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Unterlassungserklärung- Werbung im Internet
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Wettbewerbsrecht 31. Juli 2020 · Lesezeit 3 Minuten

Reichweite einer Unterlassungserklärung: auch für Werbung im Internet!

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung mit Print-Flyern beschränkt sich nicht auf den Printbereich, sondern gilt auch für Werbung im Internet. Das LG Frankfurt hat ein wichtiges Urteil zur Reichweite einer Unterlassungserklärung gesprochen.

Unterlassungserklärung- Werbung im InternetBild mit KI erstelltGerne wird mit dem Hinweis auf Kostenfreiheit oder größere Ersparnis auf Produkte oder Dienstleistungen geworben. Nicht immer aber hält das Angebot, was es verspricht. Speziell bei Dienstleistungen kann sich hinter dem Hinweis „kostenlos“ eine nicht transparente Abrechnung verbergen.

Online Portal zur Geltendmachung von Rechten für Fluggäste

So geschah es bei einem Online Portal zur Geltendmachung von Fluggastrechten. Das Unternehmen verteilte mit Print-Flyern Werbung auf das Portal mit der Werbebotschaft „risikofrei und kostenlos“.

Im Mai 2019 hatte daraufhin die Wettbewerbszentrale diese Werbung des Portals als irreführend beanstandet und erreichte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Portals. Denn selbst bei erfolgreicher und vollständiger Durchsetzung der Ansprüche an die Fluggesellschaften zahlte der Portalbetreiber keineswegs den vollständigen Betrag aus, sondern nur einen Differenzbetrag, der nach Abzug eines Eigenanteils für das Portal verblieb.

Der Portalbetreiber verpflichtete sich nun im Rahmen einer Unterlassungserklärung, auf den Hinweis der „Kostenlosigkeit“ der Dienstleistung zu verzichten und änderte die Werbebotschaft in das Lockangebot „Kein Kostenrisiko – die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“. Der vollständige Betrag wurde jedoch nach wie vor nicht ausgezahlt, das Portal behielt sich eine Servicegebühr vor.

Darin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen den Kernbereich der Unterlassungserklärung und klagte vor dem Landgericht Frankfurt. Erfolgreich, denn Ende April untersagte das LG Frankfurt a. M. mit seinem Urteil 3-12 O 8/19 die Werbung des Portals als irreführend.

Besonders interessant an diesem Urteil ist die Reichweite der Unterlassungserklärung. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung mit Print-Flyern beschränkt sich nicht auf den Printbereich, sondern gilt auch für den Online Bereich, urteilte das LG Frankfurt. Eine nach Beanstandung einer Flyerwerbung abgegebene allgemeine Unterlassungserklärung bezüglich bestimmter irreführender Aussagen beschränke sich nicht auf ein spezifisches Werbemedium, erläuterte das Gericht, und daher gelte es auch für die Werbung im Internet.

Im Übrigen sei die Werbung des Portals intransparent und irreführend, sowohl mit dem Hinweis “risikofrei und kostenlos” als auch mit dem Hinweis “Kein Kostenrisiko”. Denn das Portal behalte Teile der auszuzahlenden Entschädigung für sich. Daher untersagte das Landgericht Frankfurt auch die geänderte Werbung „Kein Kostenrisiko – die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“ und verurteilte das Portal zur Zahlung der Vertragsstrafe aus der abgegebenen Unterlassungserklärung.

Fazit: mehr Klarheit zur Reichweite einer Unterlassungserklärung

Dieses Urteil bringt mehr Klarheit zur Reichweite einer Unterlassungserklärung im Internet Zeitalter. Im Grunde mit Jahren Verspätung werden in letzter Zeit wichtige Entscheidungen in der Abwägung von Wettbewerb und IP Schutz zum Online Bereich getroffen, die eine klare Tendenz abzeichnen: Der Online Bereich wird als gleichwertiger Darstellungsraum gesehen.

Blick zum IP Schutz in Bezug auf den Online Bereich

Dies hat bereits wichtige Konsequenzen für den IP Schutz. So urteilte erst kürzlich in 2019 das höchste Europäische Gericht (EuGH), dass eine Klage wegen Markenverletzung einer Unionsmarke durch online Werbung in dem Land vorzubringen ist, wo die Online Darstellung gezeigt wurde. Schon ein Jahr zuvor, im Juni 2018, urteilte vielbeachtet der Bundesgerichtshof (BGH), dass Online angebotene Produkte zum Formenschatz gehören – mit großen Auswirkungen im Designschutz. Und ebenfalls zum Patentrecht hat der BGH – im September 2019 – eine wichtige Leitsatzentscheidung getroffen zu Zeitzonen und der öffentlichen Zugänglichmachung – imminent wichtig für die Bestimmung des Standes der Technik am Prioritätstag.

Quellen: 

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale

Bild:

geralt | pixabay.com | CCO License

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