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Technische Funktion bestimmt das Design: Ausschluss vom Schutzrecht?

8. März 2018

Wenn die technische Funktionalität der bestimmende Faktor für das Produktdesign ist, kann es dann als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein? Der EuGH entschied heute im Fall DOCERAM über die Merkmale eines Produkts, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

Der Hintergrund des Falls

Die beiden Prozessgegner sind beide deutsche Hersteller für ingenieurkeramische Bauteile. Klägerin DOCERAM GmbH ist Inhaberin mehrerer eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Schweißzentrierstifte in drei unterschiedlichen Geometrien schützen. In derselben Anfertigung produziert und vertreibt die Beklagte CeramTec GmbH ebenfalls Zentrierstifte aus Keramik.

DOCERAM erhob beim Landgericht Düsseldorf Klage gegen CeramTec u. a. auf Unterlassung der Verletzung ihrer Schutzrechte. CeramTec GmbH erhob Widerklage auf Nichtigerklärung dieser Rechte und machte geltend, die Erscheinungsmerkmale der betreffenden Erzeugnisse seien im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt. Das Landgericht folgte dieser Einschätzung und erklärte die streitigen Geschmacksmuster für nichtig.

Ein „Geschmacksmuster“ ist die inzwischen veraltete Form des „Designschutz‘“. Seit 2014 ist es in „Eingetragenes Design“ umbenannt. Da sich der Schutz auf die äußere „geschmackliche“ Ausgestaltung bezieht, sind technische Produkte nur bedingt schutzfähig.

Gegen dieses Urteil legte DOCERAM beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein. Das OLG ist der Auffassung, es sei für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich, ob für die Anwendung des Ausschlusstatbestands gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 festgestellt werden müsse, dass keine Designalternativen bestünden, die dieselbe technische Funktion erfüllten.

Technische Funktion der einzige, das Design bestimmende Faktor: Schutzfähig?

Daher legte das OLG Düsseldorf dem EuGH folgende Fragen vor, über die heute geurteilt wird:

  1. Liegt eine schutzausschließende technische Bedingtheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auch dann vor, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern die (technische) Funktionalität der einzige, das Design bestimmende Faktor ist?
  2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen: Von welchem Standpunkt aus ist zu beurteilen, ob die einzelnen Gestaltungsmerkmale eines Produkts allein aus Erwägungen der Funktionalität gewählt worden sind? Ist ein „objektiver Beobachter“ maßgeblich und wenn ja, wie ist dieser zu definieren?

Eine Frageklärung ist umso wichtiger, als die nationalen Urteile in der EU nicht immer einheitlich ausfielen. In seinem Schlussantrag machte der Generalanwalt des EuGH bereits deutlich, dass das EUIPO in seiner jüngeren Entscheidungspraxis der Kausalitätstheorie gefolgt sei, obwohl es einst die Theorie der Formenvielfalt vertreten hatte. Anders gesagt, seien in jüngere Zeit nur Merkmale als schutzfähig gewertet worden, wenn sie die optische Erscheinung des Erzeugnisses in irgendeiner Weise verbessern.

In der Tat lässt die Formulierung in Art. 8 Abs. 1 diese Frage offen, denn sie besagt dass „[t]echnologische Innovationen … nicht dadurch behindert werden [dürfen], dass ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Geschmacksmusterschutz gewährt wird[, was] nicht [heißt], dass ein Geschmacksmuster unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss“. Andererseits heißt es in der Verordnung auch klar, „die Prüfung des äußeren Erscheinungsbildes“ sei entscheidend für die Erlangung eines Geschmacksmusters.

Die Beklagte CeramTec argumentiert, DOCERAM habe, indem sie 17 Gestaltungsvarianten eines Schweißzentrierstifts in drei verschiedenen Grundanatomien habe schützen lassen, den übrigen Marktteilnehmern keine Nutzungsmöglichkeiten für alternative Gestaltungen dieser Erzeugnisse gelassen. Der Generalanwalt betont, die Vorschriften zum Markenschutz entsprechen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und „sollten verhindern, dass dieser Schutz seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräume, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könne“.

Generalanwalt betont technische Funktion und spezifische Fachkompetenz

Die erste Vorlagefrage sei zu bejahen, so der Generalanwalt: es ist zu klären, ob das Streben nach einer bestimmten technischen Funktion der einzige Faktor ist, der für die Wahl des betreffenden Geschmacksmusters den Ausschlag gegeben hat, und sein Entwerfer somit in dieser Hinsicht keinerlei kreative Rolle gespielt hat.

In diesem Fall ist die zweite Fragenvorlage sehr wichtig: Wie kann ein objektiver Prüfungsansatz gewährleistet sein?

Der Standpunkt eines „informierten Benutzers“ könne nicht das Kriterium für die objektive Beurteilung darstellen, sondern die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 setze eine Beurteilung technischer Art voraus, was hochtechnische, spezifische Kompetenzen erfordere, stellte der Generalanwalt zu dieser Frage klar. Das angerufene Gericht könne die erforderliche Beurteilung nötigenfalls unter Hinzuziehung eines von ihm bestellten unabhängigen Sachverständigen vornehmen.

Das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht habe objektiv und unter Würdigung aller konkreten Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, ob die einzelnen Erscheinungsmerkmale eines Produkts allein aus Erwägungen der Funktionalität gewählt worden seien. Der auf Blick auf alle Umstände bedeute aber auch, beispielsweise „Kriterien wie die subjektive Intention des Entwerfers oder das Bestehen alternativer Formen in das Bündel konkreter Indizien“ aufzunehmen. Das angerufene Gericht habe darüber objektiv zu befinden, indem es eine eigenständige Würdigung vornimmt, die alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

EuGH: das Vorhandensein von Alternativen nicht entscheidend

In seinem heutigen Urteil folgte der Europäische Gerichtshof den Argumenten des Generalanwalts weitestgehend.

Das Gericht entschied, dass ein systematischer und strukturierter Ansatz bei einer Beurteilung der technischen Funktion eines Erzeugnisses zu verfolgen sei. Zu bestimmen sind demnach die Erscheinungsmerkmale und ebenso die technische Funktion und schließlich die Feststellung, ob jedes dieser Merkmale durch die technische Funktion bedingt ist.

Der EuGH bejaht die erste Vorlagenfrage: Für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, sei zu ermitteln, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist.

In Bezug auf die zweite Vorlagefrage entschied der EuGH, das nationale Gericht habe alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Auf die Sicht eines „objektiven Beobachters“ komme es insoweit nicht an.

De Facto bedeutet das: Das Vorhandensein alternativer Geschmacksmuster ist nicht entscheidend dafür, ob die technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses der einzige Faktor ist, der die Merkmale seines Erscheinungsbildes bestimmt. Aber das Vorhandensein alternativer Geschmacksmuster stellt einen „relevanten objektiven Umstand“ dar, der zu berücksichtigen ist.

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Quellen:

Text:

Curia Europe: C-395/16

Bilder:

MustangJoe /pixabay.com / CCO License   || LittleVisuals /pixabay.com / CCO License  

 

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Category iconDesignrecht,  News zum geistigen Eigentum,  Patentrecht,  Produkt- und Markenpiraterie,  Wettbewerbsrecht Tag iconCeramTec,  Design,  Designrecht,  DOCERAM,  eingetragenes Design,  EuGH,  Gemeinschaftsgeschmackmuster,  Geschmacksmuster,  Industrial Design,  Ingenieur,  objektiver Beobachter,  Patent,  Produktdesign,  Schutzrecht,  Technische Funktion,  Technische Funktionalität

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