Während eine Patenanmeldung in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, ist eine Erklärung der Teilung der Anmeldung ausschließlich gegenüber dem BPatG abzugeben, nicht gegenüber dem DPMA. Auch gibt es für die Teilung der Anmeldung keine absolut bestimmbare Frist, urteilte das BPatG in zwei Leitsatzentscheidungen.
Update vom 1. Juli 2019: BGH Urteil hebt das hier beschriebene Urteil des BPatG auf
Der BGH hebt im Mai 2019 mit seinem Urteil X ZB 9/18 – Abstandsberechnungsverfahren das in diesem Artikel beschriebene Urteil des BPatG (19 W(pat) 33/17) auf und verweist den Fall an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück. Lesen Sie gerne unseren Artikel dazu: Zuständigkeiten für die Entgegennahme einer Teilungserklärung
Der Sachverhalt
Im November 2013 wies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die im Oktober 2003 eingereichte Patentanmeldung „Verfahren und System zur Entfernungsberechnung“ zurück. Die von der Antragstellerin eingereichte Beschwerde wurde vom Senat im August 2017 zurückgewiesen und ihr dieser Beschluss am 11. Oktober 2017 offiziell zugestellt. Am 10. November 2017 erklärte die Anmelderin die Teilung der Patentanmeldung beim DPMA. Das Patentamt übermittelte wiederum die Teilungserklärung und die zugehörigen Unterlagen am 16. November 2017 an das Patentgericht.
Da der Beschluss des Patentgerichts, mit dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Stammanmeldung zurückgewiesen wurde, der Anmelderin am 11. Oktober 2017 zugestellt wurde, stand der Anmelderin bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist am Montag, dem 13. November 2017, das Recht zu, die Anmeldung zu teilen. Die Frage, ob die Anmeldung in dieser Frist erfolgte, ist daher die Frage der Zuständigkeit für den Empfang der Teilungserklärung. Der Senat hat in seiner Zwischenentscheidung vom 30. November 2017 darauf hingewiesen, dass er die Teilungserklärung vom 10. November 2017 nach § 39 Bundespatentgesetz (PatG) für unwirksam hält, da sie nicht dem für den betreffenden Zeitpunkt zuständigen BPatG vorgelegt wurde.
Die Antragstellerin widersprach dieser Entscheidung. Sie argumentierte, dass in Fällen, in denen das BPatG die Beschwerde der Klägerin bereits vollständig zurückgewiesen habe, das DPMA zumindest auch für den Empfang der Teilungserklärung zuständig sein sollte. Das Verfahren sei vor dem BPatG mit der endgültigen Zurückweisung der Beschwerde abgeschlossen worden und das BPatG damit seiner Entscheidung in der Sache beraubt, zu die Antragsstellerin.
Das Bundespatentgericht wies dies in seinem Urteil 19 W(pat) 33/17 zurück. Nach der überwältigenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur sei die Teilungserklärung des Antrags nach 39 PatG als Verfahrenserklärung bei der Stelle einzureichen, bei der die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt anhängig ist. Ist die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz vor dem BPatG anhängig, sei daher die Teilung gegenüber dem BPatG zu erklären, stellte das BPatG klar.
Leitsatzentscheidung
Während der Anhängigkeit der Patenanmeldung in der Beschwerdeinstanz ist die Erklärung der Teilung der Anmeldung ausschließlich gegenüber dem Bundespatentgericht abzugeben. Dies gilt auch für eine Teilung, die nach Erlass eines Beschlusses über die Beschwerde innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erklärt wird. In diesem Fall bleibt das Bundespatentgericht für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Teilungserklärung und – bei wirksamer Teilungserklärung – für die sachliche Entscheidung über die daraus entstandene Teilanmeldung zuständig.
Die am 10. November 2017 beim DPMA eingegangene Erklärung der Teilung der Patentanmeldung sei unwirksam, urteilte das Bundespatentgericht. Denn sie sei nicht gegenüber dem BPatG als dem zu diesem Zeitpunkt ausschließlich zuständigen Adressaten der Teilungserklärung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG abgegeben worden.
