sah das französische Unternehmen Chanel Überschneidungen mit Waren, für die auch die eigene ältere französische Chanel Marke beanspruchte, u. a. Kameras, Sonnenbrillen, Brillen; Ohrhörer und Kopfhörer – und auch Computer-Hardware in der Nizza-Klasse 9.
Allerdings ist die Marke Chanel zweifach geschützt. Die gegen die Huawei Marke geltend gemachte Bildmarke zeigt die bekannten 2 verschlungenen C – ohne Kreis. Darüber hinaus schützt Chanel dieses berühmte Zeichen schon seit 1985 als nationale französische Marke für Waren im Bereich Parfüm, Kosmetik und Kleidung, und zwar als 2 verschlungene C in einem Kreis.
Grundsätzlich betonte daher das Europäische Gericht (EuG), dass die ältere Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde, und die angemeldete Marke in der Form, in der sie angemeldet wurde, zu vergleichen sind, und zwar unabhängig von einer möglichen Rotation ihrer Benutzung auf dem Markt.
Denn der EuG hatte im Markenstreit hatte um Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr durch die Huawei Marke zu urteilen. Daher war die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zwischen der Huawei Marke und der Chanel Marke zu überprüfen, die die Beschwerdekammer verneint hatte.
Keine begriffliche Ähnlichkeit
Interessant sind die Feststellungen des EuG zu der begrifflichen Ähnlichkeit der beiden Marken, die ja beide aus einem Kreis bestehen mit einem stilisierten Buchstaben in der Mitte.
Die bloße Tatsache, dass sie die geometrische Form eines Kreises haben, macht die Marken nicht begrifflich ähnlich, hatte die Beschwerdekammer entschieden. Der EuG ergänzte, dass die stilisierten Buchstaben („h“ in der Huawei Marke, „u“ in der älteren Marke) als solche wahrgenommen werden könnten, und daher seien die beiden Marken begrifflich unterschiedlich.
Keine visuelle Ähnlichkeit
Auch visuell unterschieden sich beiden Marken, urteilte der EuG.
Auch wenn die einander gegenüberstehenden Marken gemeinsame Merkmale aufweisen, nämlich zwei schwarze, ineinander verschlungene Kurven, die sich spiegelbildlich schneiden, und eine zentrale Ellipse, die sich aus dem Schnittpunkt der Kurven ergibt, schließe das Fehlen eines Kreises in der älteren Marke und eine entsprechende Anordnung jede visuelle Ähnlichkeit aus, entschied der EuG.
Realität der Benutzung des Zeichens auf dem Markt
Zwar hat das höchste Europäische Gericht (EuGH) bereits mehrfach geurteilt, dass auch Elemente, die nicht in der Darstellung der ursprünglichen Markenanmeldung enthalten sind, relevant sind für die angemessene Identifizierung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens – wenn diese Elemente der Realität der Benutzung des Zeichens auf dem Markt entsprechen (EuGH Urteile von 2014 Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry EU:C:2014:129; Simba Toys EU:C:2016: 849 von 2016).
Doch dies sei für den vorliegenden Fall nicht von Belang, erläuterte der EuG. Die EuGH Rechtsprechung betreffe absolute Eintragungshindernisse oder Verfallsgründe, doch sei sie im Rahmen der Prüfung des vorliegenden relativen Eintragungshindernisses nicht relevant.
Da ein klanglicher Vergleich nicht möglich ist – darin waren sich die Streitparteien einig – wies der EuG den Klagepunkt in Bezug auf die Ähnlichkeit zurück. Die Beschwerdekammer habe zurecht entschieden, dass die beiden Marken nicht ähnlich sind.
Insofern scheiterte die Klägerin auch mit ihrem zweiten Klagepunkt, mit dem sie Verwechslungsgefahr zwischen den Marken geltend machte. Denn nach allgemeiner Rechtsprechung gibt es ohne Ähnlichkeit der Marken keine Verwechslungsgefahr. Auch andere maßgebliche Faktoren in der Beurteilung der Verwechslungsgefahr können die Unähnlichkeit keinesfalls ausgleichen und kompensieren, bekräftigte der EuG und wies die Klage vollständig zurück.
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Quellen für Text und Bild:
Urteil des EuG Chanel vs. Huawei Marke, EU:T:2021:207
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