Das Thema Steuern und Arbeitnehmererfindung wird selten beschrieben, ist jedoch sehr interessant. Handelt es sich einfach nur um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit? Kurz gesagt: Nicht immer. Besonders interessant ist hier die Abfindung einer Erfindervergütung.
Grundsätzlich sind die Versteuerung einer Vergütung aus einer Arbeitnehmerfindung durch § 9 ArbEG geregelt, demnach Erfindervergütungen nach § 9 und § 10 uneingeschränkt der Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften unterliegen. Sie stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EstG dar, also steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 2 LStDV, das ist die allgemein herrschende Meinung, und das trifft auch in vielen Fällen zu.
Interessant sind in diesem Kontext die Einzelheiten.
Steuern und Arbeitnehmererfindung: Mehrjährige Tätigkeit
Betrachten wir daher den gar nicht so seltenen Fall, dass es sich um Vergütungen einer Arbeitnehmererfindung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Könnte dann eine Begünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EtStG in Frage kommen? Dies ist ein begünstigter Steuersatz als außerordentliche Einkünfte, vorausgesetzt, dass sich diese Tätigkeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Doch auf die Vergütung einer Diensterfindung lässt sich dies nicht einfach übertragen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1980 klargestellt, dass mit der Vergütung nach § 9 ArbEG nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert werden, sondern stattdessen wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten.
Auch die Argumentation eines Arbeitnehmererfinders, dass der auf § 9 Abs. 1 ArbEG beruhende Vergütungsanspruch zunächst nur dem Grunde nach entstanden sei und dass er, um von seinem Arbeitgeber tatsächlich Zahlungen darauf zu erhalten, weitere Leistungen im Hinblick auf die Erfindung habe erbringen müssen, wurde vor Gericht nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof entschied 2005 in seinem Urteil VI R 43/00, dass Vergütungen eines Arbeitnehmererfinders, die gemäß § 7 Absatz 1 ArbEG und § 9 ArbEG an den Arbeitnehmer gezahlt werden, keine Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sind.
Abfindung einer Erfindervergütung entspricht einer Entschädigung
In der Praxis ebenfalls verbreitet ist die Abfindung einer Erfindervergütung. Ist der Arbeitgeber bestrebt, die ursprüngliche Vereinbarung zur Vergütung der Arbeitnehmererfindung aufzulösen, wird in der Regel ein Abfindungsangebot gemacht.
Die Abfindung einer Erfindervergütung aber entspricht dem rechtlichen Merkmal einer Zwangssituation und kann daher nach Rechtsprechung steuerlich wie eine Entschädigung geltend gemacht werden. Und auf eine Entschädigung wird eine Steuerermäßigung gewährt gemäß § 24 Nr. 1 EstG. Hervorzuheben ist, dass eine Abfindung auch dann als Entschädigung gilt, wenn ein Abfindungsangebot quasi im Konsens mit dem Arbeitgeber angenommen wird.
Es reicht schon aus, wenn der Arbeitnehmererfinder sich dem Ansinnen des Arbeitgebers an einer Einmalzahlung nicht mehr widersetzt und sich dem Zufluss der Abfindung deshalb nicht entziehen kann, urteilte der Bundesfinanzhof in 2004 (BFH, IX R 64/01). Dies alleine sei schon als Zwangssituation anzusehen, ergo kann der Entschädigungsanspruch greifen.
Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmererfindervergütung wird grundsätzlich gemäß § 19 EStG uneingeschränkt besteuert wie auch der steuerpflichtige Arbeitslohn. Wenn allerdings die Vergütung als Abfindung vorliegt, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer steuerlichen Vergünstigung nach § 24 Nr. 1 EStG.
Wünschen Sie Unterstützung in Bezug auf eine Diensterfindung?
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Patentrecht und Arbeitnehmererfinderrecht und sind berechtigt, Sie vor jedem Amt und Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten.
Gerne weisen wir an dieser Stelle auch auf die Verjährungsfristen im Arbeitnehmererfinderrecht hin.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
BGH Urteil von 1980, X ZR 12/80
Bild:
Schreiben Sie einen Kommentar