Verjährung und Verjährungsfristen sind vielfach nachgefragte Themen im Bereich von Diensterfindungen. Umso interessanter ist die Rechtslage zur Hemmung der Verjährung, um die sich eine Verjährungsfrist verlängert, in Bezug auf Vergütungsansprüche aus einer Diensterfindung.
Verjährung auf Vergütungsansprüche aus einer Diensterfindung
Vergütungsansprüche für einen Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung macht, entstehen mit Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Kommt es zu einer Verweigerung der Vergütung durch den Arbeitgeber, kann gegen diese Leistungsverweigerung geklagt werden. Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, von der Inanspruchnahme der Erfindung an. In diesem Punkt wird es noch präziser: die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Arbeitnehmer und Erfinder Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen hat.
Vergütung einer Diensterfindung gemäß § 12 ArbEG
Art und Höhe der Vergütung sollen in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden, sieht das entsprechende § 12 ArbEG vor. Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Eine solche Festsetzung der Vergütung muss spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts auf die Erfindung erfolgen.
Verstößt jedoch ein Arbeitgeber gegen diese Pflicht, ist dies allein kein grober Verstoß gegen Treu und Glauben, der die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Arbeitgeber nach § 242 BGB unzulässig macht, entschied die Schiedsstelle (Arb.Erf. 14/09).
Streitpunkt: Höhe der Vergütung der Erfindung
Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder ist oftmals die Höhe der Vergütung der Erfindung. Denn für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Höhe der Vergütung nicht relevant. Spannend wird daher die Rechtslage zur Verjährung, wenn es Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Erfinder gibt, umso mehr, wenn diese bei Uneinigkeit vor der Schiedsstelle weitergeführt werden.
Gelten diese Verhandlungen als Hemmnis der Verjährung? Und kann eine Verjährung sogar einschlafen, weil entweder der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer nicht antwortet?
Verhandlungen über die Vergütung einer Diensterfindung
Die Rechtslage zu diesen Fragen ist erfreulich klar. Nach § 203 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Allerdings ist eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB nicht für Verhandlungen über die Vergütung einer Diensterfindung anwendbar, denn diese Vorschrift setzt den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens voraus. Ein Verfahren vor der Schiedsstelle ist jedoch – anders als der Name suggeriert – kein schiedsrichterliches Verfahren, da sie als Güte- oder Schlichtungsstelle fungiert (§ 28 Satz 2 ArbEG), nicht aber über die Zulässigkeit der Klage urteilt.
Verfahren vor der Schiedsstelle ist ein Güteverfahren
Das vor ihr geführte Schiedsverfahren ist allerdings nicht anders als ein vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleitetes Güteverfahren, entschied der BGH bereits 2013 (BGH, X ZR 3/13). Die Schiedsstelle stehe einer solchen Gütestelle daher aufgrund ihrer rechtlichen Stellung und Funktion gleich, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend anwendbar ist, urteilte der BGH. De facto bedeutet das, die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird. Die Hemmung der Verjährung durch ein Verfahren vor der Schiedsstelle endet wiederum sechs Monate, nachdem das Schiedsverfahren erfolglos beendet wurde (§ 34 Abs. 3 ArbEG), beispielsweise durch einen schriftlichen frist- und formgemäß eingelegten Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle.
Verhandlungen um die Vergütung = Hemmung der Verjährung
Wie man also sieht, gelten Verhandlungen um Ansprüche aus einer Diensterfindung vor der Schiedsstelle als Hemmnis der Verjährung, um diesen Zeitraum verlängert sich also die eigentlich dreijährige Verjährungsfrist. Und dies gilt auch für Verhandlungen des Erfinders mit dem Arbeitgeber über die Vergütung. Denn solche Verjähungshemmende Verhandlungen schlafen nach Entscheidung der Schiedsstelle (Arb.Erf. 14/09) nicht ein durch Nichtantworten des Arbeitnehmers und Erfinders, der vom Arbeitgeber nach seiner Vorstellung über die Vergütungshöhe gefragt wurde. Denn der Arbeitgeber hatte dem Erfinder weder ein Vergütungsangebot gemacht noch eine Vergütungsfestsetzung vorgenommen, dies aber sind wichtige Vergütungsparameter, anhand derer der Erfinder den Wert seiner Erfindung besser einordnen kann.
An dieser Stelle verweisen wir auch gerne einmal auf § 23 ArbEG. Demnach besteht die Möglichkeit, sich bis sechs Monate nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen auf die Unbilligkeit der Vergütung berufen zu können. Diese Regelung kann nicht jedoch nicht auf einen bereits verjährten Vergütungsanspruch angewendet werden.
Jährliche Abrechnung der Vergütungsansprüche
Grundsätzlich sind Vergütungsansprüche aus einer Diensterfindung im Übrigen jeweils jährlich abzurechnen. Gemäß Richtlinie 40 erfolgt bei Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindungsvergütung eine jährliche Abrechnung, wenn die Vergütungshöhe von einem erfassbaren betrieblichen Nutzen abhängig ist und zweckmäßigerweise nachkalkulatorisch errechnet wird. Dies gilt ebenso, wenn die Höhe des Vergütungsanspruchs durch Lizenzanalogie zu ermittelt wird. Wenn die Lizenzanalogie auf einem konkret ausgeübten Lizenzvertrag basiert, dann sind auch die Regelungen des Vergleichslizenzvertrags für eine Abstaffelung maßgebend. Wenn also der Vergleichslizenzvertrag keine Abstaffelung vorsieht, kann auch keine Abstaffelung in den Vergütungsanspruch eingebracht werden, selbst wenn dies sogar plausibel wäre, also eine Kausalitätsverschiebung gegeben ist.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Ansprüche auf Vergütung verjähren nach 3 Jahren, Ansprüche auf Schadensersatz dagegen erst nach 10 Jahren. Es ist allerdings nicht möglich, einen Schadensersatz geltend zu machen, ohne einen Vergütungsanspruch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gestellt zu haben. Schadensersatzansprüche in Bezug auf eine Diensterfindung verjähren in 10 Jahren von ihrer Entstehung an (nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 16 ArbEG nach § 199 Abs. 3 BGB). Diese Verjährungsfrist wurde mit der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 eingeführt und löste die ursprünglich geltende 30-jährige Verjährungsfrist ab.
Wurde die Schiedsstelle zur Klärung von Schadensersatzansprüchen nach dem 01.01.2002 angerufen, gilt die Hemmung der Verjährung durch die Verhandlung vor der Schiedsstelle gemäß § 204 Abs. 1 (4) BGB, wie es in diesem Artikel auch für Verhandlungen um Vergütungsansprüche beschrieben ist.
Lesen Sie in diesem Kontext ‚Anspruch auf Schadensersatz‘ auch gerne unseren Beitrag: Restschadensersatzanspruch durch Patentverletzung – trotz Verjährung!
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