Die Durchführung der Simulation eines Roboters ist zwar eine technische Aufgabe. Wenn die Simulationsvorrichtung jedoch die interagierenden Programmierzeilen der Roboter Simulation vor Beginn der Ausführung vorgeben muss, ist dies nicht patentierfähig, urteilte das BPatG.
Simulation patentierbar nach EU Richtlinie
Die Bereiche „Simulation, Design oder Modellierung“ sind durch die EU Richtlinie „Computerimplementierte Erfindungen“ geregelt für computerbasierte oder –involvierte Erfindungen. Wie bei allen patentfähigen Erfindungen erfordert auch die Patentierung einer Simulation einen erfolgreichen Nachweis eines technischen Charakters. Ein allgemeiner Zweck wie die „Steuerung eines technischen Systems“ reicht dazu nicht aus. Computergestützte Simulationsverfahren können zwar auch mathematische Formeln umfassen – die nicht patentierbar sind – und dennoch patentierbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine technische Anwendung oder ein technischer Beitrag enthalten ist.
Roboter Simulation ist Computerimplementierte Erfindung
Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte im Fall eines Roboterprogramms ( November 2017, BPatG, 18 W (pat) 11/15 ) über die Patentierbarkeit einer Roboter Simulation zu entscheiden. Die dem Fall zugrunde liegende Erfindung umfasste eine Simulation eines Roboters mit Bereitstellung eines Roboterprogramms und eine separate Datei sowie ein Datenregister mit Datenverarbeitung. Die beschriebene Problemstellung der Erfindung sei es, ein Roboterprogramm prüfen zu können, ohne ein virtuelles Peripheriegerät oder eine Programmierbare Logik-Steuervorrichtung zu verwenden und ohne das Programm modifizieren zu müssen. Wenn die Simulation und damit das Roboterprogramm ausgeführt wird, sollte gemäß der Patentbeschreibung ein Wert eines Datenregisters synchron mit der in Ausführung befindlichen Zeile des Roboterprogramms geändert werden und zwar auf der Grundlage eines von der separaten Datei umfassten Befehls zum Setzen des Signalstatus.
Grundsätzlich bestätigte das Gericht, dass es sich hier um eine computerimplementierte Erfindung auf dem Gebiet der Technik handele. Dennoch wies das BPatG deutlich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch ein Verfahren nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich ist. Die beanspruchte Lehre müsse vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
Interagierende Programmzeilen sind vor der Ausführung vorgegeben
Die Bereitstellung eines Computerprogramms und einer damit referenzierten Datei – wie vorliegend unter Erfüllung von nichttechnischen Anforderungen – erfülle diese Anforderung jedoch nicht. Weder werde durch die beanspruchte Simulationsvorrichtung ein Zusammenhang mit den technischen Gegebenheiten der Laufzeitumgebung hergestellt, der über das Auslesen von Daten aus Registern hinausgeht, noch gingen technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Messwerten oder während des Programmablaufs ermittelten Stellgrößen eines Roboters ein, stellte das Gericht klar. Das synchrone Ändern des Status oder des Werts führe somit lediglich dazu, dass die einzelnen Programmschritte des Roboterprogramms sukzessive abgearbeitet werden und dabei jeweils der zugehörige Signalstatus oder der Wert entsprechend geändert wird.
Konkret bedeute dies, dass ein Programmierer die interagierenden Zeilen von Roboterprogramm und separater Datei vor Beginn der Ausführung der Simulation vorgeben muss. Darin könne kein technisches Mittel gesehen werden, urteilte das BPatG. Denn die Werte, die ja einen Bezug zu simulierenden Roboter herstellen und damit zu einer technischen Anwendung, sind von einem Programmierer in der Datei in einem Initialisierungsprozess festzulegen. Bei der Ausführung des Roboterprogramms werde dann lediglich auf die vorab festgelegten Werte in der separaten Datei zugegriffen. Der Anspruch beschränke sich jedoch darauf, fachübliche Mittel des Datenauslesens und -Einschreibens in eine Datei bestimmungsgemäß einzusetzen, um die Überprüfung eines Roboterprogramms für den Programmierer zu vereinfachen. Dies sei nicht patentfähig, urteilte das Bundespatentgericht und lehnte die Patentanmeldung der Roboter Simulation ab.
Fazit
Mit einem Update von 2018 – wir berichteten – wurden auch Neuerungen im Bereich Künstliche Intelligenz und Software Algorithmen in der EU berücksichtigt, in Form einer zusätzlichen Richtlinie. Die neue EU Richtlinie „Artificial intelligence and machine learning“ des Europäischen Patentamts (EPA) ordnet dem Bereich Künstliche Intelligenz (KI) und maschinelles Lernen (ML) Berechnungsmodelle und Algorithmen zu. Die Richtlinie nennt Klassifikation, Clustering, Regression und Dimensionsreduktion – wie beispielsweise neuronale Netze, genetische Algorithmen, k-Mittel, Unterstützungsvektormaschinen, Kernregression und Diskriminanzanalyse. Mit Spannung können nun weitere Urteile in diesem Bereich erwartet werden, um Rechtssicherheit auf Basis der EU Richtlinien zu erlangen.
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