Fristen im Patentgesetz
In diesem Patentstreit ging es aber auch noch um den zusätzlichen Aspekt der Fristen im Patentgesetz, der ebenfalls zu einer Leitsatzentscheidung führte. Am 12. Januar 2018 beantragte die Anmelderin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Teilungserklärung anzuerkennen. Sie begründete dies damit, dass die Zustellung der Teilungserklärung ohne ihr Verschulden nicht bis zum 13. November 2017 an das zuständige BPatG zugestellt worden sei. Die Frist dafür sei eingehalten, da der Zeitraum stets mit dem Anmeldetag beginne und zu jedem Zeitpunkt des Anmeldeverfahrens ein exakter Zeitpunkt für das Ende der Anhängigkeit, mithin ein Ende der Frist, bestimmt werden könne. Als Beispiele führte sie unter anderem die 7-Jahresfrist des § 44 PatG auf.
Der Senat wies diesen Antrag zurück und begründete dies, es habe bei der Teilungserklärung eine dem DPMA oder dem BPatG gegenüber einzuhaltenden Frist im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG gefehlt.
Definition der Frist im Patentgesetz
Eine Frist im Rechtssinn ist ein Zeitraum, dessen Beginn und Ende bestimmt oder genau bestimmbar ist und innerhalb dem Verfahrenshandlungen vorgenommen oder Leistungen erbracht werden müssen. Das Patentgesetz enthält aber keine eigenständigen allgemeinen Regelungen über Fristen, daher gelten für die Bestimmung des Beginns und des Endes von Fristen gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO die Vorschriften der §§ 187 und 188 BGB (vgl. Benkard/Schäfers, a. a. O., § 123 Rdn. 4b).
Eine solche Frist ist in § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG für die Teilung der Anmeldung indes nicht vorgesehen. Vielmehr kann nach dieser Vorschrift die Anmeldung „jederzeit“ geteilt werden. Materiell-rechtliche Bedingung ist lediglich die rechtliche Existenz der zu teilenden Anmeldung, also die rechtliche Anhängigkeit der Anmeldung.
Zwar ist der Beginn der Anhängigkeit der Anmeldung mit dem Tag ihrer Anmeldung eindeutig bestimmt. Ein konkreter Zeitpunkt für das Ende der Anhängigkeit der Anmeldung lässt sich jedoch nicht bestimmen, insbesondere nicht nach der für die Bestimmung des Endes einer Frist geltenden Vorschrift des § 188 BGB. Vielmehr kann die Anhängigkeit der Anmeldung zu verschiedenen Zeitpunkten enden, beispielsweise durch die rechtskräftige Erledigung der Anmeldung durch Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung des Patents oder durch die Zurückweisung der Anmeldung.
Beispiele für die dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber einzuhaltenden Fristen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG die Prüfungsantragsfrist und Prüfungsantragszahlungsfrist, Fristen zur Zahlung der Anmeldegebühr und der Jahresgebühren sowie die Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Zahlung der Beschwerdegebühr im Erteilungsverfahren.
Quelle: BPatG Az 19 W (pat) 33/17
Dem wird in der Weise entsprochen, dass nach dem Gesetz stets die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in eben diese Fristen besteht, wenn der Verlust der Anmeldung und damit der Verlust der Möglichkeit der Teilung der Anmeldung – mittelbar – infolge der Versäumung von Fristen im Rechtssinn eintritt. Vorliegend sei dies die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ( siehe Verzicht auf Rechtsmittel – Erteilungsbeschluss sofort bestandskräftig ). Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist habe die Anmelderin jedoch nicht beantragt.
Daher sei der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft und zu verwerfen.
Leitsatzentscheidung
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Abgabe einer Teilungserklärung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG ist nicht statthaft, da diese Vorschrift für die Teilung der Anmeldung keine – auch keine inhärente – Frist im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG enthält. Notwendige materiell-rechtliche Voraussetzung für die Teilung einer Patentanmeldung ist deren rechtliche Existenz, also deren im Erklärungszeitpunkt noch andauernde Anhängigkeit.
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