XAΛΛOYMI HALLOUMI gegen GRILLOUMI in zwei Markenverfahren: Das EuG gab der Klage aus Zypern statt in Bezug auf Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wies aber die Klage zurück, mit der die Republik Zypern unlautere Ausnutzung der Reputation geltend machte.
Zypern steht immer wieder vor Gericht mit der Einforderung von Rechtsschutz des berühmten traditionellen Halloumi Käse der Republik Zypern und der eigenen Marke HALLOUMI. Gleich zwei Markenverfahren führte die Republik Zypern ganz aktuell vor dem Europäischen Gericht (EuG), und zwar gegen die Unionsmarken GRILLOUMI und GRILLOUMI BURGER, angemeldet von der Fontana Food AB (Schweden) im Oktober 2016.
Gegen beide Markeneintragungen legte die Republic of Cyprus Widerspruch ein und berief sich auf den traditionellen und bekannten Halloumi Käse aus Zypern, der seit 1992 auch als nationale Wortmarke in Zypern unter Schutz steht, das Zeichen XAΛΛOYMI HALLOUMI. Zudem ist HALLOUMI eine auf den Namen der Republik Zypern eingetragene Gewährleistungsmarke.
Die Republik Zypern warf der Markenanmelderin aus Schweden, Verwechslungsgefahr zu begehen und die zyprische Marke XAΛΛOYMI HALLOUMI zu verletzen – und erhob in dem Verfahren gegen das Zeichen GRILLOUMI BURGER zudem den Vorwurf, es bestehe die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der nationalen älteren XAΛΛOYMI HALLOUMI Marke.
Entscheidungen der Beschwerdekammer
Die Beschwerdekammer hatte die Beschwerde aus Zypern zurückgewiesen. Es liege keine Verwechslungsgefahr vor zwischen den Wortmarken XAΛΛOYMI HALLOUMI und GRILLOUMI, zu groß seien die Unterschiede der Wortzeichen. Und in Bezug auf GRILLOUMI BURGER stellte die Beschwerdekammer zudem fest, dass es eine Warenähnlichkeit ohnehin nur in Bezug auf „Speiseöle und -fette, Milch und Milcherzeugnisse“ gibt.
Insbesondere vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die von den angemeldeten Marken erfassten Dienstleistungen zwar möglicherweise als bestimmten Lebensmitteln ähnlich angesehen werden könnten, weil sie einander ergänzten, dass das Vorliegen einer solchen Komplementarität jedoch in Bezug auf Käse nicht nachgewiesen worden sei.
Außerdem ist für eine Feststellung einer unlauteren Ausnutzung der Reputation einer älteren Marke erforderlich, dass die Bekanntheit der älteren Marke nachgewiesen wird. Diesen Nachweis aber habe die Republik Zypern nicht erbracht, stellte die Beschwerdekammer fest, die vorgelegten Unterlagen bezögen sich größtenteils auf den Halloumi-Käse als eine in Zypern hergestellte Käsespezialität. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass die maßgeblichen zyprischen Verkehrskreise dies als eine Beschreibung der Merkmale einer bestimmten Käsesorte aufgefasst hätten.
Gegen diese beiden Entscheidungen der Beschwerdekammern klagte die Republik Zypern vor dem Europäischen Gericht (EuG) – mit einem Teilerfolg. Das EuG gab der Klage aus Zypern statt in Bezug auf die Feststellungen zu der fehlenden Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wies aber die Klage zurück, mit der die Republik Zypern unlautere Ausnutzung der Reputation geltend machte.
Keine unlautere Ausnutzung der Halloumi Reputation
Die Verbraucher, die Halloumi-Käse kauften, seien nicht in der Lage, die zertifizierte Qualität zu erkennen, erläuterte der EuG, da sie das Wort „halloumi“ allenfalls als Bezeichnung für eine bestimmte Art von in Zypern hergestelltem Käse und nicht als Hinweis auf eine Marke wahrnähmen. Es sei daher festzustellen, dass die Voraussetzung der Bekanntheit der älteren Marken in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erfüllt ist.
Die nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, daher könne der erhöhte Schutz gegen unlautere Ausnutzung der Reputation, der einer älteren Marke nach dieser Bestimmung gewährt wird, nicht wirksam geltend gemacht werden, urteilte der EuG (T‑593/19).
Komplementärer Zusammenhang fehlerhaft beurteilt
Erfolg hatte die Republik Zypern jedoch mit der anderen Klage, bei der es um die Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zwischen den Marken GRILLOUMI und XAΛΛOYMI HALLOUMI in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ging. Das war auch zu erwarten gewesen nach der Entscheidung des EuG vom diesem Frühjahr (T‑555/19, wir berichteten), in dem sich ebenfalls die gleichen Parteien Halloumi gegen Grilloumi gegenüberstanden. Auch dabei stand im Mittelpunkt die Frage, ob ein ergänzender Zusammenhang (komplementär) zwischen den beanspruchten Dienstleistungen besteht – in Restaurants und Cafés. Und dies war bejaht worden.
Das EuG stellte entsprechend auch jetzt fest, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht einen komplementären Zusammenhang zwischen Käse und Dienstleistungen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken, Restaurantdienstleistungen und Coffee-Shop-Dienstleistungen ausgeschlossen hatte.
Tatsächlich bestehe ein gewisser Grad an Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten „Dienstleistungen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken; Coffee-Shop-Dienstleistungen; Restaurants“ in Klasse 43 einerseits und dem von den älteren Marken erfassten „Käse“ in Klasse 29, entschied das EuG, wenn auch nur ein geringer Grad an Ähnlichkeit. Käse werde als Zutat in Gerichten verwendet und ebenso zum Verkauf von Lebensmitteln. Die Beschwerdekammer habe daher zu Unrecht festgestellt, dass diese Waren und Dienstleistungen unähnlich sind und daher das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt sei.
Ohne weitere Teile der Klagegründe zu prüfen und auch ohne die Ähnlichkeit der Wortzeichen zu bewerten, gab der EuG der Klage der Republik Zypern statt. Die Entscheidung der Beschwerdekammer (EUIPO) vom 29. Mai 2019 (Sache R 1284/2018-4) wurde aufgehoben, urteilte das EuG (T‑556/19).
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Quellen:
EuG, GRILLOUMI BURGER, T‑593/19
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