
Erfindungsvergütung in der Automobil Branche
Viele Diensterfindungen stammen aus der Automobilbranche. Oft ist hier das Problem, dass die Erfindung nur ein Teil des Bauteils oder in dem Produktionsprozess ist. Wie also sieht die Erfindungsvergütung in der Automobilbranche aus?
Die Höhe der Vergütung einer Diensterfindung orientiert sich in der Regel an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung, also Lizenzierung, Verkauf oder betriebsinterner Nutzung der Erfindung.
Da aber eine Diensterfindung im Automobilbereich in den meisten Fällen ein Teilbereich der Produktion oder des Bauteils ist, muss eine relevante Bezugsgröße für den Vergütungsanspruch ermittelt werden. Zu dieser Frage für den Automobilbereich gibt es eine fundierte Entscheidungspraxis der Schiedsstelle (Arb. Erf. 48/17).
Entscheidend: Ist der Teilbereich wesentlich für das Ganze?
Eine wichtige Feststellung der Schiedsstelle ist in diesem Kontext, dass man in der Automobilbranche nicht nur nach technischem Gesichtspunkt darauf schließen kann, zu welchem Anteil die Diensterfindung im gesamten Bauteil oder Produktionsprozess beiträgt. Vielmehr ist die relevante Frage, ob die Erfindung wesentlich für die Funktion des Ganzen ist. Denn dann, entschied die Schiedsstelle, würde der Arbeitgeber bei Lizenzvertragsverhandlungen mit einem Dritten eine über das erfindungsgemäße Teil hinausgehende Bezugsgröße vereinbart haben und gegebenenfalls auch das gesamte Bauteil als Bezugsgröße akzeptieren. So sei auch bei der Bemessung der Erfindungsvergütung vorzugehen.
Erfindungsvergütung in der Automobilbranche (1): Lizenzsatz
Die Schiedsstelle hat bereits in früheren Entscheidungen für ein Produkt, zu dem es keinerlei Alternativen auf dem Markt gab, einen Lizenzsatz von 2 % als marktüblich angesehen. Das aber gilt aber nicht, wenn Alternativen am Markt verfügbar sind.
Zudem gelten für Automobilzulieferer besonders geringe Lizenzsätze, da sie unter hohem Wettbewerbsdruck stehen und daher selten EBIT-Margen von 10 % erreichen, im Schnitt sogar nur 6 %.
Was bedeutet das konkret? Wird das erfindungsgemäße Bauteil für lediglich ein Automodell geliefert, bestehen offensichtlich Alternativen. Deshalb kommt nur ein durchschnittlicher marktüblicher Einzellizenzsatz im Bereich zwischen 0,5 % und 1 % in Betracht, legte die Schiedsstelle fest.
Erfindungsvergütung in der Automobilbranche (2): Pauschalabzug vom Bruttoumsatz
Ein weiteres Problem in der Bemessung der Erfindungsvergütung ist die Schätzung des Nettoumsatzes. In der Vergangenheit hat die Schiedsstelle zur Abschätzung des Nettoumsatzes einen Pauschalabzug vom Bruttoumsatz in einem Rahmen von 5 % bis 10 % zugelassen, im Schnitt von 7,5 % nach Abzug der Umsatzsteuer. Dies allerdings waren Einzelfallentscheidungen, in denen nur die Bruttoumsätze mit vernünftigem Aufwand beauskunftet werden konnten.
Für die Automobilbranche gilt das jedoch nicht, hier werde bekanntermaßen transparent kalkuliert, es gibt daher keinen „feststehenden arithmetischen Vergütungsverminderungsfaktor“, erläuterte die Schiedsstelle. Deshalb hat die Schiedsstelle ihrem Vorschlag zur Erfindungsvergütung in der Automobilbranche einen pauschalen Abzug zugrunde gelegt und diesen auf 4 % festgelegt – wie die Schiedsstelle betonte, lediglich, um das Verfahren zu einem gütlichen Ende zu bringen.
Erfindungsvergütung in der Automobilbranche (3): Auskunftsanspruch
Allgemein ist bei Verhandlungen um eine Erfindungsvergütung oft ein Streitpunkt, ob die Bezugsgröße „Umsatz“ vom Arbeitgeber wahrheitsgemäß angegeben wird. Denn nur wenn berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt bestehen, kann ein Diensterfinder einen Auskunftsanspruch geltend machen; bis dahin gilt die Annahme von Treu und Glauben.
Vorliegend im Fall um die Erfindungsvergütung eines Automobilzulieferers hat der Arbeitgeber vor und während des Schiedsstellenverfahrens, trotz mehrmaligen Hinweises wiederholt eine aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen nachweislich falsche Auskunft hinsichtlich der Umsätze erteilt und waren die Abweichungen nicht unerheblich (1/5 des Umsatzes wurde vergessen).
Dies rechtfertige einen Auskunftsanspruch, stellte die Schiedsstelle klar, mit dem der Arbeitgeber alle zukünftigen Auskünfte zu dieser Diensterfindung mit Stückzahlen unterlegt, die eine Plausibilisierung der erteilten Auskünfte ermöglichen.
Erfindungsvergütung in der Automobilbranche (4): Lösung der Aufgabe
Unter anderem ist für die Höhe der Erfindungsvergütung relevant, wie die Aufgabe gelöst wurde. Je direkter der Diensterfinder den Auftrag dazu hatte, desto geringer wird seine Vergütung ausfallen. In die Berechnung der Vergütung geht dies mit der Wertzahl „b“ ein.
Konkret für die Erfindungsvergütung in der Automobilbranche machte die Schiedsstelle deutlich, dass die Erfindung jedoch keineswegs „der nächste evolutionäre Schritt“ sein muss. Das Teilmerkmal der Wertzahl „b“ sei bei der Bewertung des Anteilsfaktors auch dann erfüllt, wenn Lösungen von Problemen, ausgehend vom innerbetrieblich Bekannten, neu zu denken sind, etwa weil der innerbetriebliche Stand der Technik aufzeigt, wie es nicht oder nicht mehr oder mit nicht vertretbarem Aufwand geht.
Quellen:
Entscheidung der Schiedsstelle Arb. Erf. 48/17 [PDF]
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