• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Restschadensersatzanspruch durch Patentverletzung trotz Verjährung

16. April 2019

Ein Patentverletzer hat den Gewinn herauszugeben, den er durch die Patentverletzung erzielt hat ­ -auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Es besteht ein Restschadensersatzanspruch auf diesen Gewinn und ein umfangreicher Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, urteilte der BGH in einer Leitsatzentscheidung.

Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung

Das Patent „Spannungsversorgungsvorrichtung“ der Klägerin Lufthansa Technik AG war das Klagepatent in den vorangegangen Verfahren zu diesem Fall (LG Mannheim, Entscheidung vom 06.02.2015 – 7 O 289/10  und OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2016 – 6 U 37/15). Die festgestellte Schadensersatzpflicht erstreckte sich nicht nur auf den unverjährten Zeitraum, sondern auch auf für die im verjährten Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 begangenen Handlungen. Dagegen wendete sich die Beklagte mit ihrer beschränkt zugelassenen Revision, soweit sie zur Rechnungslegung auch unter Angabe der betriebenen Werbung, der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für den verjährten Zeitraum verurteilt worden war.

Der BGH wies mit seinem Urteil vom 26. März 2019 (X ZR 109/16) die Revision zurück und bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts. Eine Schadensersatzpflicht erstrecke sich auch auf den verjährten Zeitraum, allerdings beschränkt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 16 ArbEG verjähren nach § 199 Abs. 3 BGB in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

Diese Verjährungsfrist wurde mit der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 eingeführt und löste die ursprünglich geltende 30-jährige Verjährungsfrist ab.
Daraus folgt, dass grundsätzlich auch für alle vor dem 01.01.2002 entstandenen Schadensersatzansprüche die 10- jährige Verjährungsfrist nach Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 1. Januar 2002 begann und damit am 31. Dezember 2011 endet.
Wurde aber die Schiedsstelle zur Klärung von Arbeitnehmererfinderrechten erst nach dem 01.01.2002 angerufen, gilt die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 (4) BGB als gehemmt. 

BGH bestätigt das Urteil des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht hatte geurteilt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen Patentverletzung ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf zu und auch Schadensersatzansprüche. Von der Beklagten seien ungeachtet der Verjährung des (unbeschränkten) Schadensersatzanspruchs auch Angaben zur betriebenen Werbung, zu ihren Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn zu machen. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 habe keine Auswirkung auf den Umfang des Rechnungslegungsanspruchs.

Der BGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts. Der nicht verjährte Restschadensersatzanspruch nach § 141 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 852 BGB sei nicht zwingend auf eine angemessene Lizenzgebühr beschränkt, sondern könne auf die Herausgabe des Verletzergewinns gerichtet werden.

Restschadensersatzanspruch durch Bereicherung des Patentverletzers

Denn mit den Wörtern „auf Kosten erlangt“ werde in § 141 Satz 2 PatG auf die Handlung abgestellt, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden ist, also auf die Patentverletzung – daraus folge der Schadensersatzanspruch für den Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstands, der technischen Lehre des Klagepatents. Da die Herausgabe der Lehre nicht möglich ist, sei nach § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Wert zu ersetzen. Dieser ermesse sich nicht nur als Lizenzgebühr, sondern sei auch als Gewinn anzusehen, der durch die Patentverletzung erzielt wurde.

Die Verweisung auf ungerechtfertigte Bereicherung durch die Patentverletzung sei eine Rechtsfolgenverweisung und rechtfertige den Schadensersatzanspruch, genauer gesagt einen Restschadensanspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bereicherungshaftung nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB müssen daher nicht gegeben sein. Für diesen Anspruch reiche es aus, dass die Bereicherung im Fall rechtmäßigen Verhaltens beim Geschädigten entstanden wäre – er sei kein Ersatz eines konkret eingetretenen Schadens.

Dennoch ist der Restschadensersatzanspruch nach § 141 Satz 2 PatG an eine durch die Patentverletzung erfolgte Vermögensverschiebung gebunden – ein wirtschaftlicher Vorteil des Patentverletzers. Über diesen bleibt der Verletzer auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet, urteilte der BGH. Denn es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht.

Anspruch auf Rechnungslegung und Angaben zur betriebenen Werbung

Dementsprechend umfasse der Anspruch auf Rechnungslegung neben den Angaben zum Gewinn auch solche zu den Gestehungskosten- diese seien für die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig. Gleiches gelte auch für Angaben zu der betriebenen Werbung, denn diese lassen Rückschlüsse zu in Bezug auf Plausibilisierung der Angaben zu den Umsätzen bzw. abgesetzten Stückzahlen. Überdies seien die Angaben zu der betriebenen Werbung vergleichsweise einfach zu überprüfen und könnten auch einen Hinweis auf die Sorgfalt geben, mit der die Rechnungslegung erstellt wurde.

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconPatentrecht Tag iconSpannungsversorgungsvorrichtung,  Bereicherung,  Verjährung von Schadensersatzansprüchen,  Schadensersatz,  Schadensersatzanspruch,  Verjährung,  § 141 Satz 2 PatG,  Restschadensersatzanspruch,  Restschadensersatz,  Patentverletzung,  Lufthansa,  Patent,  BGH X ZR 109/16,  BGH

Reader Interactions

Comments

  1. Martin Ganser says

    18. Oktober 2021 at 21:28

    Liebe RAe,

    in eigener Sache habe ich einen Fall ähnlich dem geschilderten.
    Mein Patent ist ausgelaufen in 2016,. Die benutzende Fa. behauptet nicht angewendet und vorsorglich die Einrede der Verjährung. Anwendung kann ich nachweisen. Wie ist die Regelung mit dem Restschadensersatzanspruch durch Bereicherung des Patentverletzers? Was kann ich wie fordern und durchsetzen?

    Antworten
    • Katja Wulff says

      25. Oktober 2021 at 15:24

      Guten Tag, Herr Ganser,

      grundsätzlich glauben wir, dass Sie in Ihrem Fall im Prinzip eine Auskunft und Rechnungslegung fordern können sowie eine Stufenklage einreichen. Um dies konkret empfehlen zu können, müssten wir mehr Einzelheiten Ihres Falls kennen. Wie Sie sicher verstehen, ist dies keine allgemeine Auskunft mehr, sondern eine Einzelfallbetrachtung. Gerne überprüfen wir dies im Detail für Sie und in Ihrem Interesse. Lassen Sie uns zu gerne die Detail Informationen zukommen, per E-Mail, per Telefon, wie immer Sie möchten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Patentrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

22. Februar 2022
Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

15. Februar 2022
GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

8. Februar 2022
Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

3. Februar 2022
PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

1. Februar 2022
Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung