Zypern gelang heute ein Etappensieg vor dem EuGH in der Verteidigung der eigenen Marke für den berühmten Halloumi Käse gegen die Unionsbildmarke BBQLOUMI: Nicht wegen der Wirkung der Kollektivmarke Halloumi, sondern weil der EuG im angefochtenen Urteil eine Verwechslungsgefahr nur abstrakt ausgeschlossen hatte.
In dem heutigen Verfahren vor dem Europäischen Gericht (EuGH) focht die Halloumi Foundation aus Zypern das Urteil um die Bildmarke BBQLOUMI an. Streithelferin M. J. Dairies EOOD (Bulgarien) hatte die Unionsbildmarke BBQLOUMI im Juli 2014 angemeldet. Die Foundation aus Zypern legte dagegen Widerspruch durch mehrere Instanzen ein und berief sich auf die eigene ältere Kollektivmarke Halloumi. Zuletzt verlor die Foundation aus Zypern 2018 vor dem Europäischen Gericht (EuG) in erster Instanz (T:2018:594). Heute entschied der EuGH über den Widerspruch gegen dieses Urteil.
Die Klägerin – die Halloumi Foundation aus Zypern (Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi) – machte in ihrem Widerspruch gegen das Urteil gegen die Bildmarke BBQLOUMI einen in mehrteiligen Klagegrund geltend. Zum einen berief sich die Klägerin auf die Tatsache, dass die eigene ältere Marke eine sogenannte Kollektivmarke ist. Die Wirkungen der Unionskollektivmarken sei vom EuG falsch eingestuft worden, auch habe das Gericht in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, dass Kollektivmarken nicht auf eine einzige betriebliche Herkunft, aber auf eine geografische Herkunft hinweisen könnten.
Wirkung einer Kollektivmarke
Eine Kollektivmarke dient vor allem der Hauptfunktion, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009). Zwar bedeute dies in Bezug auf die Verwechslungsgefahr von Kollektivmarken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Gefahr, dass die Verkehrskreise glauben könnten, die von der älteren Marke und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen stammten alle von Mitgliedern des Verbands, führte der EuGH heute aus.
Keines der Merkmale von Unionskollektivmarken rechtfertige es jedoch, im Fall eines auf eine solche Marke gestützten Widerspruchs von den allgemein im Markenrecht gültigen Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzuweichen. Selbst wenn man also davon ausgeht, urteilte der EuGH, dass die Unionskollektivmarke HALLOUMI implizit auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren aus Zypern verweist, müsse sie gleichwohl ihre Hauptfunktion erfüllen (die Unterscheidung der Waren bzgl. Mitgliedern des Verbands und den Waren anderer Unternehmen).
Der EuGH wies die Klagepunkte der Halloumi Foundation aus Zypern in Bezug auf die Kollektivmarke Halloumi zurück.
Prüfung der Unterscheidungskraft relevant- ungeachtet von dem Aspekt einer Kollektivmarke
Der Grad der Unterscheidungskraft der Marke Halloumi sei jedoch ein relevanter Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen der älteren Marke Halloumi und der angefochtenen Marke BBQLOUMI eine Verwechslungsgefahr besteht, machte das Gericht deutlich. Ungeachtet von dem Aspekt einer Kollektivmarke sei also die Prüfung von Ähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung bezogen auf den Gesamteindruck erforderlich gewesen.
Verwechslungsgefahr in abstrakter Weise ausgeschlossen
Erfolg hatte die Klägerin aus Zypern aber daher mit ihrem dritten Klagepunkt. Darin machte die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die eigene ältere Marke fälschlich als Gattungsbezeichnung eingestuft und damit ihre Unterscheidungskraft verneint. Insbesondere habe der EuG in seinem Urteil eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ausgeschlossen, ohne eine ordnungsgemäße umfassende Beurteilung dieser Gefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und ihrer Wechselbeziehung vorgenommen zu haben.
Der EuGH gab diesem Klagepunkt statt. Der EuG habe sich in dem angefochtenen Urteil darauf beschränkt, seine Feststellungen zum Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke und zum Grad der Ähnlichkeit sowohl der einander gegenüberstehenden Marken als auch der mit ihnen gekennzeichneten Waren darzulegen. Eine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen wurde jedoch lediglich in abstrakter Weise verneint.
Somit gehe aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass das Gericht die Wechselbeziehung zwischen den relevanten Umständen angemessen geprüft hätte, urteilte der EuGH. Vielmehr habe sich das Gericht auf die Prämisse gestützt, dass bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke das Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszuschließen sei.
Der EuGH gab daher der Klage der Halloumi Foundation aus Zypern statt und hob das angefochtene Urteil bezüglich der Bildmarke BBQLOUMI auf. Der Fall wird an das Gericht zurückverwiesen, wo eine erneute Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr vorzunehmen ist, verfügte der EuGH.
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Quelle für Text und Bild:
Urteil des EuGH ‚Kollektivmarke Halloumi vs. Bildmarke BBQLOUMI ‚, EU:C:2020:170
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