Das europäische Patent 1 440 525 des niederländischen Elektronikkonzerns Philips wird in 7 von 15 Ansprüchen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vom BPatG für nichtig erklärt. Das Streitpatent gilt als wesentlich für den technischen Standard UMTS und LTE der mobilen Kommunikation.
Das Streitpatent (EP europäische Patent 1 440 525) mit der Bezeichnung „Radio Communication System“ bzw. „Funkkommunikationssystem“ enthält Patentansprüche, die als technischer Standard UMTS (3G) und LTE (4G) für die mobile Kommunikation relevant sind. Philips hat diese Patente als wesentlich für die Standardisierungsorganisation ETSI gemeldet und sich schriftlich verpflichtet, diese Patente zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden (FRAND) Bedingungen in Übereinstimmung mit der IPR-Richtlinie von ETSI zu lizenzieren.
Patent für ein Funkkommunikationssystem
Im Detail betrifft das Streitpatent ein Funkkommunikationssystem sowie eine Primär- und Sekundärstation zur Verwendung in einem solchen System und ein Verfahren zum Betreiben eines entsprechenden Systems. Um mit fehlerhaften Datenübertragungspaketen adäquat umgehen zu können, sei in solchen Paketdatenübertragungssystemen üblicherweise ein ARQ-Prozess (Automatic Repeat Request) enthalten. Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Systems sei es daher wünschenswert, die Fehleranfälligkeit der ACK/NACK-Dekodierung zu kontrollieren (ein erstes Codewort als eine Positivbestätigung (ACK) und ein zweites Codewort als eine Negativbestätigung (NACK)). Problematisch an diesem ARQ-Schema sei jedoch, dass sich Fehler in den ACKs und NACKs unterschiedlich stark auf weitere Übertragungsvorgänge auswirken würden.
In der deutschen Patentanmeldung DE 101 32 577 A1 werde das Problem eines falschen ACKs dadurch gelöst, dass die Mobilstation an die Basisstation das Codewort REVERT sende, sobald die Mobilstation ein neues Datenpaket empfange, obwohl sie die neuerliche Übersendung eines alten Datenpakets erwarte. Die Lösungen nach den Patentansprüchen 1 und 10 präzisieren das Funkkommunikationssystem bzw. die Sekundärstation insofern, als die Angabe des Leistungspegels zusätzlich festlegt, wie der Leistungspegel vom Signaltyp abhängt.
Das Streitpatent umfasst 15 Patentansprüche mit vier unabhängigen Ansprüchen 1, 5, 10 und 15 sowie elf abhängigen Ansprüchen. Geklagt wurde von zwei Klägerinnen nur gegen 2 der 4 unabhängigen Patentansprüche, die allerdings sind relevant: Klägerin 1 richtete die Klage gegen die unabhängigen Patentansprüche 1 und 10, Klägerin 2 ebenfalls gegen den Patentanspruch 10. Beide Klägerinnen machten unzulässige Erweiterung und fehlende Patentfähigkeit als Nichtigkeitsgründe geltend.
BPatG erkennt auf fehlende Patentfähigkeit
In diesem Nichtigkeitsverfahren (2 Ni 10/17 (EP) verbunden mit 2 Ni 11/17 (EP)) urteilte das Bundespatentgericht (BPatG) am 25. März 2019, dass dem Streitpatent die Patentfähigkeit fehle. Die im Patentanspruch 10 beschriebene Sekundarstation sei durch den vorgelegten vorveröffentlichten Stand der Technik nahegelegt gewesen (Artikel II § 6 IntPatÜG). Der Stand der Technik sei als 3GPP SpezifikationTR 25.855 bekannt gewesen, der am 2. Oktober 2001 der Öffenlichkeit zugänglich gemacht wurde (https://portal.3gpp.org/desktopmodules/Specifications/SpecificationDetails.aspx?s pecificationId=1288). Das Merkmal betreffend positive und negative Rückmeldungen (ACK, NACK) und ebenso das Merkmal, wonach die Auswahl des Leistungspegels des Rückmeldungssignals in Abhängigkeit seines Typs (ACK oder NACK) erfolgt, seien ebenfalls mit dem Stand der Technik bekannt gewesen. Daher erklärte das BPatG das EP Patent 1 440 525 im Umfang seiner Ansprüche 1,2 und 10 bis 14 mit Wirkung für das deutsche Hoheitsgebiet für nichtig. Eine unzulässige Erweiterung des Streitpatents, wie von den Klägerinnen geltend gemacht, beurteilte das BPatG nicht.
Philips UMTS Patent in weiteren europäischen Verfahren
Vor diesem Hintergrund könne neben der Zulässigkeit der Anspruchssätze auch dahinstehen, ob das Streitpatent in den verteidigten Fassungen die Priorität der GB-Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 0125175 vom 19. Oktober 2001 wirksam beanspruchen könne, ergänzte das BPatG.
Bereits 2017 wurde in einem Verfahren vor der niederländischen Rechtbank Den Haag die Patentfähigkeit dieses Streitpatents verneint (Rechtbank NL:RBDHA:2017:11759). In Deutschland wiederum hatte das Landgericht Mannheim im seinem Urteil vom November 2016 die Patentfähigkeit des Streitpatents anerkannt (Akz. 7 O 19/16). In dem Mannheimer Verfahren ging es um die Frage, ob das Angebot der Klägerin Philips als FRAND-konform zu verwerten sei. Die damals bereits erhobene Nichtigkeitsklage vor der Rechtbank Den Haag gebe keine Aussetzung des Mannheimer Verfahrens vor, urteilte damals das LG Mannheim. Die bloße Möglichkeit, dass das Klagepatent für nichtig erklärt wird, sei insoweit nicht ausreichend. Vielmehr sei erforderlich, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 16. September 2014 – X ZR 61/13 – Kurznachrichten) für die Nichtigkeit des Klagepatents besteht.
Philips kann gegen das Urteil des BPatG Berufung einlegen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Quellen:
Urteil des BPatG vom 25. März 2019, 2 Ni 10/17 (EP) verbunden mit 2 Ni 11/17 (EP)
Bild:
geralt / pixabay.com / CC0 License (mit eigener Bearbeitung)
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