• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Designschutz und Markenschutz im Brexit: Handlungsbedarf?

8. Dezember 2020

Die für das UK geltenden Schutzrechte für EU-weite Marken und Designs wurden in einer „Transition period“ in kompatible UK Marken und UK Designs geklont und konvertiert; diese Periode endet am 31.12.20. Und dann? Handlungsbedarf für Designschutz und Markenschutz im Brexit?

Brexit UK Designs UK MarkeDer Brexit – oder No-Deal-Brexit – wird zwar aktuell noch immer verhandelt, aber sicher ist, dass die Konvertierung von eingetragenen Marken und Designs in kompatible UK Marken und UK Designs am 31.12.2020 endet. In diesem Übergangszeitraum (engl.: Transition period“) wurden und werden die für das UK geltenden Schutzrechte im Markenschutz und im Designschutz automatisiert in kompatible UK Marken und UK Designs umgewandelt. Diese neuen UK Schutzrechte werden in einem britischen Register geführt.

Neue UK Schutzrechte- mit alten Verlängerungsfristen und extra Gebühren

Das UK legte in dieser Konvertierung Wert darauf, dass die Schutzdauer und Fälligkeit der EU Schutzrechte genau dasselbe ist wie in den neuen UK Schutzrechten für Designs und Marken. Ebenso wurden die Anmeldedaten übernommen, die in der entsprechenden EUTM bzw. im GGM eingetragen sind, wie auch die bisherigen Prioritäts- und/oder Senioritätsdaten.

Zu beachten ist, dass entsprechend Verlängerungen für manche „neue“ UK Marken und UK Designs direkt am 1. Januar 2021 fällig werden. Und natürlich bedeutet dies auch, dass die Verlängerungsgebühren quasi doppelt anfallen, wie gewohnt für das EU Schutzrecht und zusätzlich die Gebühren für das neue UK Schutzrecht. Das kann übrigens nicht dadurch vermieden werden, dass man eine vorzeitige Zahlung der Gebühr bei der EUIPO vor dem Ende der Übergangszeit vornimmt.

Daher raten wir: achten Sie auf die Fälligkeit und Verlängerungsmodalitäten direkt ab dem Jahreswechsel. Und noch ein Hinweis: wenn ein EU Schutzrecht für eine Marke oder ein Design bis zum Jahresende nicht mehr beim EUIPO verlängert wird, löscht das UK dieses Schutzrecht automatisch auch für das UK.

Das neue UK Register für Marken im Beispiel

Das System sieht eine Nummerierung der neuen UK Marken vor, die sich eng an die Nummerierung des bisherigen EUTM orientiert. Der vergleichbaren UK Marke soll die Nummer zugewiesen werden, die den letzten 8 Ziffern des mit UK009 vorgesetzten EUTM entspricht.

Beispiel:

EUTM Nr. 000340513 = UK00900340513 als neue, kompatible UK Marke

Das neue UK Register für Designs im Beispiel

Die Nummerierung der neuen UK Designs sieht vor, die vollständige 13-stellige Nummer des zugehörigen EU Designs zu nennen, der die Ziffer „9“ vorangestellt wird.

Beispiel:

GGM 004048098-0004 = 90040480980004 als neues, kompatibles UK Design

Zu Designs ist zu ergänzen, dass alle vor dem Austrittstag als Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (UCDR) geschützte Designs automatisch als britisches, nicht eingetragenes Geschmacksmuster (UKUDR) geschützt werden.

Sonderfall: Registrierte Designs, die noch nicht veröffentlicht sind

Die Veröffentlichung eines registrierten Europäischen Designs kann bis zu 30 Monate aufgeschoben werden, und es gilt rechtlich als zunächst auf 30 Monate begrenzt. Innerhalb dieser Aufschiebungsfrist kann man den Schutz für das eingetragene Design auf zunächst fünf Jahre erweitern durch Zahlung der entsprechenden Gebühr.

Alle solche Designs mit Schutzbereich UK, die also registriert, aber noch nicht öffentlich sind, gelten in der „Transition Period“ bis 31.12.20 wie eine Designanmeldung. In der Praxis bedeutet das, Designanmelder und Markenanmelder können innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Übergangszeit (also noch bis zum 31.09.2021) eine britische Anmeldung als gleichwertigen Ersatz für ihre bisherige Unionsmarke oder ihr EU Design einreichen.

Am 1. Januar 2021 werden alle bestehenden GGM, UGM, Europäischen Unionsmarken (EUTM) und internationalen (EU) Geschmacksmuster und Marken entsprechend nur noch für die EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht mehr für das UK gelten.

