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Markenverletzung durch online Werbung – EuGH zur Zuständigkeit von EU Gerichten

5. September 2019

Der EuGH hat heute ein wichtiges Urteil zur Zuständigkeit von EU Gerichten getroffen, wenn Klage wegen Markenverletzung einer Unionsmarke durch online Werbung erhoben wird. Wo ist die Verletzungsklage zu erheben? In dem EU Land, in dem Werbung und Verkaufsangebote gezeigt wurden, urteilte heute der EuGH.


Zuständigkeit EU GerichtIm Mittelpunkt der Verhandlung stand Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und deren Auslegung in Bezug auf Zuständigkeit der EU Gerichte.

Ist eine Verletzungsklage wegen einer Unionsmarke bei den Gerichten zu erheben, in deren EU Land der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder in dem Land, in dem Werbung und Verkaufsangebote gezeigt wurden?

Letzteres wurde durch das heutige Urteil bestätigt. Eine Verletzungsklage ist vor einem Unionsmarkengericht desjenigen EU Mitgliedstaats zu erheben, in dem sich Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die markenverletzende Werbung oder Verkaufsangebote richten, urteilte der EuGH.

Der Sachverhalt

Beide Parteien sind Hersteller und Verkäufer von Audiogeräten, Klägerin AMS Neve Ltd (UK) und die Beklagte Heritage Audio SL (Spanien). Im Oktober 2015 klagte die britische AMS Neve gegen den spanischen Wettbewerber wegen Verletzung zweier im UK eingetragenen Marken. Die umstrittene Unionsmarke besteht aus der Zahl 1073 und wurde in Nizza-Klasse 9 für im Wesentlichen „Aufnahme, Misch- und Verarbeitungsausrüstungen für Tonstudios“ eingetragen.
AMS Neve erhob den Vorwurf, Heritage Audio SL habe Audiogeräte zum Verkauf angeboten, die identische oder ähnliche Zeichen trugen. Insbesondere ging es um diese Darstellung in einem englischsprachigen Online-Portal, in dem unter „where to buy“ Vertriebspartner in verschiedenen Ländern aufgelistet seien, darunter auch im UK. Außerdem gehe aus den Allgemeinen Verkaufsbedingungen hervor, dass Heritage Audio Bestellungen aus jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union annehme.

Die Beklagten machten geltend, dass sie selbst im Vereinigten Königreich weder Werbung betrieben noch Verkaufsangebote gemacht noch Verkäufe getätigt hätten. Allerdings schlossen sie nicht aus, dass die Waren von Heritage Audio im Vereinigten Königreich über andere Gesellschaften erworben worden sein könnten. Außerdem erhoben die Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen britischen Gerichts.

Das britische Intellectual Property and Enterprise Court sah die spanischen Gerichte als zuständig an, denn dort hat der Beklagte seinen Wohnsitz. Dies ergebe sich auch aus Art. 97 Abs. 5, wonach Verletzungsklagen bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden könnten, in dem die Verletzungshandlung begangen worden sei. Das sei in Spanien gewesen, wo die Beklagten ihre Verkaufsmaßnahmen planten.

Das britische Berufungsgericht, Court of Appeal (England & Wales), stellte wiederum fest, dass „der Mitgliedstaat, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist“, im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 der Mitgliedstaat sei, in dem der Beklagte seine Website und seine Konten bei sozialen Medien organisiert habe. Es sei das Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats gemeint, in dem die Verbraucher oder Gewerbetreibenden ansässig seien, an die sich die Werbung und die Verkaufsangebote richteten.

EuGH zu den Vorschriften zu Zuständigkeit der EU Gerichte

Der europäische Gerichtshof stellte zunächst klar, dass die Richtlinie 2008/95/EG und auch die Richtlinie (EU) 2015/2436, die mit Wirkung zum 19. Januar 2019 die bisherige Richtlinie 2008/95/EG ersetzte, keine speziellen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit vorgebe. Eine Verletzungsklage wie im vorliegenden Fall, soweit sie nationale Marken betrifft, fällt unter die in der Verordnung Nr. 1215/2012 niedergelegten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. Die Verletzung einer Unionsmarke falle unter die in der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, führte der EuGH aus.

Dem Gericht zufolge sei Klage bei den Gerichten in der EU zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat gemäß Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009. Allerdings könne der Kläger seine Klage „auch“ bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig machen, „in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht“, dies sei gegeben durch Art. 97 Abs. 5.

Kläger muss sich entscheiden für einen Klagegrund

Der Kläger habe den Umfang des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des angerufenen Gerichts danach bestimmen, ob er sich dafür entscheidet, die Verletzungsklage bei dem Unionsmarkengericht des Wohnsitzes des Beklagten oder bei dem Gericht des Hoheitsgebiets zu erheben, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Der EuGH erklärte, dass mit einer Verletzungsklage gemäß Art. 97 Abs. 1 potenziell die im gesamten Unionsgebiet begangenen Verletzungshandlungen betroffen seien, während die Klage, wenn sie auf Art. 97 Abs. 5 gestützt wird, auf die in einem einzigen Mitgliedstaat – nämlich demjenigen, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat – begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen beschränkt sei.

Nebeneinander mehrere geführte Klagen sind nicht möglich

Mehrere und nebeneinander auf Art. 97 Abs. 1 und 5 gestützte Klagen können jedoch nicht erhoben werden, ein Kläger müsse sich zwischen den Alternativen entscheiden, präzisierte das Gericht. In dem Fall allerdings, dass mehrere Verletzungsklagen zwischen denselben Parteien die Verwendung desselben Zeichens, aber nicht dasselbe Hoheitsgebiet betreffen, beziehen sich diese Klagen nicht auf denselben Gegenstand und unterliegen daher wiederum nicht den Vorschriften über die Rechtshängigkeit. Der EuGH wies darauf hin, dass in einem solchen Fall die angerufenen Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten keine „voneinander abweichenden Gerichtsurteile“ im Sinne des 17. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 207/2009 erlassen können, da die Klagen des Klägers unterschiedliche Hoheitsgebiete betreffen.

Online Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten

Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der online erfolgten Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, sei davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten. Solche Handlungen fallen unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und d der Verordnung Nr. 207/2009.

Der Ausdruck „Verletzungshandlung“ beziehe sich auf solche Handlungen, urteilte der EuGH. Ob diese Werbung und diese Angebote anschließend zum Kauf der Waren des Beklagten geführt haben, sei dagegen unerheblich.

Das Urteil des EuGH

Eine Verletzungsklage ist – in Auslegung des Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – vor einem Unionsmarkengericht desjenigen EU Mitgliedstaats zu erheben, in dem sich Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die markenverletzende Werbung oder Verkaufsangebote richten, urteilte der EuGH. Dies gelte auch für den Fall, dass die Entscheidungen und Maßnahmen in Hinblick auf die elektronische Anzeige in einem anderen EU Mitgliedstaat getroffen wurde.

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Quellen: 

Urteil des EuGH EU:C:2019:674 „AMS Neve“

Bild:

eigene Collage aus AJEL/pixabay.com / CCO License und photosforyou /pixabay.com / CCO License  

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Category iconMarkenrecht,  News zum geistigen Eigentum Tag iconUrteil,  Beklagter,  AMS Neve Ltd,  Markenverletzung,  Heritage Audio SL,  Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009,  online gezeigte Werbung,  Klage,  EU:C:2019:674,  Zuständigkeit,  Verordnung Nr. 207/2009,  Neve,  Unionsmarke,  Zuständigkeit EU Gerichte,  EuGH,  Zuständigkeit der EU Gerichte

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