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No-Deal Brexit: Kein Untergang der IP Rechte für Unternehmen?

30. August 2019

UK ist Mitglied in internationalen IP Abkommen und bietet eine Markenkonvertierung in UK Marken und UK Designs. Und das EPO ist ohnehin keine EU Organisation. Kein Untergang der IP-Rechte durch den Brexit oder No-Deal Brexit?

No-Deal BrexitDie Tagespolitik wird wieder einmal vom Brexit bestimmt – oder besser gesagt, von dem möglichen No-Deal Brexit – und auch der Fortbestand der IP Rechte für Unternehmen mit Verbindung zum UK  wirft Fragen auf. Wir geben ein kurzes aktuelles Update zu den IP Rechten nach dem Brexit – egal, ob er kommt und ob mit oder als No-Deal Brexit.

Markenschutz in UK nach dem Brexit

Egal, ob mit oder ohne Deal der EU Austritt des UK stattfindet, das britische Umwandlungssystem für alle eingetragenen Marken der Europäischen Union (EUTMs) in vergleichbare britische Marken konvertiert bisher bestehende Unionsmarken in neuen und kompatible UK Marken, die in das britische Register eingetragen werden. Dies geschieht automatisch für bereits eingetragene Marken. Wichtig und EU freundlich ist, dass dabei die Anmeldedaten, die in der entsprechenden EUTM eingetragen sind, ebenso übernommen werden wie auch die bisherigen Prioritäts- und/oder Senioritätsdaten.

Markeninhaber haben neun Monate Zeit, um auch EU-Markenanmeldungen in britische Markenanmeldungen umzuwandeln. Dies gab das britische IP Government bereits im Februar 2019 bekannt – wir berichteten detailliert in unserem Beitrag Brexit: Markenkonvertierung von EU Marke in UK Marke vorgestellt.

Wenn aber ein Markeninhaber bisher nur im UK einen europäischen Markenschutz eingetragen hat, muss er dringend tätig werden. Denn Unionsmarken, die derzeit nur für das UK registriert sind, müssen auf jeden Fall auch zusätzlich für ein europäisches Land registriert werden, wenn der Markeninhaber einen europäischen Schutz behalten möchte. Eine Nichtbenutzung einer Marke in der EU kann zur Nichtigkeitserklärung von bisher bestehenden Markenrechten führen.

Designschutz in UK nach dem Brexit

Allen bestehenden registrierten EUTMs und GGMs wird automatisch ein gleichwertiges britisches Recht gewährt, gab das britische IP Government am 17. Januar bekannt. Dazu gehört ein automatisches Klonen der bestehenden Registrierung in ein sogenanntes „re-registered UK design“, das für den Rechtsinhaber einfach und ohne Kosten sein wird, präzisierte eine weitere Mitteilung des IP Governments am 22. März 2019. Die Registrierungs- und Anmeldedaten, die in den entsprechenden GGM eingetragen sind, und auch etwaige Prioritätsdaten werden für die UK Designs übernommen. Dies gelte auch für den Fall, dass es zu einem No-Deal Brexit komme, gab das IP Government bekannt.

Nicht registrierte Designs

Zudem sind im Bereich Designschutz auch nicht registrierte Designs verbreitet. Dazu hat das UK eine Absichtserklärung bekanntgegeben, dass ein neues nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht im britischen Recht schaffen werden wird, das die Merkmale des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters widerspiegelt. Dieses neue Recht wird als ergänzendes nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht bezeichnet.

Schon jetzt aber gilt für Geschmacksmuster, die im Vereinigten Königreich vor dem Austrittstag als Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (UCDR) geschützt sind, dass sie nach dem Brexit als britisches, nicht eingetragenes Geschmacksmuster (UKUDR) geschützt werden. Dieses Recht wird am Austrittstag automatisch begründet.

Allerdings gibt es schon in der bisherigen Rechtssprechung über Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte (UCDR) einen wichtigen Unterschied zwischen der EU und dem UK. Die britischen UKUDRs schützen das Design des gesamten oder eines Teils eines Artikels, und zwar automatisch bei der Herstellung eines Artikels, nicht aber die Oberflächengestaltung. Im Gegensatz dazu gilt für die EU, dass der Anwendungsbereich der Nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte (UCDR) das Oberflächendesign umfasst.

Insofern kann der Brexit durchaus deutliche Folgen für den Designschutz bedeuten, vor allem in der Modebranche und Verpackungsbranche.

Internationale IP Abkommen

Das britische IP Government verweist auch auf die Mitgliedschaft des UK in internationalen IP Abkommen, ein ebenfalls probater Weg, um IP Schutz sowohl in der EU als auch im UK zu sichern. So ist das UK seit Juni 2018 eigenständiges Mitglied im Haager Abkommen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Außerdem sind das UK als auch die EU Vertragsparteien des Madrider Protokolls über die internationale Registrierung von Patenten und Marken.

