Die DPMA Online Dienste sind über den Jahreswechsel 2021/22 nur eingeschränkt verfügbar. Zudem greift die neue „einheitliche Feiertagsregel“ und gilt damit auch für die Fristen Regelung des DPMA nach dem Jahreswechsel – ab dem 1. Mai 2022.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weist mit einem aktuellen Hinweis auf eingeschränkte Verfügbarkeit der Online Dienstes des DPMA hin. Wegen dringender Wartungsarbeiten an den IT-Systemen des DPMA stehen die Online Dienste voraussichtlich bis zum 03.01.2022 nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Vor allem sei davon auszugehen, dass die elektronische Schutzrechtsanmeldung und die Erzeugung der SEPA-Lastschriftmandate im gesamten Zeitraum nicht zur Verfügung stehen werden, informiert das DPMA.
Entsprechend empfiehlt das DPMA – und das empfehlen auch wir – für die Übersendung und Einreichung von fristgerechten Unterlagen und Dokumenten den guten alten Postweg. Für alle fristwahrenden Angelegenheiten empfehlen sich dafür vor allem die Standorte München, Jena und Berlin; in München gibt des eine Annahmestelle an der Pforte, in Jena und Berlin werden die Nachtbriefkästen berücksichtigt.
Darüber hinaus können alle Unterlagen und Dokumente auch gesandt werden an die Patentinformationszentren, die als Entgegennahmestellen für das DPMA fungieren. Das sind folgende Standorte: Aachen, Chemnitz, Dresden, Ilemenau, Kaiserlautern, Saarbrücken und Stuttgart. Die genauen Anschriften finden Sie unter folgenden Link:
http://www.piznet.de/anmeldung/annahmestellen/
Fristen Regelung zum Jahreswechsel
Zudem gilt ab dem 1. Mai 2022 die sogenannte „einheitliche Feiertagsregelung“ für alle Standorte des DPMA. Dies regelt ein Dilemma mit den Feiertagen in Deutschland, die nur in einzelnen Bundesländern Feiertage sind. Von nun an gilt nämlich, dass immer dann, wenn mindestens ein Dienstort des DPMA in einem solchen Bundesland mit einem Feiertag liegt, dies als fristverlängernd anerkannt wird, auch wenn die zur Fristwahrung erforderliche Handlung in einem anderen Bundesland vorgenommen wird, in dem dieser Tag gar nicht Feiertag ist. Die fristgebundenen Handlungen und Erklärungen können fristwahrend an allen drei Standorten des DPMA in München, Jena und Berlin vorgenommen werden.
In Bezug auf den Jahreswechsel wirkt sich das wie folgt aus: Heiligabend und Silvester sind in ganz Deutschland keine gesetzlichen Feiertage und liegen in diesem Jahr beide auf einem Freitag liegen, also auf einem Werktag. Daher verschiebt sich ein mögliches Fristende nicht, sollte es auf Heiligabend oder Silvester 2021 fallen. Bundeseinheitliche Feiertage sind aber der 25. Und 26. Dezember sowie der 1. Januar.
Interessant im Sinne der neuen „einheitlichen Feiertagsregelung“ sind insofern die Feiertage in einzelnen Bundesländern. So ist der 6. Januar (Donnerstag) 2022 ein Feiertag lediglich in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt. Für diesen würde nun erstmals die „einheitliche Feiertagsregelung“, ebenso auch wieder am 8. März 2022 (Dienstag). Denn da ist der Internationale Frauentag, ein Feiertag nur in Berlin. Aber da die „einheitliche Feiertagsregel“ erst zum 1. Mai 2022 in Kraft tritt, sind in dieser Hinsicht erst die im Sommer und Herbst 2022 folgenden auf einzelne Bundesländer begrenzte Feiertage relevant, aber das ist ja im Moment noch lange hin.
Mit diesen praktischen Hinweisen wünscht unsere Kanzlei Meyer-Dulheuer für Patent- und Markenrecht einen „Guten Rutsch“ und ein erfolgreiches und glückliches Neues Jahr!
Quellen:
Pressehinweis des DPMA, Dezember 2021
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