UK Patentanwälte konnten bisher als niedergelassene oder auch als dienstleistende Patentanwälte in Deutschland arbeiten. Das ist mit dem vollzogenen Brexit vorbei: UK Patentanwälte sind jetzt ohne Vertretungsbefugnis in Deutschland.
Solange das UK Mitglied in der EU war (und ebenso auch noch in der Übergangsphase zwischen Austritt des UK aus der EU am 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020), konnten britische Patentanwälte und Patentanwältinnen (im Folgenden: Patentanwälte *innen) in Deutschland als Patentanwälte tätig sein. Möglich war dies gemäß dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG).
Patentanwälte *innen aus dem UK hatten dank des EuPAG mehrere Möglichkeiten, in Deutschland tätig zu sein (wie auch andere Patentanwälte *innen in der Europäischen Union). Sie hatten die Stellung eines inländischen Patentanwalts (§ 16 EuPAG) und konnten auch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auftreten sowie Inlandsvertreter sein – wenn sie im Meldeverzeichnis der Patentanwaltskammer eingetragen waren. Alternativ konnten UK Patentanwälte *innen auch einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation stellen, um so zur deutschen Patentanwaltschaft zugelassen zu werden (vgl. §§ 1 ff. EuPAG).
UK Patentanwälte jetzt ohne Befugnis in DE
Diese Möglichkeiten sind jetzt vorbei, denn aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (ABl. L 444/14 vom 31. Dezember 2020) ergibt sich keine Grundlage für eine Vertretungsbefugnis nach dem 1. Januar 2021.Entsprechend wurde in Deutschland das EuPAG angepasst.
Nach dem neuen Absatz 5 des § 15 EuPAG wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht, wenn eine im Meldeverzeichnis eingetragene Person den Status eines Europäischen Patentanwalts verliert.
Zudem sind seit 1. Januar 2021 sind britische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 206 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung nur noch dazu berechtigt, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen unter ihrer britischen Berufsbezeichnung und nur im britischen Recht und im Völkerrecht zu beraten (Anpassung des EuRAG).
Nach Brexit und Übergangszeit, ist die Vertretungsbefugnis britischer Patent- und Rechtsanwälte in Deutschland weggefallen.
Davon nicht betroffen sind natürlich britische Patentanwälte, die eine Doppelqualifikation als European Patent Attorney besitzen. Auch Patentanwälte aus dem UK, die ausschließlich als Europaen Patent Attorney qualifiziert sind, sind nicht betroffen.
Neuerungen auch für IP Schutzanmeldungen
Nicht nur für UK Patentanwälte *innen gibt es durch den Brexit Veränderungen, sondern auch für Verfahren im UK und natürlich für alle neuen Anmeldungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Lesen Sie in diesem Kontext gerne auch unseren Beitrag: Brexit: Handlungsbedarf?
Brexit und Europäisches einheitliches Patentgericht
Einen kurzen Blick werfen wir auch auf das kommende Europäische einheitliche Patentgericht. Zwar kam Ende November die dpa Meldung, Deutschland ratifiziere das Europäische Einheitsgericht noch in 2020, und tatsächlich könnte es dann demnächst starten. Doch leider hat schon vorher in 2020 das Büro von Boris Johnson erklärt, das UK nehme nicht mehr teil am UPC. Das UPC kommt wahrscheinlich – aber ohne UK.
Verfahren im UK
Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben
Es ist zu beachten, dass für alle Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, keine Zustellungsadresse in UK erforderlich ist für diejenigen, die eine Zustellungsadresse in der EU oder im EWR haben. Sollte in diesen anhängigen Verfahren noch eine Adressänderung notwendig werden, kann diese auch an eine Adresse in der EU oder im EWR vorgenommen werden.
Wer ohnehin eine Zustellungsadresse im UK hatte, behält diese natürlich bei.
Verfahren nach dem 1. Januar 2021
Für alle Verfahren, die erst nach dem 1. Januar 2021 begonnen wurden oder beginnen werden, ist eine Zustelladresse im UK erforderlich.
Das gilt auch für Schutzanmeldungen im Bereich Marken und Designs: Für alle neuen Anmeldungen im UK ist seit dem 1. Januar 2021 ebenfalls eine Zustelladresse in Großbritannien erforderlich. Beachten Sie bitte, dass bisher im UK bestehende Marken und Designs mit ihren alten Verlängerungsfristen in das neue UK Register „geklont“ wurden und von nun an Gebührenzahlung im UK und in der EU erfordern, wenn sie dort weiterhin bestehen sollen.
Dies gilt auch für Anmeldungen von Marken und Geschmacksmustern, die einen Anmeldetag beim EUIPO beanspruchen (gemäß Artikel 59 des Austrittsabkommens). Unternehmen können die UK Niederlassung oder UK Tochtergesellschaft als Zustellungsadresse nutzen.
Zustellungsadresse im UK
Wir weisen darauf hin, dass unsere Kanzlei auch im UK vertreten ist und somit über eine Zustellungsadresse im UK verfügt. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
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