Immer mehr Erfindungen haben einen Bezug zu der Digitalisierung oder Automation in den Unternehmen. Diensterfindung Softwareanpassung – wie steht es da mit dem Recht auf Vergütung? Vor allem bei einem Mix aus Software und Hardware?
Über die Patentierbarkeit von Software wird regelmäßig berichtet, auch über die Regelungen für Vergütungspflicht gegen über Diensterfindern im Bereich Software Patente.
In der Praxis der Unternehmen kommt es jedoch oftmals nicht zur Entwicklung von Software, sondern eher zur Anpassung von Software. Und noch dazu wird eine Diensterfindung im Digitalen meist nur betriebsintern genutzt – mitunter jedoch mit außergewöhnlich großem wirtschaftlichem Gewinn für die Arbeitgeber. Ergibt sich daraus eine Vergütungspflicht für eine digitale Diensterfindung, insbesondere bei einem Mix aus Software und Hardware oder für die effiziente Softwareanpassung von Hardware?
Um es vorweg zu nehmen: die Antwort heißt in der Regel „Nein“.
Monopolrecht des Arbeitgebers führt zum Vergütungsanspruch
Denn Ausgangspunkt für die Ermittlung des Erfindungswerts und den Anspruch auf Vergütung ist das ursprünglich dem Arbeitnehmer nach § 6 PatG zustehende Recht auf das Patent (Monopolrecht), das der Arbeitgeber durch die Diensterfindung erlangt.
Für die Berechnung einer Vergütung der Diensterfindung ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber durch Lizenzvergabe auf die Erfindung messbaren wirtschaftlichen Gewinn hat oder die Erfindung intern nutzt. Bei einer rein betriebsinternen Nutzung würde einfach eine fiktive Zahlung für die Erfindung für die Berechnung der Vergütung unterstellt, die sich daran orientiert, wie sich die Erfindung konkret technisch und wirtschaftlich für den Arbeitgeber am Markt auswirkt. Man würde einen fiktiven Lizenzvertrag zur Berechnung heranziehen (in fiktiver Nachbildung (Lizenzanalogie)).
Das bedeutet aber auch, ohne Monopolrecht durch das Recht auf ein Patent durch den Arbeitgeber gibt es keinen Anspruch auf Vergütung einer Diensterfindung. Das gilt auch für eine Diensterfindung im Digitalen wie eine Softwareanpassung, obwohl sie großen wirtschaftlichen Vorteil für den Arbeitgeber bringt und womöglich international eingesetzt wird.
Softwareanpassung von Hardware
In der Praxis ist eine Erfindung oder Diensterfindung rund um Software oftmals in einem Schnittstellenbereich zwischen Software und Hardware angesiedelt. Der Komplex mag zum Patent angemeldet worden sein, die gesamte Erfindung wird intern im Unternehmen genutzt. Wie verhält es sich hier mit dem Anspruch auf Vergütung, welchen Anteil kann jemand erhalten, der die Software für dieses Produkt angepasst hat?
Die Schiedsstelle weist darauf hin, dass die entscheidende Frage ist, ob vernünftige Lizenzvertragsparteien sich nur auf Softwareumsätze bezogen hätten, oder ob sie auch Hardwareumsätze mitberücksichtigt hätten. In einem konkret vor der Schiedsstelle verhandelten Fall ging es um hohe Umsätze des Unternehmens; der Diensterfinder hatte Softwareumsätze in Höhe von 8.382.427 USD für den Gesamtnutzungszeitraum 2006 bis 2017 geltend gemacht.
Mit diesen Umsatzzahlen wurde die Vergütung im Übrigen wie folgt berechnet: Es wurde ein Lizenzsatz von 5 % angesetzt (gilt als marktüblich im Bereich Software), und bei dem Miterfinderanteil von 64 % und einem Anteilsfaktor von 16,5 % ergibt sich daraus ein Vergütungsanspruch von 44.259 USD.
Die Hardwareumsätze, die der Diensterfinder in diesem Fall ebenfalls berücksichtigt wissen wollte, konnten jedoch nicht in Berechnung der Vergütung einfließen. Denn die Hardware ist ein offener Standard und erlaubt den Einsatz heterogener Hardwarearchitekturen. Darauf bezogene Erfindungen führen damit regelmäßig nicht zu monopolgeschützten Hardwareprodukten, legte die Schiedsstelle fest.
Zwar käme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Einbeziehung von Hardwareumsätzen in Betracht, ergänzte die Schiedsstelle. Dann aber müsste die erfindungsgemäße Software ganz wesentlich kausal für Hardwareumsätze sein. Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn die Software die Eigenschaften der Hardware besonders effizient nutzt.
Damit hat sich die Schiedsstelle in ihrer Auslegung klar positioniert: eine Diensterfindung Softwareanpassung von Hardware löst in der Regel keinen Vergütungsanspruch aus.
Sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmererfinder betroffen?
Wenn Sie im Zweifel sind, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Patentanwaltskanzlei verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Arbeitnehmererfinderrechts, und gerade in Erfindungskomplexen mit Softwareanpassung ist die Betrachtung als Einzelfall entscheidend.
Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren. Wir laden Sie ein, unser Beratungsangebot zu nutzen.
Quellen:
Entscheidung der Schiedsstelle Arb.Erf. 41/18
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