EU-weite Nichtigkeitsverfahren

In den Fällen, in denen ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) oder eine Unionsmarke (EUTM) am Ende der Übergangszeit (also am 31.12.20) Gegenstand eines laufenden Nichtigkeitsverfahrens ist und anschließend für nichtig erklärt wird, wird das im UK „geklonte“ neue UK Schutzrecht im gleichen Umfang automatisch ebenfalls für nichtig erklärt. Es muss keine neue Nichtigkeitsklage im UK erhoben werden.

Ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage gegen ein EUTM, die nach Ablauf der Übergangszeit anhängig ist und sich nur auf ein Recht des UK stützt, wird abgewiesen.

EU-weite Unterlassungsklagen

Nicht ganz so eindeutig ist die derzeitige Sachlage in Bezug auf Unterlassungsklagen. Es ist möglich, dass EU-Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sein werden bzw. es ihnen nicht erlaubt sein wird, eine von einem britischen Gericht vor Brexit erlassene EU-weite einstweilige Verfügung durchzusetzen. Andererseits hat sich jedoch das UK verpflichtet, dies in Bezug auf EU-weite Unterlassungsverfügungen zu tun, die vor Brexit von den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten erlassen wurden. Hier besteht noch rechtliche Unsicherheit.

Verfahren im UK

Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben

Es ist zu beachten, dass für alle Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, keine Zustellungsadresse in UK erforderlich ist für diejenigen, die eine Zustellungsadresse in der EU oder im EWR haben. Sollte in diesen anhängigen Verfahren noch eine Adressänderung notwendig werden, kann diese auch an eine Adresse in der EU oder im EWR vorgenommen werden.
Wer ohnehin eine Zustellungsadresse im UK hatte, behält diese natürlich bei.

Verfahren nach dem 1. Januar 2021

Für alle neuen Anmeldungen im UK ab dem 1. Januar 2021 ist eine Zustelladresse in Großbritannien erforderlich. Dies gilt auch für Anmeldungen von Marken und Geschmacksmustern, die einen Anmeldetag beim EUIPO beanspruchen (gemäß Artikel 59 des Austrittsabkommens). Unternehmen können die UK Niederlassung oder UK Tochtergesellschaft als Zustellungsadresse nutzen.

Lizenzrechte

Lizenzen und Sicherungsrechte, die gegen ein EUTM oder ein GGM eingetragen sind, gelten als auf die vergleichbare britische Eintragung anwendbar, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Solche bei der EUIPO eingetragenen Sicherungsrechte werden jedoch nicht automatisch in das britische Register übertragen und müssen daher bei der UKIPO neu eingetragen werden.

Erschöpfung der IP Rechte und Zoll

Die Regelungen für den Weiterverkauf von Waren, die bereits in dem Markt eingebracht wurden, sind nicht abschließend geklärt. Denn das in der EU geltende Prinzip der „gemeinschaftsweiten Erschöpfung“ gilt vom 01.01.2021 an nicht mehr in UK.

Gleiches gilt auch für den Zoll: die vom UK gewährten nationalen und EU-Zoll-AFAs bleiben nur in Bezug auf das UK bestehen. Alle von den Zollbehörden eines anderen EU-Mitgliedsstaates gewährten EU-Zollfreigabebescheinigungen werden ab dem 01.01.20 nicht mehr für das UK gelten.

In diesen Bereichen bleibt die Hoffnung, dass doch noch gute vertragliche Lösungen gefunden werden zwischen EU und UK in diesen letzten Tagen vor dem Brexit.

Benötigen Sie Unterstützung im Design- und Markenschutz?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenschutz wie im Designschutz sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

Quellen: 

UK Gov – end of transition period, last update 3 Dec 2020

Bild:

pixel1 | pixabay.com | CCO license

 

 

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconDesignrecht,  Markenrecht Tag iconBrexit,  Design im Brexit,  Designschutz Klon,  EU design,  EU-Marke,  IP Schutz im Brexit,  Klon,  Konvertierung,  Konvertierung des Designs,  Konvertierung von Marken,  Lizenzrechte Brexit,  Marke im Brexit,  Markenschutz Klon,  nicht veröffentlichtes Design,  Nichtigkeitsklage Brexit,  transition period,  UK Designs,  UK Marken,  UK Schutzrecht,  Unterlassungsklage Brexit

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Designrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

3. Juni 2024
Was darf die Öffentlichkeit wissen?

Was darf die Öffentlichkeit wissen?

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© MD LEGAL Patentanwalt, European Patent Attorney PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum