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Bündelung der Gerichtszuständigkeit in NRW: IT und Erneuerbare

18. Januar 2022

Für die Zukunftsthemen Computer, Hard- und Software sowie Telekommunikation, ebenso auch im Bereich Erneuerbare Energien und Unternehmens Transaktionen gilt seit 1.1.2022 eine neue Bündelung der Gerichtszuständigkeit in NRW.

Gerichtsständigkeit in NRWSobald die Streitigkeiten aus den Bereichen IT und Telekommunikation, Erneuerbare Energien und Unternehmens Transaktionen (Mergers & Acquisitions) einen bestimmten Geldwert überschreiten, werden die Zuständigkeiten der zahlreichen Landgerichte in NRW nach den Themenbereichen auf die Gerichtszuständigkeit von jeweils 1 bzw. 2 Landgerichte gebündelt. Im Grunde wird damit eine Zentrierung auf wenige Landgerichte für die modernen Zukunftsthemen offiziell geregelt, die in der Praxis im Grunde schon länger stattfindet. In den großen Streitigkeiten vor allem im Bereich Mobil Kommunikation sind es in Deutschland meistens vier bis fünf Landgerichte, die besonders häufig von den Streitparteien angesteuert werden.

Nun also hat NRW für sein Bundesland folgende Regelung getroffen in Bezug auf die Gerichtszuständigkeit:

Im Bereich IT und Kommunikationstechnik

Für diese Streitigkeiten werden alle an das LG Köln von allen Landgerichten in NRW zugewiesen, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 100.000 Euro übersteigt, insbesondere:
Alle Streitigkeiten im Bereich Hard- und Software und Computer, ebenso auch mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie. Da in diesen Bereichen oftmals Patentrecht mit Urheberrechten verbunden ist, gilt diese Zuständigkeit des LG Köln auch ausdrücklich für Streitigkeiten aus dem Urheberrecht.

Laut Verordnung sollen vom LG Köln insbesondere Streitigkeiten entschieden werden aus den Bereichen
  1. der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, oder
  2. Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge

Das zuständige Oberlandesgericht (über die Berufung oder die (sofortige) Beschwerde) für den Bereich Erneuerbare Energien ist das OLG Köln.

Gerichtszuständigkeit bei Transaktionen im Unternehmensbereich

Die Konzentrierung auf nur ein Landesgericht wird ist verfügt für Transaktionen im Unternehmensbereich (Mergers & Acquisitions) und ebenso auch für alle Streitigkeiten aus Umwandlungsverträgen.

Alle Streitigkeiten in diesem Bereich, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 500.000 Euro übersteigt, wird für alle Landesgerichten in NRW an das LG Düsseldorf zugewiesen.

Das zuständige Oberlandesgericht (über die Berufung oder die (sofortige) Beschwerde) für den Bereich Erneuerbare Energien ist das OLG Düsseldorf.

Im Bereich Erneuerbare Energien

Die gerichtliche Bündelung von Zuständigkeiten im Bereich Erneuerbarer Energien tritt in Kraft, wenn die Voraussetzung von § 3 (1) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 erfüllt ist und auch alle Streitigkeiten, die Bezug haben zur Abkehr von fossilen Energieträgern und die Förderung von erneuerbaren Energien, auch im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung in diesem Bereich.

Wenn Streitigkeiten aus dem Bereich Erneuerbare Energien den Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 100.000 Euro übersteigt, werden an zwei Landgerichte alle Zuständigkeiten gebündelt:

Dem Landgericht Essen für die Bezirke aller Landgerichte aus den Bezirken der OLGs Köln und Düsseldorf sowie für die Bezirke der LGs Essen und Bochum.

Dem Landgericht Bielefeld wiederum für die Bezirke der LG Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen.

Das zuständige Oberlandesgericht (über die Berufung oder die (sofortige) Beschwerde) für den Bereich Erneuerbare Energien ist das OLG Hamm.

Neue NRW Zuständigkeit der Gerichte seit 1.1.2022 in Kraft

Diese neue Zuständigkeitsverteilung der Landgerichte in NRW trat zum 1. Januar 2022 in Kraft. Für alle Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es übrigens für den gesamten Rechtszug bei den bisherigen Zuständigkeiten.

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Quellen:

Mitteilung des RAK Köln

Bild:

succo | pixabay | CCO License

 

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Category iconNews zum geistigen Eigentum,  Patentrecht Tag iconWasserstoff,  Klage,  Solar,  Hardware,  Maschinen- und Anlagenbau,  Telekommunikation,  Landgericht,  Gerichtszuständigkeit,  Erstinstanz,  Gerichtszuständigkeit in NRW,  IT-Recht,  Software,  Klage IT,  Erneuerbare,  Erneuerbare Erergien,  Zukunftsthemen,  Computer

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