Zypern hat erneut vor dem EuG verloren in der Geltendmachung der Rechte aus der eigenen Marke HALLOUMI – dieses Mal gegen eine EU Bildmarke Halloumi aus Griechenland. Zypern hatte sogar Bösartigkeit durch die Anmeldung dieser Bildmarke Halloumi geltend gemacht – doch vergeblich.
Zypern kämpft immer wieder vor Gericht für die eigene Marke HALLOUMI für den traditionell auf Zypern hergestellten Käse. In diesem Fall, den dem das Europäische Gericht (EuG) jetzt gegen die Klage aus Zypern entschied, ging es um die Markenanmeldung einer EU Bildmarke Halloumi aus Griechenland. Die Bildmarke hat einen recht komplexen Charakter, denn neben dem gut sichtbaren Begriff Halloumi kommen noch viele weitere Worte in der Bildmarke vor. Die strittige EU Bildmarke Halloumi heißt „Halloumi χαλλούμι Vermion grill cheese/grill est/grill kase M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927“.
Der Sachverhalt
Eingetragen beim Europäischen Markenamt wurde diese Marke 2013, Markenanmelder ist Filotas Bellas & Yios AE (Griechenland). Zypern klagte gegen 2015 gegen diese Markeneintragung, genauer gesagt wird die Klage geführt von der Halloumi Foundation (Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Zypern). Die Halloumi Foundation aus Zypern berief sich auf die eigene ältere Unionskollektivmarke HALLOUMI. Allerdings verlief die Klage ohne Erfolg; die Nichtigkeitskammer und auch die Beschwerdekammer des EUIPO wiesen die Zypern Klage ab.
Weder sei eine erhöhte Unterscheidungskraft noch die Bekanntheit der älteren Marke in Bezug auf die Produktionsstandards belegt, stellte die Beschwerdekammer fest. Die Verbraucher, die Halloumi-Käse kauften, seien nicht in der Lage, die zertifizierte Qualität zu unterscheiden, stellte die Beschwerdekammer fest, daher könne daher keine Beeinträchtigung der älteren Marke vorliegen.
Zwar kommt neben dem ersten Wort Halloumi auch das Wort „χαλλούμι“ in der strittigen Bildmarke vor, und „χαλλούμι“ wird von den maßgeblichen griechischen Verkehrskreisen im Sinne von „halloumi“ verstanden. Zudem ist das dritte Wort „Vermion“ ein bekannter Ort in Griechenland.
Doch die Auswirkung auf den Gesamteindruck der strittigen Bildmarke sei gering, entschied die Beschwerdekammer. Die beiden Marken stimmten nur im Bestandteil „halloumi“ überein – der aber habe kaum Unterscheidungskraft, weil das Wort Halloumi beschreibend ist für die Ware – während sie sich in den unterscheidungskräftigen Bestandteilen der angegriffenen Marke, nämlich den Wörtern „vermion“ und „belas“ klar unterschieden.
Diese Feststellungen wurden vom EuG als „offenbar zutreffend“ bestätigt – abgesehen davon, dass sie von der Halloumi Foundation aus Zypern gar nicht ausdrücklich angefochten wurden.
Zypern hatte stattdessen seine Klage vor dem EuG auf zwei Punkte gestützt:
„Halloumi“ beschreibend für Käse- zu Unrecht entschieden?
Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht entschieden, dass „halloumi“ beschreibend sei, da sich die Kammer auf zwei EuG Urteile bezog, die sich jedoch um Anmeldungen von Einzelmarken und nicht von Kollektivmarken handelten. Gemeint sind die EuG Urteile von 2015, Zypern/HABM (XAΛΛOYMI und HALLOUMI, EU: T:2015:752) und 2018, Zypern/EUIPO – Papouis Dairies (Pallas Halloumi) (T-825/16)).
Und mit Berufung auf die Unionskollektivmarke Halloumi hatte Zypern in 2020 Erfolg vor dem höchsten Europäischen Gericht – wir berichteten. Darin hatte der EuGH u. a. geurteilt, dass Unionskollektivmarken von Haus aus oder auch durch Benutzung Unterscheidungskraft haben müssen. Allerdings muss die Unionskollektivmarke HALLOUMI dennoch ihre Hauptfunktion erfüllen muss, nämlich die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung, die Inhaberin dieser Marke ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Kurz gesagt: nicht die zyprische geografische Herkunft der von der Kollektivmarke erfassten Waren muss deutlich werden, sondern die Herstellung durch Mitglieder der Halloumi Foundation.
Das sei vorliegend aber eher nicht der Fall, machte der EuG seine Zweifel vor allem an den Nachweisen aus Zypern deutlich. Es sei im Übrigen in jedem Fall unstreitig, dass die ältere Marke ausschließlich aus dem Wort „Halloumi“ besteht. Dieses Wort aber entspricht der Gattungsbezeichnung für eine in Zypern hergestellte Käsesorte – auch dies war Teil des EuGH Urteils von 2020.
Daher, so entschied der EuG, besitze die ältere Unionskollektivmarke Halloumi in Anbetracht des beschreibenden Charakters des einzigen Wortes, aus dem sie zusammengesetzt ist, von Haus aus nur geringe Unterscheidungskraft. Das Wort „Halloumi“ trage daher gleichsam nicht zur Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke bei, dies aber sei der Hauptbestandteil, der die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen begründet.
Anmeldung der Bildmarke Halloumi – Bösartigkeit?
Ebenso wenig hatte die Halloumi Foundation mit ihrem Klagepunkt der Bösartigkeit gegen der Markenanmeldung aus Griechenland Erfolg.
Entscheidend ist bei der Überprüfung von möglicher Bösartigkeit einer Markenanmeldung die Absicht des Anmelders dieser Marke. Das sei zwar ein subjektiver Faktor, erläuterte das Gericht, dennoch sei er von den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden objektiv zu bestimmen, und dabei ist allein der markenrechtliche Kontext zu beachten.
Die Frage, ob der Anmelder wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Dritter seit langem zumindest in einem Mitgliedstaat ein identisches oder ähnliches Zeichen für eine identische oder ähnliche Ware benutzt, reiche für sich genommen nicht aus, eine Bösartigkeit geltend zu machen, präzisierte das Gericht.
Insofern liege nur dann Bösartigkeit vor, wenn die Anmeldung einer Marke nicht mit dem Ziel eingereicht wurde, um lauter im Wettbewerb zu agieren, sondern vielmehr um einen anderen Markeninhaber zu beeinträchtigen. Dies aber ist vorliegend nicht der Fall, urteilte der EuG.
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Quellen:
Urteil des EuG zur Marke „Halloumi“ aus Griechenland, EU:T:2021:154
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