• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Diensterfindung: Softwareanpassung von Hardware

7. Juni 2021

Immer mehr Erfindungen haben einen Bezug zu der Digitalisierung oder Automation in den Unternehmen. Diensterfindung Softwareanpassung – wie steht es da mit dem Recht auf Vergütung? Vor allem bei einem Mix aus Software und Hardware?

SoftwareanpassungÜber die Patentierbarkeit von Software wird regelmäßig berichtet, auch über die Regelungen für Vergütungspflicht gegen über Diensterfindern im Bereich Software Patente.

In der Praxis der Unternehmen kommt es jedoch oftmals nicht zur Entwicklung von Software, sondern eher zur Anpassung von Software. Und noch dazu wird eine Diensterfindung im Digitalen meist nur betriebsintern genutzt – mitunter jedoch mit außergewöhnlich großem wirtschaftlichem Gewinn für die Arbeitgeber. Ergibt sich daraus eine Vergütungspflicht für eine digitale Diensterfindung, insbesondere bei einem Mix aus Software und Hardware oder für die effiziente Softwareanpassung von Hardware?

Um es vorweg zu nehmen: die Antwort heißt in der Regel „Nein“.

Monopolrecht des Arbeitgebers führt zum Vergütungsanspruch

Denn Ausgangspunkt für die Ermittlung des Erfindungswerts und den Anspruch auf Vergütung ist das ursprünglich dem Arbeitnehmer nach § 6 PatG zustehende Recht auf das Patent (Monopolrecht), das der Arbeitgeber durch die Diensterfindung erlangt.

Für die Berechnung einer Vergütung der Diensterfindung ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber durch Lizenzvergabe auf die Erfindung messbaren wirtschaftlichen Gewinn hat oder die Erfindung intern nutzt. Bei einer rein betriebsinternen Nutzung würde einfach eine fiktive Zahlung für die Erfindung für die Berechnung der Vergütung unterstellt, die sich daran orientiert, wie sich die Erfindung konkret technisch und wirtschaftlich für den Arbeitgeber am Markt auswirkt. Man würde einen fiktiven Lizenzvertrag zur Berechnung heranziehen (in fiktiver Nachbildung (Lizenzanalogie)).

Das bedeutet aber auch, ohne Monopolrecht durch das Recht auf ein Patent durch den Arbeitgeber gibt es keinen Anspruch auf Vergütung einer Diensterfindung. Das gilt auch für eine Diensterfindung im Digitalen wie eine Softwareanpassung, obwohl sie großen wirtschaftlichen Vorteil für den Arbeitgeber bringt und womöglich international eingesetzt wird.

Softwareanpassung von Hardware

In der Praxis ist eine Erfindung oder Diensterfindung rund um Software oftmals in einem Schnittstellenbereich zwischen Software und Hardware angesiedelt. Der Komplex mag zum Patent angemeldet worden sein, die gesamte Erfindung wird intern im Unternehmen genutzt. Wie verhält es sich hier mit dem Anspruch auf Vergütung, welchen Anteil kann jemand erhalten, der die Software für dieses Produkt angepasst hat?

Die Schiedsstelle weist darauf hin, dass die entscheidende Frage ist, ob vernünftige Lizenzvertragsparteien sich nur auf Softwareumsätze bezogen hätten, oder ob sie auch Hardwareumsätze mitberücksichtigt hätten. In einem konkret vor der Schiedsstelle verhandelten Fall ging es um hohe Umsätze des Unternehmens; der Diensterfinder hatte Softwareumsätze in Höhe von 8.382.427 USD für den Gesamtnutzungszeitraum 2006 bis 2017 geltend gemacht.

Mit diesen Umsatzzahlen wurde die Vergütung im Übrigen wie folgt berechnet: Es wurde ein Lizenzsatz von 5 % angesetzt (gilt als marktüblich im Bereich Software), und bei dem Miterfinderanteil von 64 % und einem Anteilsfaktor von 16,5 % ergibt sich daraus ein Vergütungsanspruch von 44.259 USD.

Die Hardwareumsätze, die der Diensterfinder in diesem Fall ebenfalls berücksichtigt wissen wollte, konnten jedoch nicht in Berechnung der Vergütung einfließen. Denn die Hardware ist ein offener Standard und erlaubt den Einsatz heterogener Hardwarearchitekturen. Darauf bezogene Erfindungen führen damit regelmäßig nicht zu monopolgeschützten Hardwareprodukten, legte die Schiedsstelle fest.

Zwar käme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Einbeziehung von Hardwareumsätzen in Betracht, ergänzte die Schiedsstelle. Dann aber müsste die erfindungsgemäße Software ganz wesentlich kausal für Hardwareumsätze sein. Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn die Software die Eigenschaften der Hardware besonders effizient nutzt.

Damit hat sich die Schiedsstelle in ihrer Auslegung klar positioniert: eine Diensterfindung Softwareanpassung von Hardware löst in der Regel keinen Vergütungsanspruch aus.

Sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmererfinder betroffen?

Wenn Sie im Zweifel sind, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Patentanwaltskanzlei verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Arbeitnehmererfinderrechts, und gerade in Erfindungskomplexen mit Softwareanpassung ist die Betrachtung als Einzelfall entscheidend.

Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren. Wir laden Sie ein, unser Beratungsangebot zu nutzen.


 

Quellen: 

Entscheidung der Schiedsstelle Arb.Erf. 41/18

Bild:

Elchinator | pixabay | CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung Tag iconAnpassung von Software,  Anteile an Diensterfindung,  ArbEG,  Arbeitnehmererfinder,  Arbeitnehmererfindervergütung,  Arbeitnehmererfindungen,  automation,  Diensterfindung,  Diensterfindung Anpassung von Software,  Entscheidung der Schiedsstelle,  Hardware,  hohe Umsätze,  Software,  Software anpassen,  Vergütungsanspruch Software

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

24. Januar 2022
Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

7. Januar 2022
Diensterfindung von Beamten

Diensterfindung von Beamten

20. Dezember 2021
OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

14. Dezember 2021
Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum