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Designschutz für Ersatz- und Zubehörteile in Deutschland

25. Juli 2016

Besonders für Autobauer ist der Schutz ihres geistigen Eigentums ein wichtiges Anliegen, denn hat ein Hersteller erst einmal seine KFZ-Teile rechtlich schützen lassen, ist es für Wettbewerber nahezu unmöglich in den Ersatzteil-Markt einzusteigen. Ein solcher Wettbewerb ist für die Automobil-Riesen natürlich ein Segen, den Otto-Normal-Verbraucher kommt das teuer zu stehen. Bis zu 40% zu viel bezahlen Deutsche für Auto-Ersatzteile!

Die Autohersteller haben in Deutschland ein Quasi-Monopol auf Karosserie-Ersatzteile. Durch den Schutz ihrer Autoteile als „eingetragenes Design“ können sichtbare Teile des Autos vor Nachahmung geschützt werden. Freien Teilehändlern kann dadurch der Vertrieb von günstigeren Nachbauten, als „richtige“ Ersatzteile, untersagt werden. Eine verbraucher- und mittelstandfreundliche Lösung, die sog. „Reparaturklausel*„, hätten die Gesetzgeber am 21. Mai 2014 einführen können, jedoch hat die Europäische Kommission die Pläne für eine Neufassung der EU-Designrichtlinie (98/71/EG) offiziell zurückgezogen und das Autoteile-Monopol aufrecht erhalten.

*Die Reparaturklausel sollte sichtbare Ersatzteile vom Designschutz freistellen. Auf nicht sichtbare – und sicherheitskritische – Teile besteht kein Designschutz. Die Sicherheit von nicht sichtbaren Teilen (auch Nachbauten) werden durch das Typgenehmigungsverfahren gewährleistet.

 

Basics: Der Designschutz in Deutschland

Design Muster

Nachdem funktionale Unterschiede zwischen Gebrauchsgegenständen selten und die Lebenszyklen von Produkten kürzer geworden sind, ist die Form- und Farbgestaltung häufig das einzige wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal eines Produkts. Mit einem eingetragenen Design verfügt der Inhaber über ein zeitlich begrenztes (max. 25 Jahre) Monopol auf die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform Form und farbliche Gestaltung eines Teils oder eines ganzen Erzeugnisses.

Ein eingetragenes Design ist zum Zeitpunkt seiner Anmeldung „neu„. Das heißt, dass es vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden ist. Ein weiteres Kriterium ist die Eigenart: Das eingetragene Design unterscheidet sich (deutlich) von bereits bestehenden Designs.

 

 

EU-Vergleich: Deutschland hinkt hinterher

In den letzten Jahren haben viele EU-Mitgliedstaaten die Designrichtlinie in nationales Recht umgesetzt und dabei die Spielräume, die der Gesetzgeber ihnen aufgrund der noch offenen Frage des Designschutzes für sichtbare Ersatzteile gegeben hat, unterschiedlich genutzt. Ergebnis ist ein Flickenteppich verschiedener rechtlicher Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Im europaweiten Vergleich haben die Automobil-Lobbys in Deutschland, als auch in Frankreich ordentliche Arbeitet geleistet: Als eine der wenigen Länder haben sie noch keine Reparaturklausel in der Gesetzgebung.

Dass die Reparaturklausel das Monopol aufheben kann, beweisen Vorbildsländer wie etwa Großbritannien, den Benelux-Ländern oder Spanien. Dort sind die Endkundenpreise für Ersatzteile durchschnittlich fast 10% günstiger als in den „Monopol-Staaten“.

Unterschied: Sichtbare und nicht sichtbare Teile

Bei Autoteilen, vor allem aber beim Designschutz unterscheidet man zwischen „sichtbaren“ und „nicht sichtbaren“ Teilen. Wie der Name schon impliziert, handelt es sich bei sichtbaren Teilen um bspw. Kotflügel, Schweinwerfer oder die Motorhaube. Sichtbare Teile lassen

Zu den nicht sichtbaren Teilen zählen etwa Bremsbeläge oder „Teile unter der Haupe“, die man nicht auf den ersten Blick sieht.

„Must fit“ vs. „Must match“

Wer mit einem eingetragenen Design seine Bauteile schützen will, muss zunächst eine grundlegende Unterscheidung treffen zwischen sog. „must-fit“-Teilen und „must-match“-Teilen:

  • „must-fit“ steht für eine Klassifizierung von Teilen, deren Form aus rein technischen Gründen in allen Elementen vorgegeben ist, um in ein komplexes Produkt eingefügt zu werden. Solche Teile sind grundsätzlich und ohne Ausnahme vom Designrecht ausgeschlossen.
  • „must-match“ steht für eine Klassifizierung von Teilen, deren Formen notwendig sind, um ein komplexes Produkt in sein ursprüngliches Erscheinungsbild zurückzuversetzen. Solche Teile können dem Designrecht zugeführt werden. Sie müssen zwar entgegen den „must-fit“-Teilen nicht unbedingt technisch-funktionell zueinander passen, jedoch sind sie wegen ihrer Bestimmung als Ersatzteil zur Herstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes nachfragebedingt alternativlos, z.B. Stoßstangen, Kühlergrille, Motorhauben oder Autotüren.

 

Sie als Teilehändler sind von Beschränkungen des Designsrechts betroffen?

Unsere Anwälte können stehen Ihnen gern mit Ihrem Fachwissen zur Seite und finden mit Ihnen die beste Lösung, um Ihr Ersatzteil einzuführen und/oder zu vermarkten.
Wir sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.


 

 

Artikelbild: Megapixelstock / Pexels.com / CC0 License

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Category iconDesignrecht Tag iconmust match,  sichtbare Teile,  98/71/EG,  unsichtbare Teile,  Autohersteller,  Wettbewerb,  Autoteile,  Zubehörteile,  Designschutz,  Zulieferer,  Gesamtverband Autoteile-Handel e.V.,  GVA,  Autozulieferer,  KFZ-Teile,  Designrecht,  Monopol,  Reparaturklausel,  must fit

Reader Interactions

Comments

  1. Thomas Karbowski says

    20. Mai 2021 at 23:41

    Gut zu wissen, dass sichtbare Teile des Autos als „eingetragenes Design“ vor Nachahmung geschützt werden können. Mein Neffe möchte sich eines Tages mit der Entwicklung und dem Design von Autoersatzteilen beschäftigen. Er freut sich, dass er zumindest die sichtbaren Autoteile als Design patentieren kann.

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