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Grilloumi - Wortmarke für Leistung in Restaurants
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Markenrecht 22. April 2021 · Lesezeit 4 Minuten

Halloumi gegen Grilloumi: Halloumi gewinnt im Markenstreit

Die Schutzgemeinschaft für den Halloumi Käse aus Zypern gewann vor dem EuG in einem Markenstreit um zwei EU-Wortmarken: Halloumi gegen Grilloumi. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein ergänzender Zusammenhang zwischen den beanspruchten Dienstleistungen besteht – in Restaurants und Cafés.

Grilloumi - Wortmarke für Leistung in RestaurantsBild mit KI erstelltErneut ging die Gesellschaft für den Zypern-Käse Halloumi mit einer Klage gegen eine Markenanmeldung vor, in diesem Fall gegen die EU Wortmarke Grilloumi, die 2016 von der Streithelferin, der Fontana Food AB (Schweden), angemeldet wurde – für “Dienstleistungen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken; Coffee-Shop-Dienstleistungen; Restaurants” in der Nizza-Klasse 43.

Wortmarke Grilloumi – für Dienstleistungen in Restaurants

Gegen diese Markeneintragung legte die Foundation aus Zypern Widerspruch ein und berief sich auf die eigene ältere EU Wortmarke Halloumi, als Kollektivwortmarke seit Juli 2000 geschützt für die Ware „Cheese“ in der Nizza-Klasse 29.

Widerspruchsabteilung und auch die Beschwerdekammer wiesen den Widerspruch zurück, vor allem weil die von der Wortmarke Grilloumi beanspruchten Dienstleistungen zwar möglicherweise als lebensmittelähnlich angesehen werden könnten, dies aber in Bezug auf Käse nicht nachgewiesen worden sei.

Ergänzender Zusammenhang zwischen den beanspruchten Dienstleistungen?

Insofern war auch vor dem Europäischen Gericht (EuG), vor dem jetzt dieser Fall entschieden wurde, vor allem die Frage, ob eine Ähnlichkeit aufgrund ihrer Komplementarität zwischen Grilloumi und Halloumi besteht – und nicht aufgrund von Faktoren wie ihrer Art, ihrem Verwendungszweck oder ihrer Verwendungsweise.

Denn nach Rechtsprechung können sich Waren und Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware für die Nutzung der anderen unerlässlich oder wichtig ist (vergl. Hartmann/HABM – Protecsom [DIGNITUDE], T-504/11).

Und eben ein solcher Zusammenhang zwischen Grilloumi und Halloumi wurde jetzt vom EuG bestätigt.

Käse in Nizza-Klasse 29 auch in Restaurants /Cafés der Nizza-Klasse 43

Zum einen könne Käse der Kundschaft vieler Restaurants oder auch von Cafés angeboten werden – und zwar als Zutat in Gerichten –, zum anderen könne er, auch ohne dass er als Zutat verarbeitet wird, in unveränderter Form verkauft werden, insbesondere auch in Gaststätten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer sei daher davon auszugehen, dass der ergänzende Zusammenhang zwischen Käse und Dienstleistungen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken, Restaurantdienstleistungen und Coffee-Shop-Dienstleistungen vorliege.

Daher, urteilte der EuG, liege ein gewisser Grad an Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten “Dienstleistungen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken; Coffee-Shop-Dienstleistungen; Restaurants” in Klasse 43 einerseits und dem von der älteren Marke erfassten “Käse” in Klasse 29 andererseits vor.

Der EuG gab daher der Klage aus Zypern statt und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Mai 2019 (Sache R 1355/2018-4) betreffend des Widerspruchsverfahrens zwischen der Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus namens Halloumi und der Fontana Food AB auf.

Vergleich zum Fall Halloumi gegen BBQLOUMI

Die Foundation zum Schutz des Halloumi Käse aus Zypern geht immer wieder gegen Markeneintragungen vor. Anders als im Fall gegen die Markeneintragung von BBQLOUMI, den die Zypern Foundation verlor, entschied in diesem Fall der EuG im Sinne der Klägerin aus Zypern.

Das Gericht bezog sich sogar selbst auf den Fall BBQLOUMI und wies darauf hin, dass sich damals die Foundation aus Zypern nicht gegen die Feststellung derselben Beschwerdekammer gewehrt hatte, dass es keine Ähnlichkeit zwischen “Restaurantdienstleistungen; Schnellrestaurantdienstleistungen; Cafeterien; Catering” in Klasse 43 einerseits und “Käse” in Klasse 29 gebe. Das aber sei zu dem damaligen Fall entschieden worden und habe keine Auswirkung auf den jetzigen Fall, betonte das EuG. Wie die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist auch der Vergleich zwischen den von konkurrierenden Rechten erfassten Waren und Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage der EU-Verordnung und deren Auslegung durch die Gerichte der Europäischen Union zu beurteilen, erklärte der EuG – und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern.

Quellen: 

Urteil des EuG Halloumi gegen Grilloumi, EU:T:2021:204

Bild:

Free-Photos | pixabay | CCO License

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