Zukünftige Anmeldungen von Marken-, Design oder Patentschutz

Für alle IP Rechte gilt: Anmeldungen auf IP Schutz nach dem Brexit müssen ohnehin separat für das UK eingereicht werden, wie bei jedem anderen Drittstaat außerhalb der EU bzw. des EPO auch. Ein IP Schutz für die EU beinhaltet dann nicht mehr das UK, dafür muss im UK eine zusätzlich Schutzanmeldung erfolgen.

Weiterverkauf von Waren nicht klar

Auch die Regelungen für den Weiterverkauf bereits verkaufter Waren sind nicht geklärt. Derzeit ist noch offen, ob das Vereinigte Königreich die Erschöpfung der Rechte nur im Vereinigten Königreich, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und im Vereinigten Königreich oder international anwenden würde. Denn derzeit gilt nach EU-Recht für den Erstverkauf im EWR mit Zustimmung des GGM-Inhabers der Grundsatz der Erschöpfung.

Wenn das Vereinigte Königreich jedoch sowohl die EU als auch den EWR verlassen würde, würde der erste Verkauf im Vereinigten Königreich das GGM nicht erschöpfen. Dies würde es dem GGM-Inhaber ermöglichen, Parallelimporte aus dem Vereinigten Königreich in den EWR zu verhindern.

Patente

Der Brexit und auch ein No-Deal Brexit hat keine Auswirkungen auf im UK validierte europäische Patente- dies verkündeten sowohl das Europäische Patentamt als auch die britische Regierung. Denn die Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine unabhängige internationale Organisation, keine EU-Institution.

Ein europäisches Patent wird vom Europäischen Patentamt erteilt. Anders als sein Name suggeriert, gilt es nicht nur begrenzt für die EU-Mitgliedstaaten, sondern für 38 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Wird beim EPA ein europäisches Patent angemeldet, können dort daher alle Länder aus den 38 Vertragsstaaten genannt werden, in denen das europäische Patent national validiert werden soll. Das Europäische Patent fungiert wie ein Bündel nationaler Patente.

Das europäische Einheitspatent und das Europäische Einheitsgericht wiederum sind zwar erklärtes Ziel der EU Staaten und wurden auch vom UK im April 2018 ratifiziert – aber dies ist noch immer in Kraft. Denn Deutschland ist es noch nicht ratifiziert, da ein Kläger dagegen vor dem deutschen Verfassungsgericht klagt. Derzeit steht das Verfahren (2 BvR 739/17) zwar im Gerichtskalender für 2019, wurde aber noch nicht entschieden. Daher ist noch offen, ob das UK am Europäischen Einheitsgericht teilnehmen wird – trotz Ratifizierung. Lesen Sie gerne mehr dazu in unserem Beitrag: Brexit (2): Europäische Patente sicher ?Jein!

Die Gerichtsbarkeit nach dem Brexit ist problematisch

Für alle IP Rechte – wie im übrigen für alle Vertragsbereiche mit dem UK – wird die Gerichtsbarkeit problematisch bleiben. Denn wieweit das UK einen politischen Willen zur Angleichung der Rechtsprechung an die der EU hat, ist vollkommen offen. Entscheidungen des Europäischen Gerichts sind nach dem Brexit nicht bindend für UK Gerichte, und selbst bei Teilnahme des UK einem zukünftigen Europäischen Einheitsgericht müsste das UK bereit sein, die nationale Deutungshoheit für das Patentrecht an die EU abzutreten.

Drittland für den Datenaustausch

Zudem wird das UK  nach dem Brexit als „Drittland“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzustufen sein, meldete die EU Kommission bereits im letzten Jahr. Dies hat viele praktische Auswirkungen auf dem Gebiet des bisherigen Datenaustauschs mit Großbritannien für Verteidigung und Kriminalitätsaufklärung, für Industrie, Zivilgesellschaft und auch Wissenschaft, die vor allem eins bedeuten: Datenaustausch wird wesentlich erschwert, vielleicht auch unmöglich gemacht .

Haben Sie Fragen zum Schutz Ihrer IP Rechte in Bezug auf UK?

Unsere Anwälte verfügten über langjährige Expertise im Markenrecht wie im Patentrecht und Designrecht und sind zudem berechtigt, Sie vor jedem Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten – auch im UK. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

 

Quellen:

Information of UK IP Government, published 22 March 2019

Bild:

Tumisu /pixabay.com / CCO License  

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Category iconDesignrecht,  Markenrecht,  News zum geistigen Eigentum,  Patentrecht Tag iconEPÜ,  Gerichtsbarkeit,  UK,  Klage,  Verfassungsgericht,  Marken,  Grundsatz der Erschöpfung,  Unternehmen,  Nicht registrierte Designs,  No-Deal Brexit,  nach dem Brexit,  IP Rechte,  Markenumwandlung in UK Marke,  2 BvR 739/17,  Waren,  Patente,  Designschutz,  Design oder Patentschutz,  Brexit,  Einheitspatent,  IP Rechte von Unternehmen,  England,  Boris Johnson,  Markenschutz,  EPO,  Parlament,  Europäisches Patent

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