Oft wird ein Design in mehrfacher Ausführungsform entwickelt bzw. verkauft: in verschiedener Farbe oder Ausführungsform. Dafür gibt es die sogenannte Sammelanmeldung im Design Schutz. Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, worauf es dabei ankommt.
Grundsätzlich ist bei der Schutzanmeldung für ein Design eine fotografische oder sonstige grafische Darstellung des Gegenstands einzureichen, für den Design Schutz beansprucht wird (§ 7 Abs. 1 DesignV). Pro Design können bis zu zehn Darstellungen mit unterschiedlichen Ansichten vorgelegt werden, inzwischen auch als 3 D Ansicht.
Es ist aber keineswegs möglich, unterschiedliche Ausführungen des Designs mit nur einer Anmeldung unter Schutz zu stellen. Denn dafür gibt es die sogenannte Sammelanmeldung. Gemäß § 12 Abs. 1 DesignG können mehrere Designs in einer Anmeldung zusammengefasst werden. Eine solche Sammelanmeldung kann bis zu 100 Designs umfassen, auch ein Design in mehrfachen Ausführungsformen.
Sammelanmeldung: Formale Fehler in der Design Anmeldung
Wichtig ist – wie bei allen Schutzanmeldungen – grundsätzliche Sorgfalt bei dem Antrag auf Schutzrechtseintragung. Formale Fehler können dazu führen, dass kein Schutz für ein Design gewährt wird. Dies bekräftige das Bundespatentgericht 2019 in einem Verfahren um die Schutzrechtsanmeldung von farblich ausgestalteten Golfschlägerköpfen (30 W (pat) 720/16). Denn die Anmelderin hatte in diesem Fall weder das entsprechende Kästchen „Sammelanmeldung“ angekreuzt noch hatte sie reagiert auf die zutreffende Beanstandung der Designstelle, dass die Anmeldung in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen einer (Sammel)Anmeldung mehrerer Designs entspreche.
„eine“ Erscheinungsform ist ein Muss für eine Einzelanmeldung
Doch da die Anmelderin ihr Design nicht als Sammelanmeldung angemeldet und angepasst hatte, wurde Design Schutz für ihre farblich bunt gestalteten Golfschlägerköpfe abgelehnt. Lassen sich Abweichungen der als Wiedergabe eines Designs hinterlegten Einzelabbildungen nicht beseitigen, führe dies zu einer fehlenden Designfähigkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG, urteilte das BPatG in diesem Fall, weil das eingetragene Design nicht eine (einheitliche) Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergibt. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da die einzelnen Abbildungen eine Vielzahl unterschiedlichster Form- und Farbgestaltungen aufweisen, welche allenfalls z. T. in der flächenmäßigen Ausgestaltung (Form eines Golfschlägerkopfs) übereinstimmten, ansonsten aber völlig verschiedene Farb- und teilweise auch Schriftgestaltungen aufwiesen.
Sammelanmeldung: einzelne Designs bleiben einzelne Schutzgegenstände
Ebenfalls viel beachtet ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts „Möbel für Unterhaltungselektronik“ (30 W (pat) 704/15) von 2016. In dem Fall ging es um Mängel in einer Design Anmeldung als Sammelanmeldung, die aber nicht alle Designs betrafen. In einem solchen Fall sei die Beanstandung auf ein einzelnes Design zu beschränken, urteilte das Gericht, ein Mangel müsse durch Korrektur bei dem betreffenden einzelnen Design geheilt werden. Einzelne Designs bleiben gesonderte Schutzgegenstände in einer Sammelanmeldung, urteilte das BPatG. Eine Zurückweisung der Sammelanmeldung insgesamt ist daher rechtsfehlerhaft, wenn nur ein Teil der Designdarstellungen Mängel aufweisen.
