Apple gewann vor dem europäischen Gerichtshof im Markenstreit um den berühmten Apfel. Im Mittelpunkt stand die Ausnutzung der bekannten älteren Marke durch ein stilisiertes Logo, aber auch die Ähnlichkeiten zwischen Wortmarken und Bildmarken wurden thematisiert.
Mit seinem Urteil im Fall Apple versus Apo (EU:T:2018:536) folgte der Europäische Gerichthof (EuG) der neueren Tendenz, die Rechte von Markeninhabern zu stärken. Denn erst 2012 hatte die Beklagte Apo International Co. Ltd. mit Sitz in Taipeh (Taiwan) eine Bildmarke mit einem stilisierten Fruchtbild beim Europäischen Patent- und Markenamt (EUIPO) registrieren lassen. Apple legte dagegen Widerspruch ein mit Verweis auf die eigene Bildmarke und auch auf zwei Wortmarken APPLE.
Doch sowohl die Widerspruchkammer als auch die Beschwerdekammer des EUIPO lehnten den Widerspruch ab. Schlüsselargument in der Begründung war, dass keine große Ähnlichkeit zwischen der strittigen Marke und den älteren Marken der berühmten Marke Apple bestehe, da man nicht eindeutig einen Apfel aus dem Bildelement der angefochtenen Marke erkennen könne.
Ähnlichkeit durch den EuG beurteilt
Der EuG betrachtete daher die Unterscheidungskraft der Marken sehr genau, zumal unstrittig war, dass die Apo ihre Marke in den identischen Nizza-Klassen und Waren und Dienstleistungen angemeldet hatten, für die auch die Apple Marken registriert waren.
Ist die stilisierte Frucht eindeutig ein Apfel?
Selbst wenn ein Teil der Verbraucher das strittige Bildelement als eine andere Frucht als einen Apfel wahrnehmen würde, könnte doch ein anderer Teil durchaus das Bildelement für eine stilisierte Darstellung eines Apfels halten, stellte der EuG in seinem Urteil fest. Es sei zwar richtig, dass die Wahrnehmung der fraglichen Waren durch den Durchschnittsverbraucher berücksichtigt werden muss, was jedoch nicht ausschließe, dass bei Zeichen, die mehrere Auslegungen zulassen, die Wahrnehmung dieser Zeichen nicht für alle Verbraucher identisch sein kann. Da außerdem das strittige Bildelement der Apo Ltd. einen Einschnitt in der Mitte der Unterseite aufweise, würden Verbraucher durchaus einen Apfel assoziieren, und keineswegs eine Orange, Mandarine oder Pfirsich, die alle runder und ohne Einschnitt seien.
Die angefochtene und die ältere Apple Marken sind sich ähnlich, urteilte der EuG. Denn die fraglichen Marken haben trotz der unterschiedlichen Stilisierung immer noch das grundlegende Merkmal gemeinsam, dass sie einen Apfel darstellen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass das Bildelement im Gesamteindruck der angemeldeten Marke nicht vernachlässigbar ist, sondern ein Unterscheidungsmerkmal darstellt, das zum Bild dieser Marke beiträgt.
Bildmarke ähnlich zu Apples Wortmarke
Eine mögliche visuelle Ähnlichkeit zwischen einer Bildmarke und einer Wortmarke kann in diesem Fall festgestellt werden, da die beiden Markentypen eine grafische Form aufweisen, die einen visuellen Eindruck erwecken kann. Im vorliegenden Fall vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass sich die angemeldete Marke aufgrund ihrer grafischen Merkmale und der Tatsache, dass das Wortbestandteil „apo“ kürzer war als das Wort „apfel“, deutlich von den älteren Wortmarken unterschied. Apple argumentierte, dass die ersten beiden Buchstaben „ap“ identisch und dies die betonten Silben im englischsprachigen Raum seien.
Der EuGH betonte, dass der Schutz, der sich aus der Eintragung der Wortmarke APPLE ergibt, auf das angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder stilistischen Aspekte bezieht, die diese Marke möglicherweise annehmen könnte. Daraus folgt, dass eine Ungleichartigkeit zwischen den fraglichen Zeichen nicht aus der Verwendung von Großbuchstaben durch die älteren Wortmarken abgeleitet werden kann. Da aber das Bildelement der angemeldeten Marke nicht nur eine vernachlässigbare dekorative Komponente sei, sondern auch eine Unterscheidungskraft habe und zur Bestimmung des Bildes der angemeldeten Marke beitrage, liege durchaus eine Ähnlichkeit zwischen strittiger Bildmarke und älterer bekannter Wortmarke vor.
Konzeptionelle Ähnlichkeit
Eine konzeptionelle Ähnlichkeit ergibt sich gemäß der Rechtssprechung daraus, dass zwei Marken Bilder mit analogem semantischem Inhalt verwenden, in dem Sinne, dass diese Bilder die gleiche Idee oder den gleichen Begriff vermitteln (Urteil vom 8. November 2017, Oakley v EUIPO – Xuebo Ye (Darstellung einer diskontinuierlichen Ellipse), T-754/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786). Eine solche konzeptionelle Ähnlichkeit liegt in diesem Fall Apple versus Apo vor.
Apple gewinnt
Schlussendlich hob der EU-Gerichtshof die Entscheidung des Amtes für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) auf und bestätigte Apple in seinem Widerspruch gegen die angemeldete Apo Bildmarke. Wie schon in mehreren der kürzlich ergangenen Urteile werden dadurch die Rechte des bekannten Markeninhabers gestärkt.
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