BGH und mehrfache Ausführung eines Designs: Sammelanmeldung nötig
Auch der Bundesgerichtshof hat in letzten Jahren eine neue Rechtsprechung vorgegeben für mehrfache Ausführungsformen eines Designs: wird ein Design mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dargestellt, kann dies nicht mehr als „eine Grundform“ gelten und sei nicht schutzfähig als Einzelanmeldung für den Design Schutz, denn dies gebe nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wieder, urteilte der BGH viel beachtet in der Entscheidung „Sporthelm“ von 2019. Ausdrücklich wurde damit die bis dahin geltende Rechtsprechung der Schnittmenge (der übereinstimmenden Merkmale) revidiert.
Für den Schutz eines Designs in mehrfacher Ausführungsform ist daher eine Sammelanmeldung nötig.
Merkmale eines Designs
Grundsätzlich sind folgende Merkmale relevant für den Design Schutz: alle Merkmale der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur und auch der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung.
Einheitliche Design Erscheinungsform – in „abstrakter“ Farbe
Es ist nicht verwunderlich, dass sich Anmelder eines Designs darum bemühen, die relevanten Merkmale möglichst in abstrakter Form darzustellen, um einer größeren Schutzbereich zu sichern. Wird beispielsweise eine Strichzeichnung hinterlegt, wird hierdurch ein Gegenstand mit bestimmten Konturen geschützt.
Auch am Beispiel Farbe wollen wir dies konkret beschreiben, und zwar durch die BGH Entscheidung „Sportbrille“ von 2018 (I ZB 26/18). In dem Fall wurde der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs beigefügt – die einen Kontrast der Farbe in Graustufen zeigte. Der Anmeldung (für ein Einzeldesign) waren Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt wurden.
Diese Schutzrechtsanmeldung wurde vom BGH abgelehnt. Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast zum Schutzgegenstand gemacht, erläuterte der BGH. Da aber der Farbkontrast in verschiedenen Kombis (Hell-Dunkel und auch umgekehrt Dunkel-Hell) dargestellt wurde, sei kein einheitlicher Schutzgegenstand zu erkennen.
Zwar wird ein Design Schutz gewährt durch die Abbildung von Schwarz-Weiß-Zeichnungen mit einer einzigen Anmeldung, und zwar für die Form eines Gegenstands; dies ist gänzlich unabhängig von der Farbgebung. Wenn aber Kontrastfarben verwendet werden, gilt etwas anderes, machte der BGH deutlich. Mit einer kontrastierenden Farbgebung kann ein abweichender Gesamteindruck entstehen gegenüber einem SchwarzWeiß dargestellten Muster.
Für jedes Design ist ein Erzeugnis anzugeben
Grundsätzlich muss außerdem für jedes Design ein Erzeugnis / Produkt angegeben werden; maximal dürfen dafür fünf Begriffe angegeben werden. Unter einem Erzeugnis versteht man jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, auch beispielsweise Verpackung und Textilmuster und sogar auch komplexe Dinge wie beispielsweise eine Autokarosserie.
Es ist aber zu beachten, dass Designschutz ausgeschlossen ist, wenn die Gestaltung ausschließlich durch die technisch-funktionalen Vorgaben bestimmt ist (beachten Sie in diesem Kontext bitte die Regeln zu must-match (schutzfähig als Design) und must-fit).
Fazit
Mit einer Sammelanmeldung können auch verschiedene Ausführungsformen eines Designs unter einheitlichen Schutz gestellt werden, beispielsweise in verschiedener Farbe oder Ausführungsform. Dies kostet zwar mehr als eine Einzelanmeldung (derzeit bei einer Sammelanmeldung (bis zu 100 Designs) 7 Euro je Design, mindestens 70 Euro in Papierform, digital 6 Euro je Design, mind. 60 Euro), allerdings mit einem deutlichen Gebührenvorteil gegenüber mehrfachen Einzelanmeldungen. Es gibt ohnehin praktisch keine Alternative: mehrfache Ausführungsformen eines Designs haben als Einzelanmeldung keinen Bestand vor den Gerichten mehr.
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Quellen:
Rechtsprechung im Text
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